Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: VI ZR 191/82
Grundstück; Zwangsversteigerung; Meistbietender; Zuschlag; Beschwerde; Meistgebot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 191/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1984, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1950-1951 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1143-1144
Amtlicher Leitsatz
Ficht bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Meitsbietende, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen Irrtums an, und wird auf seine sofortige Beschwerde der Zuschlag versagt, so hat er einem anderen Beteiligten, der auf die Wirksamkeit des Meistgebots vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen hat, gemäß § 122 I den Vertrauensschaden zu ersetzen.