Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.03.1995, Az.: 2 BvR 1509/94
Unterbringung des Beschuldigten; Vorbereitung des psychischen Gutachtens; Verhandlungsfähigkeit; Verhältnismäßigkeit; Erwachsener Angeklagter; Geistige und körperliche Mängel; Verweigerung der Kommunikation; Provokation; Schweigerecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1509/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 38-39 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 617
- StV 1995, 618
Redaktioneller Leitsatz
1. Durch § 81 StPO ist prinzipiell auch die Unterbringung eines Beschuldigten zur Vorbereitung eines psychischen Gutachtens gedeckt, wenn festzustellen ist, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt. Die Unterbringung muß jedoch unverzichtbar sein und das Übermaßverbot streng beachtet werden. Ohne die Unterbringung darf die Verhandlungsfähigkeit also nicht beurteilt werden können.
2. Die StPO nimmt zumindest bei erwachsenen Angeklagten prinzipiell Verhandlungsfähigkeit an. Sie ist grundsätzlich nur bei schweren geistigen, psychischen oder körperlichen Mängeln zu verneinen. Die Verweigerung des Angeklagten jeder Kommunikation mit dem Gericht - auch bei provokativen Umständen - ist letztlich nur der Gebrauch seines Schweigerechts, über daß er zuvor belehrt wurde. Dieses Verhalten begründet auf keinen Fall Zweifel an de Verhandlungsfähigkeit.