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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1981, Az.: IVa ZR 228/80

Pflichtteilsanspruch eines Sohnes aus erster Ehe gegen die Ehefrau des Erblassers aus zweiter Ehe, die durch Erbvertrag Alleinerbin wurde; Übereignung eines Grundstücks durch Erblasser an seine zweite Ehefrau; Verpflichtung des Erblassers die Versorgung seines minderjährigen Kindes sicherzustellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 228/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 07.05.1980

Prozessführer

Jens K. geb. am,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Helga Gut W.
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau D., beide Gut W., R.,

Prozessgegner

Hausfrau Magdalena K. geb. L. Auf dem F., K.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am 27. März 1974 verstorbene Kaufmann Rolf K. (Erblasser) war seit 1970 mit der Beklagten in zweiter Ehe verheiratet; diese ist aufgrund Erbvertrages vom 30. Juli 1970 seine Alleinerbin. Der Kläger ist der minderjährige Sohn und einziger Abkömmling des Erblassers aus dessen erster, 1968 geschiedener Ehe. Der Kläger verlangt von der Beklagten seinen Pflichtteil und Ergänzung dieses Pflichtteils. Aufgrund notariellen Schenkungsvertrages vom 20. Februar 1973 hatte der Erblasser der Beklagten sein Hausgrundstück in K. übereignet. Außerdem hatte der Erblasser zwei Tage vor seinem Tode die notarielle Erklärung abgegeben, daß er mit der Beklagten zum Betrieb eines zuletzt ihm allein gehörigen Tabakwarengroßhandels eine Kommanditgesellschaft gegründet habe; er selbst sei Kommanditist, die Beklagte sei Komplementärin; eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister ist erfolgt.

2

Der Erblasser litt an multipler Sklerose und war mindestens seit 1969 an einen Rollstuhl gefesselt und pflegebedürftig.

3

Die Beklagte hält das Verlangen nach Pflichtteilsergänzung wegen des ihr geschenkten Hauses für unbegründet, weil der Erblasser sich im Hinblick auf ihre ihm zugewandte Pflege zu dieser Schenkung sittlich verpflichtet gefühlt habe. Das Landgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Beklagte zur Zahlung von 184.449,12 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. November 1976 verurteilt. Mit der Berufung hat die Beklagte Klageabweisung beantragt, soweit sie zu mehr als 3.874,12 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und hat hilfsweise um Stundung gemäß § 2331 a BGB gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB in Höhe von 80.500 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist; auf die Anschlußberufung hat das Oberlandesgericht dem Kläger hierauf unter Zurückweisung im übrigen darüberhinaus Zinsen bereits ab 1. Januar 1976 zugesprochen; Stundung hat das Berufungsgericht insoweit abgelehnt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wegen der zugesprochenen Pflichtteilsergänzung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Erblasser mit der Schenkung des Grundstücks an die Beklagte weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Die Beklagte habe den Erblasser zwar während der etwa vierjährigen Ehedauer in erheblichem Umfang gepflegt. Aber das habe ihrer im Wesen der Ehe begründeten Verpflichtung entsprochen, die sie "sehenden Auges" eingegangen sei. Andererseits sei es die Pflicht des Erblassers gewesen, die Versorgung der Beklagten sicherzustellen. Indessen habe es dazu der Schenkung nicht bedurft; vielmehr habe der Erblasser die Beklagte schon durch den Erbvertrag im Übermaß begünstigt. Der Beklagten darüberhinaus bereits vor dem Erbfall das Grundstück zum Zwecke der Alterssicherung in die Hand zu geben, habe keine Veranlassung bestanden. Auch eine sittliche Pflicht oder die gebotene Rücksicht auf den Anstand habe den Erblasser nicht zur Belohnung der Beklagten für bereits geleistete Pflege bewogen.

6

Den Wert des Grundstücks zur Zeit des Erbfalles hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 322.000 DM festgestellt. Belastungen hat es hiervon nicht abgesetzt, weil die zugrundeliegende persönliche Haftung des Erblassers habe fortbestehen sollen und weil die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Bewertung des Tabakwarengroßhandels zu berücksichtigen seien. Demgemäß hat das Berufungsgericht entsprechend einer Pflichtteilsquote von 1/4 einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers in Höhe von 80.500 DM errechnet.

7

II.

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten standhalten.

8

1.

Keinen Rechtsfehler enthält das Berufungsurteil, soweit es eine Sitten- oder Anstandsschenkung im Sinn von § 2330 BGB verneint.

9

Mit Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Erblasser verpflichtet war, die Versorgung der Beklagten sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 74, 38, 46;  32, 246, 248 f) handelt es sich dabei sogar um eine Rechtspflicht, was freilich nicht ausschließen muß, daß die Pflicht zugleich als eine sittliche im Sinn von § 2330 BGB anzusehen ist. Diese Pflicht ging aber nicht gerade darauf, der Beklagten noch bei Lebzeiten das Grundstück in K. zu schenken. Vielmehr hatte der Erblasser seiner Pflicht, die Beklagte auch für die Zeit nach seinem Tode zu versorgen, schon durch den Erbvertrag vom 30. Juli 1970 und die darin enthaltene Einsetzung der Beklagten zu seiner Alleinerbin in ausreichendem Maße entsprochen. Darauf, ob der Erblasser im Hinblick auf die völlige Übergehung des Klägers die Beklagte durch den Erbvertrag sogar im Übermaß begünstigt hat, wie das Oberlandesgericht annimmt, kommt es hier nicht an.

