Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1953, Az.: V ZR 78/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 78/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 27.03.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
2) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
3) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
4) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
5) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
6) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
7) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
8) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
9) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
10) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
11) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
12) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
13) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
14) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
15) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
16) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
17) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
18) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
19) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
20) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
21) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
22) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
23) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
24) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
25) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
26) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
27) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
28) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
29) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
30) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
31) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
32) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
33) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
34) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
35) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
36) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
37) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
38) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
39) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
40) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
41) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
42) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
43) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
44) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
45) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
46) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
47) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
48) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
49) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
50) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
51) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
52) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
53) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
54) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
55) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
56) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
57) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
58) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
59) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
60) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
61) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
62) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
63) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
64) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
65) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
66) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
67) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
68) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
69) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
70) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
71) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
72) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
73) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
74) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
75) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
76) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
77) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
78) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
79) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
80) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
81) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
82) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
83) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
84) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
85) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
86) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
87) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
88) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
89) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
90) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
91) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
92) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
93) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
94) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
95) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
96) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
97) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
98) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
99) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
100) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
101) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
102) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
103) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
104) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
105) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
106) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
107) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
108) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
109) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
110) ..., vertreten durch ihren Bevollmächtigten: Hermann R.
Prozessgegner
die K.-C. Aktiengesellschaft in S., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Werner H. und Dr. Rü.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine von dem Vorsitzenden verfügte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wird durch die Gerichtsferien auch dann gehemmt, wenn das Ende der Frist nicht durch Ablauf eines Zeitraumes sondern durch einen Endzeitpunkt bestimmt und als solcher ein in die Gerichtsferien fallender Tag gewählt ist.
- 2.
Die zwischen den Grundeigentümern der ehemaligen Provinz Hannover und Bergbauunternehmungen geschlossenen Kaliabbauverträge sind nicht Typenverträge, sondern Individualverträge, deren Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden kann.
- 3.
Verspricht in einem Kaliabbauvertrag der Unternehmer den Grundeigentümern einen von der Höhe der Förderung abhängigen Förderzins, so folgt daraus noch nicht notwendig eine Förderpflicht des Unternehmers. Mangels ausdrücklicher Regelung im Vertrage ist die Frage der Förderpflicht aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen zu entscheiden. Gegen eine Förderpflicht spricht es, wenn der Unternehmer den Grundeigentümern einen nicht unerheblichen Mindestförderzins garantiert.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. von Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. März 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 29. Juli 1896 schlossen die Grundeigentümer der Gemeinde S. einschließlich der politischen Gemeinde, der Kirchengemeinde und der Forstgenossenschaft mit dem Bergingenieur D. (oder D.) einen Kaliabbauvertrag. In § 2 dieses Vertrages räumten sie ihm das Recht ein, auf ihren Grundstücken zu schürfen und zu bohren und die dabei aufgeschlossenen Lager an Kali-, Stein- und beibrechenden Salzen auszubeuten sowie vorkommende Solquellen zu verwerten. Zur Erreichung dieser Zwecke sollte der Unternehmer berechtigt sein, die von ihm erforderlich erachteten Gebäude-, Schacht-, Fabrik- und sonstigen Anlagen zu errichten; die erforderlichen Grundstücke sollten ihm die Grundeigentümer gegen ein "Kaufgeld" von 5.500 M für jeden hannoverschen Morgen Bodenfläche (23 ar 21 qm) überlassen (§§ 3, 6 des Vertrages). Als Entschädigung für die bergmännische Ausbeutung sollte der Unternehmer einen Förderzins von 3 Pfennigen für jeden geförderten und kaufmännisch verwerteten Zentner Kalisalz entrichten; für Steinsalz betrug der Förderzins 1 Pfennig pro Zentner; bei Verwertung einer Solquelle war ein Betrag von 5.000 M zu bezahlen. In einem am Schluß des Vertrages hinter § 21 eingefügten Zusatz zu § 7 erklärte der Unternehmer, "der Gemeinde S. einen Förderzins von jährlich 10.000 M zu garantieren". Die Grundeigentümer erklärten in § 13 des Vertrages sodann, über die Art und Weise der Zahlungen und ihre Verteilung untereinander sich dahin zu einigen, daß Förderzins und Solquellenentschädigung nach Maßgabe der Oberflächenbeteiligung verteilt werden sollten, Zahlung seitens des Unternehmers aber nur an einen hierzu von den beteiligten Grundbesitzern besonders Bevollmächtigten erfolgen dürfe. In weiteren Bestimmungen übernahm D. die Verpflichtung, die der Gemeinde etwa durch Zuzug von Beamten und Arbeitern erwachsenden Mehrkosten für Schule, Kirche und Friedhof zu tragen, auch zu den Armenlasten beizutragen. Schließlich wurde bestimmt, daß bis zum Beginn der Förderung der Unternehmer den Grundeigentümern ein Wartegeld bezahlen solle, welches mit 600 M beginnend von 3 zu 3 Jahren um 2.000 M steigen sollte.
§ 5 des Vertrages sah vor, daß der Unternehmer als Sicherheit für Oberflächenbeschädigungen eine Kaution von zunächst 1.000 Mark stelle, die, sobald eine Förderanlage begonnen werde, auf 50.000 M zu erhöhen war. Abs. 4 dieser Bestimmung lautet:
"Nach Fertigstellung der Schachtanlagen darf der Unternehmer die vorstehende Sicherheit auch dadurch bestellen, daß in Höhe derselben eine Kautionalhypothek auf diese Anlage zur ersten Stelle eingetragen wird, welche im Falle des Abschließens eines gleichen oder ähnlichen Vertrages nit benachbarten Gemeinden zu gleichen Rechten mit den für diese Gemeinden zu bestellenden Sicherheiten stehen soll."
Kurz vor Abschluß des Vertrages mit den Kaliinteressenten von S., am 22. Juli 1896, hatte D. mit einer Reihe von Grundeigentümern der Nachbargemeinde B. einen ähnlichen Vertrag geschlossen; auch hier betrug der Förderzins für Kalisalz 3 Pfennige, jedoch entfiel der Mindestförderzins. Andere Grundeigentümer der Gemeinde B. hatten schon im Jahre 1892 mit Rechtsvorgängern eines Dr. Sa., Be., einen Kaliabbauvertrag geschlossen, der sich sowohl in der Fassung wie auch im wirtschaftlichen Ergebnis von den beiden von D. geschlossenen Verträgen erheblich unterschied: Es fehlt ein garantierter Mindestförderzins, während der Unternehmer die einmal begonnene Förderung im Rahmen des technisch und bergmännisch Angängigen ununterbrochen fortzusetzen hat. Der Förderzins betrug nach diesem Vertrage nur 2 Pfennige je Zentner Kalisalz.
Weder der Vertrag von D. mit B.er Grundeigentümern noch der Vertrag der Rechtsvorgänger des Dr. Sa. betraf eine geschlossene Gruppe von Grundstücken in der Gemeinde B., vielmehr befanden sich die von den beiden Verträgen betroffenen Grundstücke in Gemengelage.
