Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.08.1992, Az.: 1 StR 435/92

Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung bei günstiger Sozialprognose; Berücksichtigung fehlender Reue und Schuldeinsicht bei der Strafzumessung; Berücksichtigung fehlender Reue und Schuldeinsicht bei der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.08.1992
Aktenzeichen
1 StR 435/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 15.01.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 591

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessgegner

Bunlua V. aus F., geboren am ... 1933 in K. (Thailand)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3

Die Beanstandung, es fehle bereits an der Feststellung einer positiven Täterprognose, trifft nicht zu. Die Strafkammer hat auf Grund zwar knapper, aber nach Sachlage noch ausreichender Erörterung festgestellt, "die Sozialprognose ist günstig". Die Revision trägt keinen Gesichtspunkt vor, der dieses in tatrichterlicher Wertung gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. Auch die von der Strafkammer gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine derartige Entscheidung des Tatrichters, die innerhalb des ihm obliegenden Beurteilungsrahmens liegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). Jedenfalls war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, besonders darauf abzuheben, daß sich der Angeklagte in einer Ausnahmesituation befand und daß die Taten Ausfluß einer Lebenskrise waren. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht geboten sei, ist auch sonst rechtlich nichts zu erinnern. Einer näheren Erörterung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB bedurfte es hier nicht, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht unter den Gesichtspunkten, daß es sich um ein Sittlichkeitsdelikt handelt und der Angeklagte nicht geständig war. Bestimmte Deliktsgruppen nehmen als solche im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB keine Sonderstellung ein (vgl. etwa BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2 und 3). Zur Sache hatte der Angeklagte keine Angaben gemacht. Damit hat er von dem ihm in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eingeräumten Recht Gebrauch gemacht. Ihm durfte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende - d.h. gegenüber dem Tatrichter nicht zum Ausdruck gebrachte - Reue und Schuldeinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde. Diese zur Strafzumessung aufgestellten Grundsätze müssen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gelten (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6), und damit auch im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 3 StGB.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Foth
Wahl