Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.11.2025, Az.: B 12 KR 19/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.11.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:121125BB12KR1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 13.06.2025 - AZ: S 10 KR 742/24
- LSG Baden-Württemberg - 10.09.2025 - AZ: L 5 KR 2232/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat sinngemäß mit einem von ihr unterzeichneten und nach Weiterleitung durch das LSG am 23.9.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.9.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG vom 10.9.2025 eingelegt. Das Urteil ist ihr am 13.9.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.