Auf Grund eines Vorbehalts in dem Vertrage vom 29. Juli 1896 trat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des D. in seine Rechte und Pflichten ein. In gleicher Weise wurde sie auch Rechtsnachfolgerin des D. hinsichtlich des B.er Vertrages von 1896. Das zeitliche Verhältnis ihres Eintritts in die beiden Verträge ist streitig: Während die Beklagte behauptet, sie sei gleichzeitig in beide Verträge eingetreten, tragen die Kläger vor, der Eintritt in den B.er Vertrag sei erst nach dem Eintritt in den S.r Vertrag geschehen.
Die Beklagte errichtete in der Gemarkung S. auf Grundstücken, die sie in der in § 3 des Vertrages vorgesehenen Weise zu Eigentum erworben hatte, zwei Schachtanlagen, die Schächte F. I und II. Die Hauptanlage ist der Schacht F. der hart an der Grenze der Gemarkungen S. und B. errichtet worden ist. Im Zusammenhang mit der Förderanlage erstellte die Beklagte auch eine Kalifabrik und andere Aufbereitungsanlagen. Sie förderte zunächst nur Kalisalze, die sie auf Gemarkung S. gewann.
Etwa 1930 erwarb die Beklagte auch die Rechte des Dr. Sa. aus dem von dessen Rechtsvorgängern mit B.er Kaliinteressenten 1892 geschlossenen Vertrage. Dadurch kam sie in den Besitz des Ausbeutungsrechts für eine geschlossene Grundfläche auf Gemarkung B.. 1932 begann sie, auch auf B.er Gebiet Kalisalze abzubauen; die dort gewonnenen Salze förderte sie durch die auf S.r Gebiet liegende Schachtanlage F.. Für die Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. Juni 1947 betrug die gesamte Förderung aus beiden Gemeinden 38.461.121 Doppelzentner; unstreitig stammen rund zwei Drittel dieser Menge, nämlich 25.491.855,79 Doppelzentner aus S.r Gebiet, 12.969.265,30 Doppelzentner wurden auf B.er Gebiet gewonnen. Die Kläger behaupten, in den folgenden Jahren habe sich dies Verhältnis ungünstiger entwickelt; 1949 habe der Anteil des Gebiets von S. an der Gesamtförderung kaum noch ein Zehntel betragen. Die Beklagte hat erwidert, dieser Rückgang sei darauf zurückzuführen, daß eine neue Sohle habe erschlossen werden müssen, sei aber vorübergehend, und schon die Zahl für 1950 zeige ein ausgeglicheneres Bild.
Die Kläger gehören zu den Grundeigentümern von S., die den Vertrag vom 29. Juli 1896 mit D. unterzeichnet haben, oder zu deren Rechtsnachfolgern, stellen jedoch nicht die Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer dar. Sie machen geltend, den S.r Grundeigentümern sei dadurch Schaden erwachsen, daß die Beklagte aus B.er Gebiet Kalisalz gefördert habe. Um das aus B.er Gemarkung geförderte Kalisalz habe sich die Menge des aus S.r Gebiet abgebauten Salzes verringert; der Schaden bestehe in dem entgangenen Förderzins. Der Vertrag vom 29. Juli 1896 gestatte der Beklagten nicht, durch die unter Inanspruchnahme des Rechts zum Erwerb von Grundstücken (§ 3 des Vertrages) errichteten Schachtanlage Kalisalze zu fördern, die auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde gewonnen worden seien. Eine solche Erlaubnis hätte ausdrücklich erteilt werden müssen, der Vertrag enthalte hierüber nichts. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, die auf S.r Gebiet anstehenden Lager zu erschöpfen, ehe sie auf die Lager in einem anderen Gebiet zurückgreife. Nur diese Auslegung des Vertrages führe zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Ergebnissen. Die Errichtung der Förderanlage habe zu einer Industrialisierung der Gemeinde S. geführt. Die Förderung aus B.er Gebiet habe diese Entwicklung wesentlich verstärkt. Die damit verbundenen Nachteile fielen der Gemeinde S. zur Last. Das sei nur tragbar, wenn durch einen entsprechenden Förderzins für diese Nachteile ein Ausgleich gewährt werde. - Neben dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung stützen sich die Kläger auf Eigentum und Besitz: Bei dem Transport der unter dem B.er Gebiet gewonnenen Salze zum F.er Schacht unterfahre die Beklagte unter Tage Grundstücke, die sie nicht zu Eigentum erworben habe; dazu sei sie nicht berechtigt. - Schließlich nehmen die Kläger die Beklagte aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch; hierzu haben die Kläger ausgeführt, die Beklagte habe die großen Aufwendungen für die Errichtung eines Schachtes auf B.er Gebiet erspart, auch sei der in B. zu zahlende Förderzins um 2 Pfennige je Doppelzentner billiger als in S.. Diese Ersparnis gehe auf Kosten der Kaliinteressenten von S..
Die Kläger berechnen den Schaden der Kaliinteressenten von S. wie folgt: In der Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 30. Juni 1947 seien im B.er Gebiet wenigstens 11.801.599 Dz Kali gewonnen worden. Wäre diese Menge in S. abgebaut worden, so wäre bei einem Förderzins von 6 Pfennigen pro Doppelzentner den S.r Grundeigentümern ein Förderzins von 708.095,94 RM mehr zugeflossen. Diesen Betrag, umgestellt im Verhältnis 10:1 in Deutsche Mark auf 70.809,59 DM, fordern die Kläger mit der Klage; sie verlangen Zahlung an die Kaliinteressenten von S. zu Händen ihres Bevollmächtigten, des Bauern R..
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat zunächst die Berechtigung der Kläger bestritten, für die Gesamtheit der Kaliinteressenten von S. aufzutreten, auch in Zweifel gezogen, daß R. zur Empfangnahme der eingeklagten Nachzahlung bevollmächtigt sei. In der Sache bestreitet sie, daß sie verpflichtet sei, in S. zu fördern; ihre Verpflichtung aus dem Vertrage vom 29. Juni 1896 beschränke sich auf die Zahlung des Mindestförderzinses. Daher sei die Beklagte auch nicht genötigt, die unter S.r Gemarkung anstehenden Kalilager zu erschöpfen, ehe sie mit dem Abbau in einer anderen Gemeinde beginne; übrigens sei ein weiterer Abbau in S. nur noch in beschränktem Umfang möglich und mit den Regeln der bergmännischen Kunst zu vereinen. Ein Verbot, durch den Schacht F. Kali aus dem Gebiet der Nachbargemeinden zu fördern, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen; die Bestimmungen über die Kaution (§ 5 Abs. 4 des Vertrages), aber auch der übrige Inhalt des Vertrages wie die ganzen Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses sprächen im Gegenteil dafür, daß man bei Vertragsschluß die Ausdehnung des Bergwerkbetriebes auf Nachbargemeinden bereits in Aussicht genommen habe. Auch sei ihr schon im Jahre 1896 die Bergwerksgerechtsame für das Gebiet beider Gemeinden verliehen worden. - Letzlich wendet die Beklagte Verjährung und Verwirkung ein: Die Kläger hätten von dem Abbau in B. und der Zahlung von Förderzins an die dortigen Interessenten alsbald erfahren, aber geschwiegen und sich erst zur Klage entschlossen, als Bemühungen, die B.er Grundeigentümer zur Abtretung eines Teils ihres Förderzinses an die S.r Grundeigentümer zu veranlassen, erfolglos geblieben seien.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Frist zur Begründung der am 17. Mai 1952 rechtzeitig und zulässig eingelegten Revision endete mit Ablauf des 17. Juni 1952. Am 3. Juni 1952 beantragten die Kläger, diese Frist um einen Monat zu verlängern. Daraufhin verfügte der Vorsitzende des Senats am 5. Juni 1952 eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. Juli 1952 einschließlich. Die Revisionsbegründung ging jedoch erst am 18. September 1952 ein. Die Beklagte hat die Frage aufgeworfen, ob damit die Begründungsfrist gewahrt ist.
Nach § 223 Abs. 1 ZPO wird der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien gehemmt. Eine Ausnahme besteht nur für Fristen in Feriensachen - dies kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - und für Notfristen (§ 223 Abs. 2 ZPO); zu diesen gehören die Fristen für die Begründung von Rechtsmitteln nicht. Die Hemmung hat zur Folge, daß der in die Gerichtsferien fallende Teil der Frist nach dem Ende der Gerichtsferien neu zu laufen beginnt (§ 223 Abs. 1 S. 2 ZPO). Auf den vorliegenden Fall angewandt würde das bedeuten, daß der am 15. Juli 1952, dem Tage des Beginns der Gerichtsferien, noch nicht verbrauchte Teil der Verlängerungsfrist von drei Tagen mit dem Ende der Gerichtsferien, also mit dem Ende des 15. September 1952, aufs neue zu laufen begann. Demzufolge hätte die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf des 18. September 1952 geendet, und da die Begründungsschrift an diesem Tage einging, wäre die Frist gewahrt (RGZ 109, 305).
Die Beklagte hat nun die Frage aufgeworfen, ob § 223 Abs. 1 ZPO auch Anwendung findet, wenn es sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist handelt; sie meint, wenn der Vorsitzende das Ende der von ihm festgesetzten Frist nicht nach einem Zeitraum, sondern nach einem Endzeitpunkt bestimme und diesen so ansetze, daß er in die Gerichtsferien falle, müsse dieser Endzeitpunkt ohne Rücksicht auf die Gerichtsferien gelten. Die Beklagte weist hierzu auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1951 (Anwaltsblatt Juni 1953 Heft 12 S. 203) und dem dieselbe Ansicht vertretenden Aufsatz von Scheuing (ebenda S. 196 unter 2 a) hin. Diesen Gedanken vermag der Senat nicht zu folgen. Daß nicht nur gesetzliche, sondern auch richterliche Fristen unter § 223 Abs. 1 Satz 1, 2 fallen, kann nach dem Wortlaut keinem Zweifel unterliegen, Abs. 2 dieser Bestimmung zählt die Ausnahmen von Abs. 1 abschließend auf. Es besteht aber auch kein Grund dafür, richterliche Fristen von dieser Vorschrift dann auszunehmen, wenn sie nicht nach einem Zeitraum, sondern nach einem Endzeitpunkt bestimmt sind; der Wortlaut des Gesetzes ergibt keinen Anhaltspunkt für eine solche Unterscheidung. Daß der Vorsitzende befugt ist, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts Sachen, die besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen zu bezeichnen (§ 200 Abs. 4 S. 1 GVG), rechtfertigt eine Ausnahme nicht. Im vorliegenden Falle kann in der Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden vom 5. Juni 1952 eine stillschweigende Erklärung zur Feriensache schon deswegen nicht gesehen werden, weil der erforderliche Antrag fehlt, auch ein Bedürfnis nach besonderer Beschleunigung nicht behauptet und nicht ersichtlich war; gegen eine solche Auslegung der Verfügung vom 5. Juni 1952 spricht im Gegenteil, daß der Kläger eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, eine vordringliche Behandlung der Sache also nicht erbeten und der Vorsitzende nicht zum Ausdruck gebracht hatte, daß er diesem Antrag nicht oder nur beschränkt stattgeben wolle. Die Bezeichnung eines in die Gerichtsferien fallenden Endzeitpunktes ohne gleichzeitige Erklärung der Sache zur Feriensache konnte vielleicht zu Unklarheiten Anlaß geben; sie konnte aber von den Parteien bei näherer Überlegung nur so verstanden werden, daß damit die Verlängerung der Frist um einen vollen Monat außerhalb der Gerichtsferien verfügt werden sollte. - Für die nach dem früheren § 519 Abs. 6 ZPO vorgeschriebene Frist für den Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz haben die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts mit Beschluß vom 5. März 1928 (RGZ 120, 1) ausgesprochen, daß die Einreichung eines Armenrechtsgesuches die vom Vorsitzenden bestimmte Frist hemme, gleich ob das Ende dieser Frist durch einen Zeitraum oder einen Endzeitpunkt festgesetzt worden sei, und es abgelehnt, für die Hemmung der beiden Arten von Fristen einen Unterschied zu machen, Stein-Jonas-Schönke (§ 223 Anm. I 2 N. 9) und Rosenberg (§ 68 IV 3 a S. 294) haben diesen auch in RG JW 1930, 1061 vertretenen Standpunkt gebilligte. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Frage der Hemmung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch die Gerichtsferien anders zu entscheiden. Übrigens hat der IV. Zivilsenat mit Urteil vom 9. Oktober 1952 (IV ZR 215/51; LM § 519 Nr. 7) bereits im selben Sinn Stellung genommen.
II.
Zu den Einwendungen der Beklagten gegen die Klagbefugnis der Kläger und gegen die Ermächtigung des R. zur Entgegennahme der geforderten Zahlungen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wenn § 13 Abs. 1 des Vertrages bestimme, daß der Förderzins und die Entschädigung für die Ausbeutung von Solquellen nach Maßgabe der Oberflächenbeteiligung unter die Grundeigentümer verteilt werden solle, und wenn Abs. 2 dieser Bestimmung weiter vorsehe, daß der Unternehmer nur an einen von den Interessenten Bevollmächtigten zahlen dürfe, so werde damit die Leistung des Unternehmers gegenüber der Gesamtheit der Grundeigentümer zu einer unteilbaren. Zahlung an einen einzelnen Grundeigentümer sei dem Unternehmer untersagt, wie umgekehrt der einzelne Grundeigentümer nicht berechtigt sei, Zahlung seines Anteils von dem Unternehmer zu fordern. Die Unteilbarkeit der Leistung habe zur Folge, daß nach § 432 BGB jeder der Grundeigentümer von dem Unternehmer Leistung an alle fordern könne. Dabei könne offen bleiben, ob die Grundeigentümer eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildeten und ob diese anspruchsberechtigt sei, denn bei Bejahung dieser Frage könne in entsprechender Anwendung des in § 2039 BGB enthaltenen Gedankens ebenfalls jeder Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen. Gelte das für die Ansprüche aus den §§ 2 und 7 des Vertrages, so könne der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht anders behandelt werden.
Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts sich anschließt (Urteil vom 1. Dezember 1938 im Falle der Kaliinteressenten von Oedesse - V ZR 91/38 - Bl. 34 [38] GA) beschweren die Kläger nicht, werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Die Beklagte hat diesen Ausführungen jedoch entgegengehalten, daß der strittige Vertrag im Jahre 1896, also vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, geschlossen worden und daher nach dem damals in Hannover geltenden Gemeinen Recht zu beurteilen sei, so daß die §§ 432, 2039 BGB weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden könnten. Dieser Einwand ist an sich berechtigt. Nach Art. 170 EGBGB bleiben für ein vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches begründetes Schuldverhältnis die bisherigen Gesetze maßgebend. Aus Art. 171 EGBGB ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges. Auch wenn man den Kaliabbauvertrag als Pachtvertrag im Sinne dieser Bestimmung ansehen wollte, würde doch das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann zur Anwendung kommen, wenn nach dessen Inkrafttreten eine Kündigung zulässig gewesen, aber nicht zum ersten zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen worden wäre. Da der strittige Vertrag keinen Kündigungstermin vorsieht, kommt Art. 171 EGBGB nicht zur Anwendung. Wie weit bei Anwendung des Gemeinen Rechts die Auslegung des Vertrages dazu führen könnte, die Erwägungen des Berufungsgerichts aufrecht zu erhalten, mag zweifelhaft sein; einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, da die Revision ohnehin, wie noch ausgeführt werden wird, unbegründet ist, es also bei der Ablehnung der Klage aus anderen Gründen verbleibt.
Die Ermächtigung des R. zur Entgegennahme des Förderzinses aus der laufenden Förderung hat die Beklagte nicht bestritten. Das Berufungsgericht hält ihn auch für den mit der Klage geltend gemachten Nachzahlungsanspruch für empfangsbevollmächtigt. Der informatorisch gehörte frühere Bevollmächtigte der Kaliintereesenten Ru. habe ausgesagt, nach Herkommen gewähre ein Hektar Landbesitz in S. in den Versammlungen der Grundeigentümer eine Stimme; 600 Stimmen seien die Mehrheit (die Gesamtfläche der Gemarkung beträgt ca. 1.100 ha). Aus der Niederschrift des Notars M. über die Interessentenversammlung vom 16. Februar 1949 ergebe sich, daß die 738 Stimmen darstellenden Teilnehmer einstimmig Ru. als Bevollmächtigten und R. als seinen Stellvertreter gewählt hätten. In der Interessentenversammlung vom 3. Mai 1950 seien laut notarieller Niederschrift 58 Interessenten anwesend gewesen, die nach der Angabe des Ru. über mehr als 600 Stimmen verfügten, also die absolute Mehrheit besaßen. Auf dieser Versammlung habe Ru. sein Amt niedergelegt, durch Zuruf sei beschlossen worden, daß R. die Geschäfte zunächst weiterführe. Dadurch sei er im Sinne des § 13 des Kaliabbauvertrages bevollmächtigt worden. Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen in allem gefolgt werden kann. Die Kläger, deren Revision zur Entscheidung steht, sind durch die Würdigung dieses Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts nicht beschwert. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
III.
Die Kläger stützen ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf Verletzung des Abbauvertrages, Diese Verletzung sehen sie darin, daß die Beklagte überhaupt auf dem Gebiet der Nachbargemeinde B. gefördert hat, bevor die auf S.r Gemarkung anstehenden Lager erschöpft waren. Sie sind der Ansicht, durch den Vertrag vom 29. Juli 1896 habe sich die Beklagte verpflichtet, im Rahmen des bermännisch Möglichen auf dem Gebiet von S. abzubauen. Die Beklagte hätte daher die in B.er Gebiet gewonnenen Mengen aus S.r Gebiet entnehmen müssen. Hätte die Beklagte den Vertrag pflichtgemäß erfüllt, so wären den Klägern höhere Förderzinsen in Höhe des Klaganspruchs erwachsen. Demgegenüber hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, sie sei nur gehalten, den Mindestförderzins zu bezahlen, eine Förderpflicht habe sie nicht.
Das Berufungsgericht hat eine Förderpflicht der Beklagten mit folgender Begründung verneint: Ausdrücklich niedergelegt sei eine solche Verpflichtung in dem Vertrage nicht. Sie ergebe sich auch nicht aus dem gesamten Inhalt des Vertrages. Gegen eine wirtschaftlich oder technisch nicht begründete Drosselung oder Einstellung der Förderung seien die Interessen der Grundeigentümer durch den garantierten Mindestförderzins geschützt, der unabhängig davon geschuldet werde, ob überhaupt gefördert werde oder nicht Angesichts dieser Garantieübernahme sei es ausgeschlossen, mit den Interessen der Grundeigentümer eine Förderpflicht des Unternehmers zu begründen. Bei Vertragsschluß sei nicht bekannt gewesen, ob abbauwürdige Lager angetroffen werden würden; bei dieser Ungewißheit habe der Unternehmer eine Verpflichtung, zu fördern, nicht übernehmen, ebensowenig hätten die Grundeigentümer eine so weitgehende Bindung des Unternehmers erwarten können. Die Angriffe der Revision gegen diese Vertragsauslegung sind nicht begründet.
Durch den Kaliabbauvertrag verpflichten sich die Grundeigentümer, den Abbau der unter ihren Grundstücken etwa vorhandenen Salze sowie die notwendigen Vor- und Hilfsarbeiten und Einrichtungen für die Förderung zu dulden; die Gegenleistung des Unternehmers besteht in der Zahlung von Wartegeld und - nach Aufnahme der Förderung - von Förderzins. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1951 in der Sache der Kaliinteressenten von E. gegen Bu.-Kaliwerke AG (V ZR 86/50, NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] = MDR 1951, 610 [BGH 01.06.1951 - V ZR 86/50] = RechtdLandw 1951, 291) ausgeführt hat, kann die rechtliche Einordnung dieser Verträge zweifelhaft sein, am nächsten liegt die Annahme eines Pachtvertrages oder doch eines in Anlehnung an das Recht der Pacht zu behandelnden Vertrages eigener Art. Diesen Standpunkt hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für Verträge auf Einräumung einer schuldrechtlichen Befugnis zur Gewinnung von Bodenbestandteilen gegen Entgeld in der Regel eingenommen (RGRK 10. Aufl. Vorbem. I 2 b vor § 535; BGH LM Nr. 2 zu § 581 BGB). Bei den Kaliabbauverträgen im besonderen könnte erwogen werden, ob nicht die Leistung der Grundeigentümer im wesentlichen darin besteht, das nach Hannoverschem Landesrecht ihnen zustehende Recht auf bergmännische Gewinnung von Kali- und Steinsalzen dem Unternehmer zur Nutzung zu überlassen, sodaß eine Rechtspacht vorliegen würde (vgl. RG JW 1901, 266); doch kann dies dahinstehen, da für die hier zu entscheidende Frage jedenfalls Pachtrecht, sei es unmittelbar sei es entsprechend, Anwendung zu finden hat. Bei Pachtverträgen besteht zwar eine Pflicht des Pächters zur Obhut über den Pachtgegenstand und zu seiner pfleglichen Behandlung, nicht dagegen ohne weiteres eine Benutzungspflicht (RGZ 115, 17; 136, 433). Eine solche Pflicht kann jedoch vereinbart werden, und zwar auch stillschweigend; insbesondere dann kann eine solche Verpflichtung des Pächters als Vertragsinhalt angenommen werden, wenn der Pachtzins in einem Anteil an dem Ertrage besteht (partiarische Pacht), so besonders im Falle der Umsatzpacht (RG 149, 88; 160, 361 [366]; OGHBrZ in HEZ 2, 246). Faßt man den Kaliabbauvertrag als Pacht eines Rechtes auf, so würde er in diese Gruppe gehören, da der Förderzins eine Beteiligung der verpachtenden Interessenten am Ertrage des verpachteten Rechts ist. In der letztgenannten Entscheidung (RGZ 160, 361), die die Verpachtung eines Lichtspieltheaters betraf, hat das Reichsgericht danach unterschieden, ob 1. der Pachtzins lediglich von dem mit der Pachtsache erzielten Gewinn oder Umsatz abhängig oder 2. doch wenigstens neben einer festen Summe eine Abgabe vom Ertrage geleistet werden oder ob 3. eine feste Mindestpacht gelten und dem Verpächter nur bei einer Steigerung des Umsatzes über einen bestimmten Betrag hinaus eine Erhöhung zukommen soll; eine Gebrauchspflicht des Pächters hat das Reichsgericht im ersten Falle für selbstverständlich, im zweiten Falle immerhin für naheliegend erklärt, während im dritten Falle die Erhöhung der Mindestpacht kein wesentlicher Teil des Pachtzinses sei, sondern nur ein Mittel, den Verpächter an einer günstigen Entwicklung des Pachtbetriebes zu beteiligen. Der zur Entscheidung stehende Fall liegt zwischen den beiden zuletzt genannten Tatbeständen. Für die Frage, ob eine Förderpflicht besteht, kommt es daher darauf an, ob dem Mindestförderzins die Bedeutung zukommt, die den Kaliinteressenten gewährleisteten Rechte abschließend zusammenzufassen, oder ob aus der Zusage eines Förderzinses nach Maßgabe der Förderung trotz der Garantie eines Mindestbetrages auf eine Förderpflicht geschlossen werden muß. Wenn das Berufungsgericht aus den besonderen Umständen des Vertrages vom 29. Juli 1896, insbesondere aus der Ungewißheit über die Abbauwürdigkeit der erhofften Vorkommen, den Schluß zieht, eine Förderpflicht der Beklagten zu verneinen, so sind hiergegen rechtliche Einwendungen nicht zu erheben; es ist nicht ersichtlich, daß allgemeine Auslegungsregeln verletzt seien.
Diese Auslegung wird noch durch eine weitere Erwägung unterstützt. Folgt man den Klägern, so wäre die Beklagte überhaupt verhindert, aus dem Gebiet einer anderen Gemeinde zu fördern, solange noch in S. ein Abbau möglich wäre. Nicht nur kommt eine so weitgehende Beschränkung des Unternehmers in dem Vertrage nicht zum Ausdruck, die Umstände des Vertragsschlusses schließen eine solche Auslegung aus. In der Zeit, in der der Vertrag geschlossen wurde, bestand schon überall reges Interesse für den Kalibergbau; die Kaliabbauverträge gerade in Hannover stammen fast durchweg aus der Zeit um die Jahrhundertwende. Beim Vertragsschluß konnten die Grundeigentümer nicht darüber im Zweifel sein, daß auch in zahlreichen anderen Gemeinden Pläne zum Abbau von Kali bestanden. Ob ihnen bereits bekannt war, daß D. einige Tage zuvor mit einer Reihe B.er Interessenten abgeschlossen hatte, ist streitig; mit der Möglichkeit, daß D. oder sein Rechtsnachfolger (deren Eintritt in den Vertrag in § 12 desselben vorgesehen war) anderweit Abbauverträge abschließen werde oder bereits abgeschlossen habe, mußten die Grundeigentümer rechnen; wie noch auszuführen sein wird, entnimmt das Berufungsurteil dies insbesondere dem § 5 Abs. 4 des Vertrages. Dann entstand aber sofort die Frage, ob ein Unternehmer, der in mehreren Gemeinden Abbaurechte besaß, verpflichtet war, eine dieser Gemeinden zu bevorzugen, oder ob er je nach der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit den Schwerpunkt seiner bergmännischen Tätigkeit unter Zurückstellung von S. in eine andere Gemarkung verlegen durfte. Wenn die Grundeigentümer von S. sich dagegen in weitergehendem Maße als durch die Vereinbarung eines (übrigens keineswegs geringen) Mindestförderzinses schützen wollten, mußten sie versuchen, eine Konkurrenzklausel durchzusetzen, die dem Unternehmer den Abbau in einer anderen Gemeinde vor Erschöpfung der Lager in S. überhaupt verbot. Eine solche Klausel fehlt.
IV.
Die Kläger bestreiten der Beklagten das Recht, die auf Gemarkung S. errichteten Schachtanlagen zu benutzen, um aus Nachbargemeinden zu fördern, vor allem mit dem Hinweis auf § 3 des Abbauvertrages. Durch diese Bestimmung sei das Recht des Unternehmers, auf den im Eigentum der unterzeichneten Grundeigentümer stehenden Grundstücken Schacht- und Fabrikanlagen zu errichten, dahin beschränkt worden, daß er nur "zur Erreichung der in § 2 angegebenen Zwecke", d.h. zur Gewinnung von Kali-, Stein- und beibrechenden Salzen aus diesen Grundstücken ausgeübt werden dürfe; nur zur Erreichung dieser Zwecke seien die Eigentümer verpflichtet, dem Unternehmer die von ihm für erforderlich erachteten Flächen käuflich abzutreten. Die Übereignung der Grundstücke, auf denen die Schachtanlage F. errichtet worden sei, stehe daher unter der selbstverständlichen stillschweigenden Auflage an den Unternehmer, die Grundstücke nur im Rahmen des genannten Vertragszweckes zu verwenden.
Das Berufungsgericht ist diesen Überlegungen nicht gefolgt. Es ist zwar den Klägern darin beigetreten, daß die Beklagte auf Grund des Kaliabbauvertrages nicht berechtigt sei, die Übereignung von Grundstücken zu verlangen, um darauf einen Schacht zur Förderung von Salzen aus anderen Gemeinden zu errichten. Dieser Fall sei aber nicht gegeben. Mit der Förderung auf B.er Gebiet sei erst 1932 begonnen, vorher sei ausschließlich auf S.r Gemarkung gefördert worden. In der streitigen Zeit (vom 1. Januar 1932 bis zum 30. Juni 1947) sei durch den Schacht in großem Umfange S.r Kali gefördert, also dem Vertragszweck entsprochen worden. Selbst in dem Jahre mit der geringsten Förderung (1945) und den folgenden Jahren, in denen die Förderung aus B. doppelt so stark gewesen sei wie aus S., habe die Förderung aus S. immer noch einen so großen Umfang erreicht, daß der den S.r Kaliinteressenten bezahlte Förderzins den garantierten Mindestförderzins erheblich überstiegen habe. Es könne sich daher nur fragen, ob eine Mitförderung von B.er Salzen vertragswidrig sei.
Im Vertrage sei dies der Beklagten nicht ausdrücklich verboten. Aus § 5 Abs. 4 desselben ergebe sich aber, daß die Parteien die Möglichkeit des Kaliabbaues in Nachbargemeinden in Betracht gezogen hätten. Nach § 5 des Vertrages könnten die Kaliinteressenten von S. für den Ersatz von Oberflächenschäden Sicherheitsleistung fordern, die der Unternehmer durch Bestellung einer Hypothek an der Schachtanlage stellen dürfe. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sollten, falls zugunsten einer benachbarten Gemeinde ebenfalls eine Kautionshypothek bestellt werde, beide Hypotheken gleichen Rang haben. Die Bedeutung dieser Klausel - so fährt das Berufungsgericht fort - werde von den Parteien verschieden beurteilt. Nach Ansicht der Beklagten habe diese Bestimmung nur dann Sinn, wenn in der Nachbargemeinde abgebaut werde, ohne daß dort eine eigene Schachtanlage erstellt werde, die die Eintragung einer besonderen Kautionshypothek ermögliche; daraus ziehe die Beklagte den Schluß, daß die S.r Grundbesitzer einverstanden gewesen seien, wenn auf dem in S. zu errichtenden Schacht Kali aus dem Gebiet der Nachbargemeinden gefördert werde. Dagegen seien die Kläger der Ansicht, die Bestellung einer Kautionshypothek zugunsten der Kaliinteressenten einer anderen Gemeinde setze voraus, daß auf deren Gebiet eine Schachtanlage errichtet werde; denn die Kaution sei nur zu leisten, wenn mit der Errichtung eines Förderschachtes begonnen werde (so § 5 des B.er Vertrages vom 22. Juli 1896). Welche dieser Ansichten richtig ist, läßt das Berufungsgericht offen; denn es ist der Ansicht, aus § 5 Abs. 4 ergebe sich keinesfalls eine Pflicht des Unternehmers, in der Nachbargemeinde einen Schacht anzulegen, ebensowenig aber ein Verbot, durch den S.r Schacht Salze aus der Nachbargemeinde zu fördern. Aus der genannten Bestimmung könne lediglich geschlossen werden, daß beide Vertragsteile bei Vertragsschluß gewußt hätten, daß auch in den Nachbargemeinden ein Abbau von Kali geplant sei, nicht dagegen, daß sie sich Gedanken darüber gemacht hätten, ob diesfalls in der Nachbargemeinde ein eigener Schacht errichtet werden solle. Dann aber hätte im Vertrage zum Ausdruck gebracht werden müssen, wenn dem Unternehmer untersagt sein sollte, durch den S.r Schacht Salze aus Nachbargemeinden zu fördern. Dagegen habe es keiner ausdrücklichen Gestattung dieses Verfahrens bedurft, wie die Kläger meinen.
Mitförderung B.er Salze sei also keine Vertragsverletzung. In dem Vertrag sei aber die Frage, was im Falle einer solchen Mitförderung zu geschehen habe, offen geblieben. Darin liege eine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgefüllt werden müsse. Jedoch fehle für eine Ausfüllung dieser Lücke, etwa in der Richtung, daß die Beklagte für die vertraglich nicht vorgesehene Benützung des Schachtes eine Art Abnutzungsgebühr entrichte, ein zureichender Anhalt. Da der Schacht Eigentum der Beklagten sei, wäre die Zubilligung einer solchen Nutzungsgebühr nur dann angemessen, wenn den Grundeigentümern von S. durch die Mitförderung der B.er Salze Nachteile entstanden wären. Trotz Aufforderung hätten die Kläger hierzu nichts vorgetragen. Sie hätten wohl auf die verstärkte Industrialisierung des Ortes S. und die ihnen dadurch entstehenden Unzuträglichkeiten hingewiesen, z.B. auf das Zurückbleiben der Löhne für die landwirtschaftlichen Arbeiter gegenüber den Löhnen der Industriearbeiter. Ein solcher allgemeiner Hinweis genüge jedoch nicht, und es fehle jede Erklärung darüber, ob die entstehenden Nachteile nicht durch die Vorteile ausgeglichen würden, die ein blühendes Industrieunternehmen der Standortgemeinde bringe. Da nicht feststellbar sei, ob den S.r Grundeigentümern durch die Mitförderung von B.er Salzen überhaupt Nachteile entstehen, könne eine ergänzende Vertragsauslegung in dem angedeuteten Sinne nicht in Betracht kommen.
a)
Die Revision macht geltend, die Kaliabbauverträge der Grundeigentümer in der Provinz Hannover mit den Bergbauunternehmen seien typische Verträge, deren Auslegung das Revisionsgericht frei nachprüfen könne. Bereits das Reichsgericht hat diese Ansicht abgelehnt (SeuffArch Bd. 88 Nr. 66, S. 133), und der erkennende Senat hat mit Urteil vom 16. Januar 1953 - V ZR 89/51 (RechtdLandw 1953, 139 [143]) denselben Standpunkt eingenommen. Daran ist festzuhalten. Zur Annahme eines typischen Vertragsinhalts reicht es nicht aus, daß die Gleichheit der regelungsbedürftigen Fragen in zahlreichen Verträgen zu in Einzelheiten übereinstimmenden Regelungen geführt hat und infolgedessen gewisse Vertragsbestimmungen regelmäßig wiederkehren. Ein typischer Vertragsinhalt ist gegeben, wenn durch allgemeine Bestimmungen eine Vielheit gleichartiger Rechtsverhältnisse geregelt werden soll (BGHZ 1, 83). Die Kaliabbauverträge der hannover'schen Grundeigentümer weisen im einzelnen erhebliche Verschiedenheiten auf, und zwar gerade in den wirtschaftlich wichtigsten Bestimmungen; sie sind zwischen den Unternehmern und den Grundeigentümern im Einzelfall ausgehandelt worden, wobei die wirtschaftlichen Ergebnisse sehr verschieden waren. Daher handelt es sich um Einzelverträge, deren Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden kann.
b)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten einen inneren Widerspruch, der darauf zurückgeht, daß die Voraussetzungen und die Bedeutung einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht klar erkannt sind. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Vertrag vom 29. Juli 1896 hinsichtlich der Mitförderung von Salzen aus Nachbargemeinden lückenhaft ist. Wenn es ausführt, daß der Beklagten die Mitförderung B.er Salze nicht untersagt sei, da nach den ganzen Umständen beim Vertragsschluß ein solches Verbot ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen, so nimmt das Berufungsgericht damit eine Ausfüllung dieser Lücke vor, und zwar dahin, daß der Beklagten die Mitförderung B.er Salze nicht untersagt ist. Dann war zu einer weiteren ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum mehr. Hätte die Vertragsauslegung umgekehrt dazu geführt, der Beklagten das Recht zur Mitförderung überhaupt zu untersagen oder - in Anwendung von § 242 BGB - es ihr nur gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr zuzuerkennen, so wäre die Beklagte zur Mitförderung B.er Salze eben nicht berechtigt gewesen, solange sie die Zahlung einer Nutzungsgebühr ablehnte. Das Berufungsurteil zerlegt also den Vorgang der Vertragsauslegung zu Unrecht in zwei völlig getrennte Abschnitte, ohne sich darüber klar zu werden, daß eine solche Zerlegung nicht möglich ist.
