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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: VI ZR 191/82

Grundstück; Zwangsversteigerung; Meistbietender; Zuschlag; Beschwerde; Meistgebot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1984
Aktenzeichen
VI ZR 191/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1950-1951 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 1143-1144

Amtlicher Leitsatz

Ficht bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Meitsbietende, dem der Zuschlag erteilt worden ist, sein Gebot wegen Irrtums an, und wird auf seine sofortige Beschwerde der Zuschlag versagt, so hat er einem anderen Beteiligten, der auf die Wirksamkeit des Meistgebots vertraut und diesem deshalb nicht widersprochen hat, gemäß § 122 I den Vertrauensschaden zu ersetzen.