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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.02.2023, Az.: 5 AZR 135/22

Berichtigung eines (Revisions-)Urteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.02.2023
Aktenzeichen
5 AZR 135/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 12401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2023:240223.B.5AZR135.22.0

Redaktioneller Leitsatz

Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenkundige Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Urteilsberichtigung ergeht durch Beschluss.

In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 24. Februar 2023 beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - wird in Randnummer 35 von Amts wegen wie folgt berichtigt:

In der Zeile 3 dieser Randnummer wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "arbeitsrechtlichen" ersetzt.

Gründe

1

Die Berichtigung der Randnummer 35 ist erfolgt, weil es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, § 319 Abs. 1 ZPO.

2

Dem Urteil ist ab Randnummer 25 zu entnehmen, dass der Senat einen Anspruch des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen und nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft hat. Hierauf beziehen sich auch die dem Landesarbeitsgericht ab Randnummer 35 erteilten Hinweise.

Linck
Biebl
Bubach