Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.2025, Az.: 6 StR 90/25

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.2025
Aktenzeichen
6 StR 90/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025170425B6STR90.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 12.12.2024 - AZ: 99 KLs 6031 Js 100104/22 (18/24)

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Hinweis

BGH - 17.04.2025 - AZ: (alt: 6 StR 144/24)

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 6. Dezember 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und drei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2024 (6 StR 144/24) das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - 6 StR 1/24; vom 15. Juli 2024 - 2 StR 217/24; vom 24. September 2024 - 5 StR 387/24, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur noch über die Frage zu entscheiden war, ob diese Maßregel anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 5 StR 279/23). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich auch nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 203) bei der Anordnung der Maßregel um eine belastende Maßnahme (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 49).

Tiemann
Feilcke
Wenske
von Schmettau
Arnoldi