Dieser Mangel des Berufungsurteils führt aber nicht zur Aufhebung, denn er berührt das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, nicht. Der richtige Kern der Ausführungen des Berufungsgerichts ist, daß gegen die von ihm vorgenommene Lückenergänzung nicht deswegen Bedenken erhoben werden können, weil ihre Auswirkungen den Klägern nicht zugemutet werden können. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt zuteil werden läßt, nicht zu beanstanden. So betrachtet ist es auch unschädlich, daß das Berufungsgericht den Klägern die Beweislast auferlegt. Die Auslegung als solche, und gerade auch die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB ist eine von dem Pächter zu erfüllende Aufgabe, die an sich mit der Beweislast nichts zu tun hat, so daß es nicht angängig ist, einer Partei den Beweis für die von ihr vertretene Auslegung aufzuerlegen (Urteil des IV. Zivilsenats vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52, LM § 242 A Nr. 7). Dagegen handelt es sich bei den für die Auslegung heranzuziehenden Begleitumständen um Tatsachen, die eines Beweises fähig sind, und in diesem Zusammenhange kann die Frage nach der Beweislast auftauchen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts müssen dahin verstanden werden, daß die Kläger Umstände hätten behaupten müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß die den Klägern ungünstige Auslegung zu Ergebnissen führt, die dem Willen der Vertragschließenden nicht entsprochen hätten oder grob unbillig wären. So verstanden lassen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts aufrecht erhalten. Wenn die Revision sich gegen die Beweislastverteilung durch das Berufungsurteil wendet, so ist das nicht begründet.
c)
Die Revision weist erneut darauf hin, daß die zur Errichtung der Schachtanlage und ihrer Nebenbetriebe notwendigen Grundstücke der Beklagten nur zu dem beschränkten Zweck abgetreten worden seien, die Ausbeutung der Salzlager auf der S.r Gemarkung zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt eingehend erörtert. Wenn es dem § 5 Abs. 4 des Vertrages entnimmt, bei Vertragsschluß seien beide Teile darüber im klaren gewesen, daß auch in Nachbargemeinden Pläne zum Abbau von Kali bestanden, so ist das nicht zu bemängeln. Aber auch der weitere Schluß, daß unter diesen Umständen ein Verbot, auf dem in S. zu errichtenden Schacht aus ändern Gemeinden zu fördern, in den Vertrag hätte aufgenommen werden müssen, daß dem Schweigen des Vertragswortlautes also entnommen werden müsse, daß dies den Beklagten nicht verboten sein sollte, ist nicht zu beanstanden. Unmöglich ist diese Auslegung nicht, sie verstößt nicht gegen den Wortlaut, auch ist nicht ersichtlich, daß sie gegen andere allgemeine Auslegungsregeln verstoße. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war noch nicht zu übersehen, welche Entwicklung der Kalibergbau nehmen werde. Daß er im Untertagebau, also durch Niedertreiben von Schächten, erfolgen müsse, stand fest, wie der Vertrag vom 29. Juli 1896 überall erkennen läßt. Daß die Anlage eines Schachtes große Mittel erforderte, war offensichtlich, und ebenso, daß es eine wirtschaftliche Notwendigkeit war, einmal errichtete Schachtanlagen nach Möglichkeit auszunützen. Ob dazu die Einbeziehung von Kalivorkommen im Gebiet von Nachbargemeinden zweckmäßig oder gar unumgänglich, oder ob die Anlage eigener Schächte in den Nachbargemeinden wirtschaftlich gerechtfertigt sein werde, ließ sich nicht vorhersagen. Unter diesen Umständen müßte es für den Unternehmer wichtig sein, freie Hand zu haben; dies entsprach aber auch den Interessen der Grundeigentümer. Zwar mußte es den Grundeigentümern von S. vor allem darauf ankommen, daß mit einer in ihrer Gemeinde und auf ihren Grundstücken errichteten Förderanlage diejenigen Kalilager abgebaut werden, aus deren Abbau sie Förderzins bezogen, also die Kalilager auf S.r Gemarkung. Ließ sich aber eine Schachtanlage nutzbringend nur in der Weise errichten, daß auch Vorkommen in Nachbargemarkungen zum Abbau herangezogen wurden, so mußte die Anlage eines solchen gemeinsamen Schachtes für sie immer noch vorteilhafter sein, als daß eine Förderung überhaupt unterblieb und sie nur Wartegeld erhielten. Geht man von dieser Interessenlage der Parteien beim Vertragsschluß aus, so erhellt, daß das Schweigen des Vertrages dahin ausgelegt werden kann, durch einen in S. angelegten Schacht dürften auch auf dem Gebiet von Nachbargemeinden gewonnene Kalisalze mitgefördert werden, sofern der Vertrag nicht eine gegenteilige Bestimmung enthielt. Dem Gedanken des Berufungsurteils, nicht die Erlaubnis, sondern das Verbot der Mitförderung hätte im Vertrage ausgesprochen werden müssen, kann somit aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ob eine andere Auslegung auch möglich wäre, ist nicht zu prüfen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß für die S.r Kaliinyeressenten nur Interesse an Förderung aus S.r Gebiet bestand, und daß der Vertrag die Beklagte nicht berechtigte, auf Grundstücken der S.r Interessenten einen Schacht anzulegen mit dem Zweck, ausschließlich oder überwiegend aus Nachbargemeinden zu fördern. Wenn es aber ablehnt, dem Vertrage ein Monopol der S.r Grundeigentümer auf die Benutzung des Schachtes ausschließlich zur Förderung "ihrer" Kalilager zu entnehmen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision beharrt darauf, daß sich aus den §§ 1, 2 und 3 des Vertrages eine Zweckbeschränkung der Schachtanlage ergebe. Diese Ansicht haftet zu sehr am Wortlaut einzelner Wendungen des Vertrages, denen das Berufungsgericht nach den ganzen Umständen mit Recht eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen hat. Ob das Berufungsgericht in einer früheren, denselben Vertrag betreffenden Entscheidung - R. gegen K.c.-AG., 4 U 22/47 - einen ändern Standpunkt eingenommen hat, ist für den jetzigen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Wenn auch ein Teil der jetzigen Kläger an jenem Verfahren beteiligt war, so sind doch die Gründe jener Entscheidung keinesfalls in Rechtskraft erwachsen.
d)
Die Revision verweist auf ein Schreiben der Beklagten an die Kaliinteressenten von S. vom 20. Dezember 1949. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schreiben auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt: Es sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, daß die Beklagte selbst daran gezweifelt habe, zu ihrem Vorgehen berechtigt zu sein, wie die Kläger behaupten. Wenn die Beklagte auf den Unterschied hinweise, der zwischen dem Umfang des bei Vertragsschluß erwarteten Bergbaubetriebes und dem heutigen Ausmaße desselben bestehe, so sei das nur eine Hilfserwägung.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen die Bedeutung des in diesem Schreiben enthaltenen Zugeständnisses, 1896 sei ein Bergbaubetrieb in dem heutigen Umfange nicht erwartet worden, nicht erschöpft. Die Revision bringt dieses Zugeständnis in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, daß die S.r Gemarkung mit einer Fläche von rund 1.100 ha ohnehin ein verhältnismäßig großes Gebiet für den Betrieb eines Kalibergwerks ist. Aus beiden Tatsachen schließt sie, daß man bei Vertragsschluß ein Übergreifen des Abbaues auf andere Gemeinden nicht erwartet habe. Die Revision weist dazu noch darauf hin, daß den Grundeigentümern beim Vertragsschluß nicht ein größerer Betrieb, sondern eine Einzelperson (D.) gegenübergestanden habe.
