§ 22 ThürNatG - Kennzeichnung von Erholungswegen in der freien Landschaft
(zu § 65 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Erholungswegen wird von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen oder den für die Aufgabenwahrnehmung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 zuständigen Dritten. Die regionalen Tourismusverbände und die örtlich tätigen Wanderverbände sollen zu der Kennzeichnung gehört werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. § 6 ThürWaldG bleibt unberührt.
(2) Die obere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde Regelungen zur Kennzeichnung von Erholungswegen treffen.