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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1991, Az.: BVerwG 1 C 15.89

Übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Verfahrens und Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 15.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.01.1989 - AZ: 22 B 82 A. 1318

Fundstelle

  • RdE 1994, 114

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 1989 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 1982 sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.700.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten erledigt. Es ist daher einzustellen (§§ 125 Abs. 1, 141 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO). Die vorinstanzlichen Urteile sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Rechtsfrage auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall: Wie ohne die Erledigung - also ohne das Außerkrafttreten der hier noch einschlägigen Bundestarifordnung Elektrizität 1971 und das Inkrafttreten der Bundestarifordnung Elektrizität 1989 - zu entscheiden gewesen wäre, hängt nicht nur davon ab, ob der Behörde - wie das Berufungsgericht angenommen hat, der beschließende Senat aber bezweifelt - hinsichtlich der Begriffe "Kosten- und Erlöslage" im Sinne des § 12 a Abs. 2 BTOElt 1971 ein Beurteilungs- oder Konkretisierungsspielraum zustand. Geht man, wozu der Senat neigt, davon aus, daß ein solcher Spielraum nach altem Recht nicht eröffnet war, erscheint der Ausgang des Rechtsstreits deswegen offen, weil dann im einzelnen hätte geprüft und entschieden werden müssen, ob die "Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erlösentwicklung" in den hier strittigen Punkten mit der damaligen Rechtslage vereinbar war oder nicht.

3

Dem Antrag der Klägerin, gemäß § 8 GKG die Kosten für das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu erheben, kann der beschließende Senat nicht entsprechen. Für diese Entscheidung ist, da sie ausschließlich Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, das Berufungsgericht zuständig (vgl. Beschluß vom 6. November 1989 - BVerwG 3 C 9.86 - Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 3).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.700.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe