Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1994, Az.: BVerwG 8 B 201.94
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die sich nach Landesrecht richtende Abwicklung von erschließungsbeitragsrechtlichen Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 201.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.07.1994 - AZ: 9 L 3797/93
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.305,21 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde begründen die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Verwirkung der von der Beklagten geltend gemachten Erschließungsbeitragsforderung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn sie betreffen irrevisibles Landesrecht und können deshalb nicht in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden. Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen sowohl des Verwaltungsrechts des Bundes als auch des Verwaltungsrechts der Länder. Welchem Rechtskreis dieser Grundsatz im Einzelfall zuzurechnen ist, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung der allgemeine Grundsatz herangezogen wird: Bundesrecht wird durch bundesrechtliche allgemeine Grundsätze, Landesrecht durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (vgl. u.a. Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 S. 7 <10>). Da es in diesem Zusammenhang um die Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die sich nach Landesrecht richtende Abwicklung von erschließungsbeitragsrechtlichen Ansprüchen, also um die Ergänzung von Landesrecht geht, handelt es sich hier um die Anwendung eines dem Landesrecht angehörenden allgemeinen Grundsatzes (vgl. u.a. Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 60.86 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 42 S. 1 <4>).
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung auch deshalb zu, weil "es in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gegen Art. 14 GG verstößt" (Beschwerdebegründung S. 4), ist ihrem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Vielmehr beschränkt sie sich insoweit auf mehr oder weniger allgemein gehaltene Ausführungen über die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags vom 27. Mai 1958 und die sich daraus nach Ansicht der Beschwerde ergebende Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsschutzes. Damit ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage des Bundesrechts nach Auffassung der Beschwerde klärungsbedürftig sein soll und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Mit ihrem Vorbringen, "das Urteil beruht auf einem Verstoß gegen § 138 Nr. 3" (Beschwerdebegründung S. 3), will die Beschwerde offensichtlich den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen und als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen. Insoweit fehlt es indes an einer dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Bezeichnung dieses Verfahrensmangels. So läßt die Beschwerdebegründung schon jeden Hinweis darauf vermissen, welchen Vortrag der Kläger bei einem seiner Ansicht nach ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zur Stützung seiner Ansicht über die mangelnde Fertigstellung des südlichen Fußwegs der Kühnsstraße im Jahre 1968 gebracht hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Die Meinungsäußerung der Beschwerde, anders als das Verwaltungsgericht gehe "das OVG zu Unrecht von einer Fertigstellung der gesamten ursprünglichen Anlage aus" (Beschwerdeschrift S. 4), gibt für die prozeßordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.305,21 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus den §§ 13 f. GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer