Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2025, Az.: B 4 AS 13/25 BH
Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 13/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:201025BB4AS1325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 15.11.2024 - AZ: S 3 AS 1049/24
- LSG Baden-Württemberg - 29.01.2025 - AZ: L 3 AS 3352/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. hat das LSG die Berufung bereits als unzulässig angesehen, weil die Klägerin zu 2. mangels bisheriger Beteiligtenstellung durch den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid nicht beschwert sei. Die Berufung des Klägers zu 1., mit der er einen Anspruch auf Einstiegsgeld geltend macht, sei unbegründet, weil es an der Erforderlichkeit iS des § 16b Abs 1 Satz 1 SGB II fehle. Dies betrifft jeweils die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch das Vorbringen der Kläger bezieht sich auf die konkreten Umstände und rügt eine aus ihrer Sicht falsche Würdigung der Tatsachen durch das LSG. Hierauf kann eine Beschwerde ebenso wenig gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) wie auf eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung (stRspr; vgl zB BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 15.6.2022 - B 5 R 56/22 B - juris RdNr 6).
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den die Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt ist. Die Kläger wenden sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des LSG. Durch eine von der Sichtweise eines Beteiligten abweichende Beweiswürdigung kann indes der Gehörsanspruch nicht verletzt werden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das LSG teilweise auf eine eigene Begründung verzichtet hat und insofern auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 136 Abs 3 SGG; vgl BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 116/99 B - juris RdNr 5 f), zumal es selbständig tragend bereits die Erforderlichkeit iS des § 16b Abs 1 Satz 1 SGB II verneint und begründet hat.