10

2.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Lasten von dem Werte des Geschenkes des Erblassers an die Beklagte abzusetzen. Allerdings hebt die Revision mit Recht hervor, daß bei der Bewertung eines verschenkten Grundstücks die bestehenden Grundstückslasten an sich nicht außer Ansatz bleiben dürfen. Hier kommt indessen hinzu, daß der Erblasser sich nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schenkungsvertrages vom 20. Februar 1973 verpflichtet hatte, die Beklagte von einer Inanspruchnahme aus den bestehenden Grundstückslasten in Höhe von 171.166 DM freizuhalten. Der darin liegende Vorteil wiegt die dinglichen Belastungen des Grundstücks hier auf (vgl. auch § 1143 Abs. 1 BGB), so daß der gemäß § 2325 Abs. 1 BGB dem Nachlaß hinzuzurechnende "verschenkte Gegenstand" dem Grundstückswert ohne dessen Belastungen gleichkommt.

11

Zu Unrecht beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht überhaupt ein Teilurteil erlassen hat, obwohl es bei der Bewertung des Grundstücks vorausgesetzt habe, daß die den dinglichen Belastungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten demnächst bei der Bewertung des Unternehmens berücksichtigt würden. Eine derartige Abhängigkeit, die das Teilurteil in der Tat bedenklich erscheinen ließe, besteht hier schon deshalb nicht, weil es insoweit, nämlich bezüglich der betreffenden Verbindlichkeiten, einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den Wert des Unternehmens derzeit nicht bedarf: Die Bewertung des Unternehmens durch das Landgericht auf mindestens 873.585,31 DM ist nämlich nur insoweit Gegenstand der Berufung, als es sich um den darin enthaltenen Betrag von 400.000 DM für den good will des Unternehmens handelt.

12

3.

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsergänzung den Wert zugrundegelegt hat, den das Grundstück in K. beim Erbfall hatte (322.000 DM).

13

Der Wert des Grundstücks zur Zeit des Erbfalles (27. März 1974) ist gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann maßgebend, wenn nicht der Wert zur Zeit der Schenkung, d.h. am Tage des Vollzuges der Schenkung, also grundsätzlich bei der Umschreibung im Grundbuch (5. April 1973), geringer war (BGHZ 65, 75, 76). Die Beweislast oblag insoweit der Beklagten (BGHZ Urteil vom 23. November 1962 - V ZR 148/60 = WM 1963, 290, 292). Das hat das Berufungsgericht an sich nicht verkannt.

14

Die Beklagte hatte vor dem Berufungsgericht vorgetragen, der Verkehrswert des Hauses habe im Frühjahr 1973 noch unter 200.000 DM betragen. Hierzu hatte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Außerdem hatte sie vorgetragen, der Mietpreis habe nicht, wie der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige erklärt habe, 5,50 DM/qm betragen, sondern habe nach Angabe der Gemeindeverwaltung im Jahre 1974 bei 3,50 DM/qm gelegen; im Frühjahr 1973 habe er etwa 3 DM/qm betragen. Hierzu hatte die Beklagte sich auf die Auskunft der Gemeindeverwaltung berufen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

15

Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten zum Wert der Schenkung am 5. April 1973 für unsubstantiiert gehalten. Die Revision beanstandet das mit Recht. Der Vortrag der Beklagten war bestimmt und bedurfte schon im Hinblick auf den 1973/74 vielfach zu beobachtenden Anstieg der Grundstückspreise keiner näheren Erläuterung. Wenn das Berufungsgericht im Vortrag der Beklagten keinen ausreichenden Anhalt dafür gefunden hat, daß sich der Wert des Grundstücks innerhalb des kurzen Zeitraumes zwischen beiden Stichtagen so sehr verändert haben könnte, dann ist diese Erwägung nicht tragfähig. Vielmehr wäre umgekehrt zu fragen gewesen, ob der Wert per 27. März 1974 zutreffend festgestellt ist, wenn er im Frühjahr 1973 noch unter 200.000 DM gelegen haben sollte. Abgesehen davon lag in dem Vorbringen der Beklagten über den Wert im Frühjahr 1973 zugleich auch die Behauptung, daß der Wert damals (wenn schon nicht unter 200.000 DM, so doch) deutlich unter 322.000 DM gelegen habe; jedenfalls mit dieser eingeschränkten Version ließe es sich durchaus vereinbaren, wenn die Beklagte für Februar 1974 einen Wert von 292.120 DM behauptete. Das Berufungsgericht hätte den beantragten Sachverständigenbeweis daher nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Den Beweisantritt der Beklagten über den Mietpreis hat das Berufungsgericht (BU 13 f) nur für die Zeit des Erbfalles (= 27. März 1974) behandelt; den Beweisantrag für den Mietpreis im Frühjahr 1973, der auch bei der "Sachwertmethode" gegebenenfalls für Zu- und Abschläge (vgl. S. 8 des Gutachtens des Sachverständigen Hanf vom 26. April 1978 Bl. 442 d.A.) Bedeutung erlangen könnte, hat das Berufungsgericht übergangen.

16

Da der Senat die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow