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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: 1 StR 43/88

Ursächlichkeit des Täuschungsverhaltens für den Schadenseintritt; Auswirkungen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Täuschenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1988
Aktenzeichen
1 StR 43/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 29.07.1987

Fundstellen

  • StV 1989, 105
  • wistra 1988, 303

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Bestreitet ein Angeklagter die ihm vorgeworfene Tat, ist es rechtsfehlerhaft, mangelnde Schuldeinsicht und Reue strafschärfend zu berücksichtigen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 26. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juli 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

2

1.

Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

3

2.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

4

a)

Nach den Feststellungen leaste die Angeklagte am 9. August 1982 einen Pkw auf drei Jahre, obwohl ihr von vornherein klar war, daß sie auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein werde, die bis zum 22. Oktober 1982 zu leistende Mietsonderzahlung von 6.066 DM und die monatlichen Leasingraten von 594,38 DM zu erbringen. Demgemäß liegt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ein vollendeter Betrug schon darin, daß die Angeklagte durch Hingabe eines Wechsels über 5.371 DM und Erteilung eines Abbuchungsauftrags für die monatlich fälligen Zahlungen erreichte, daß ihr die geschädigte Firma das Fahrzeug aushändigte.

5

Es ist jedoch zu besorgen, die Strafkammer könne von einem zu hohen Betrugsschaden und damit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen sein. Die von ihr angenommene Schadenssumme entspricht genau der zunächst zu leistenden Mietsonderzahlung und den monatlichen Leasingraten abzüglich vereinzelter Zahlungen von insgesamt 2.794,38 DM, nämlich 24.669,30 DM (UA S. 19). Gegen diese Beurteilung bestehen in zweifacher Hinsicht Bedenken:

6

Im Hinblick darauf, daß der oben erwähnte Wechsel bei Verfall zu Protest ging und auch die festgesetzten Leasingraten zum überwiegenden Teil ausblieben, hätte es näherer Erörterung bedurft, ob und für welche Zeit die geschädigte Firma den Besitz des Fahrzeugs weiterhin der Angeklagten beließ, nachdem sie erkannt hatte, daß diese weder zahlungsfähig noch -willig war und deshalb die vereinbarten Zahlungen nicht leistete. Ohne Darlegungen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob das Täuschungsverhalten, das die Angeklagte bei Abschluß des Leasingvertrags an den Tag legte, ursächlich war für die weitere Schadensentstehung (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2 m.w.Nachw.). Hätte die geschädigte Firma trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs keinen Gebrauch gemacht von ihrem Kündigungsrecht (vgl. dazu BGHZ 82, 121 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]), so wäre der in der weiteren Überlassung des Fahrzeugs zu sehende Schaden nicht mehr durch das bisher festgestellte betrügerische Verhalten der Angeklagten bedingt. Mit dieser Frage setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

7

Ferner läßt das angefochtene Urteil unerörtert, ob und wann die geschädigte Firma wegen des aufgezeigten Zahlungsverzugs der Angeklagten das Fahrzeug zurücknahm und welchen Wert es gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt noch hatte. Diese Frage durfte nicht offen bleiben, weil der vom Landgericht angenommene Schaden sich durch eine solche Rücknahme verringert hätte. Die Strafkammer teilt aber nicht mit, wie lange und in welcher Weise die Angeklagte das Fahrzeug nutzte und wie das Vertragsverhältnis schließlich abgewickelt wurde.

8

Der Senat kann einen Einfluß dieser Mängel auf die Strafzumessung um so weniger ausschließen, als das Landgericht die Höhe des durch die Tat verursachten Schadens straferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 31/32).

9

b)

Auch aus einem weiteren Grunde kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat bestritten, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben (UA S. 25). Gleichwohl berücksichtigt das Landgericht zu ihrem Nachteil, daß sie "keinerlei Schuldeinsicht und Reue" zeigt, daß sie sich vielmehr als Opfer von Machenschaften anderer sieht (UA S. 31). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein Angeklagter, der die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, kann weder Schuldeinsicht noch Reue an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will. Insofern stellt der vom Landgericht angeführte Strafschärfungsgrund das Recht eines Angeklagten, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage. Das ist unzulässig (vgl. BGH NStZ 1983, 453;  1987, 171;  BGH StV 1987, 5, 6).

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