Sollte die Revision der Ansicht sein, daß von einer Einzelperson der Aufbau eines größeren Unternehmens nicht habe erwartet werden können, etwa wegen der Größe des zur Anlage eines Schachtes notwendigen Kapitals, so wäre das irrig; denn D. hatte sich in § 12 die Übertragung seiner Vertragsrechte vorbehalten, und daß er von dieser Befugnis Gebrauch zu machen beabsichtige, muß auch seinen Vertragsgegnern bewußt gewesen sein. Aber auch abgesehen hiervon ist der Angriff der Revision nicht begründet. Selbstverständlich war die Größe des zur Ausbeutung verfügbaren Gebietes für den Unternehmer von erheblicher Bedeutung. Entscheidend waren aber nicht die Oberfläche, sondern die Verhältnisse im Erdinnern. Auch bei einem größeren Gebiet war es durchaus möglich, daß nur in geringem Umfange abbauwürdige Salze gefunden wurden. Aus der Größe der Gemarkung S. läßt sich somit für die Auslegung des Vertrages nichts Entscheidendes gewinnen. Es ist daher ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht erörtert. Ebensowenig kommt es darauf an, ob andere Kalibergwerke auf kleineren Abbaugebieten betrieben werden. Auch daraus, daß die Parteien im Jahre 1896 nicht mit einem so großen Unternehmen rechneten, wie es die Schachtanlage F. nach der Behauptung der Kläger jetzt ist, ergibt sich kein durchschlagender Einwand gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht. Auch ein kleiner Betrieb konnte wirtschaftlich darauf angewiesen sein, zugleich Kalilager in der Nachbargemeinde abzubauen; dies hing von dem Ergebnis der Bohrungen ab. Auch dieser Angriff der Revision ist nicht begründet.
e)
Die Revision macht geltend, D. habe seine Rechte aus dem Vertrag S. und seine Rechte aus dem Vertrag B. getrennt gehalten. Diese Trennung sei dadurch vertieft worden, daß die Beklagte zunächst nur in den Vertrag S. eingetreten sei; zunächst habe weder D. die ihm nach dem Vertrage vom 22. Juli 1896 in B. zustehenden Rechte abgegeben, noch die Beklagte sie erwerben wollen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, es sei nicht aufgeklärt worden, wann die Beklagte die Rechte in B. erworben habe.
Soweit die Revision vorträgt, D. habe lange Zeit hindurch die Rechte in B. nicht übertragen, die Beklagte sie nicht erwerben wollen, handelt es sich um eine Behauptung, die in den Vorinstanzen nicht aufgestellt worden war. In der Revisionsinstanz ist neues tatsächliches Vorbringen ausgeschlossen. - Was den Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten in den Vertrag B. anlangt, so hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, eine weitere Aufklärung herbeizuführen. Zuverlässige Schlüsse darauf, was die Parteien bei Vertragsschluß sich vorgestellt haben, können aus der späteren Entwicklung nicht gezogen werden.
f)
Die Revision verwahrt sich dagegen, daß gegen die von ihr vertretene Auslegung herangezogen werde, die der Beklagten zur Anlage des Schachtes überlassenen Grundstücke seien deren freies Eigentum geworden; die schuldrechtliche Bindung der Beklagten durch den Vertrag gehe dem dinglichen Recht aus § 903 BGB vor und begrenze die Freiheit des Eigentümers. Das hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt. Diese Rüge ist unbegründet.
g)
Die Revision wendet sich gegen die Schlüsse, die das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach aus § 5 des Vertrages gezogen hat. Sie meint, bei der Kalikonjunktur jener Zeit habe die Erwartung nahe gelegen, daß in der Umgebung weitere Kaliverträge geschlossen würden, aus denen für den Unternehmer die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit, sich ergeben konnte. "Der Einfachheit halber" habe in diesem Falle der S.r Schacht als Sicherheit, möglicherweise für ganz entfernt liegende Felder, dienen sollen. Mehr könne dem § 5 des Vertrages nicht entnommen werden. Zudem sei diese ganze Erwägung dadurch gegenstandslos geworden, daß D. die Rechte aus dem S.r Vertrag ohne die Rechte aus dem B.er Vertrag übertragen und dadurch die Identität der Person des Unternehmers ein Ende gefunden habe. Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, ob bei Beginn des Abbaues auf B.er Gemarkung überhaupt eine Kaution gestellt worden sei; die Kläger hätten Gegenbeweis angetreten gehabt.
Auch diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht zieht aus § 5 Abs. 4 des Vertrages lediglich den Schluß, daß die Vertragsparteien beim Abschluß darüber klar gewesen seien, daß auch in den Nachbargemeinden der Abbau von Kalisalzen beabsichtigt sei. Diesen Schluß vermögen die Ausführungen der Revision nicht in Zweifel zu ziehen.
h)
Unbestritten muß die Beklagte beim Transport der Salze aus B.er Gemarkung zum Förderschacht ein kleineres Grundstück unterfahren, das nicht in ihrem Eigentum steht. Das Berufungsgericht hat das für unerheblich gehalten. Es meint, der Klaganspruch setze eine Verletzung der den beteiligten Grundeigentümern in ihrer Gesamtheit gegenüber bestehenden Vertragspflichten voraus. Wenn die Kläger geltend machten, daß unberechtigterweise ein Grundstück eines Einzelnen von ihnen unterfahren werde, so beriefen sie sich nicht auf eine Vertragsverletzung, sondern auf die Verletzung des Eigentums des Betreffenden. Daraus könnte vielleicht dem betroffenen Grundeigentümer ein Anspruch erwachsen, nicht aber der Gesamtheit der Vertragsbeteiligten, deren Rechte die Kläger geltend machten. Zudem sei der Schaden, dessen Ersatz die Kläger fordern, nicht auf das Unterfahren jenes Grundstücks zurückzuführen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen sie selbst, will aber den dargelegten Sachverhalt in anderer Weise zu ihren Gunsten verwerten. Sie meint, wenn in dem Kaliabbauvertrage der Beklagten ein Recht, S.r Grundstücke zu unterfahren, nicht eingeräumt worden sei, so folge daraus, daß die Parteien an die Möglichkeit, fremde Salze durch den S.r Schacht zu fördern, gar nicht gedacht hätten; das Berufungsurteil hätte bei der Vertragsauslegung diesen Gesichtspunkt übersehen. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, daß ausdrückliche Bestimmungen, die dem Unternehmer das Recht zum Unterfahren der Vertragsgrundstücke einräumen, in die Kaliabbauverträge im allgemeinen nicht aufgenommen sind, wohl weil dieses Recht des Unternehmers, das die Interessen des Eigentümers nicht berührt, als selbstverständlicher Teil des Abbaurechts angesehen wurde. Jedenfalls hat das Berufungsurteil die von der Revision hervorgehobene Tatsache nicht übersehen; wenn es ihr für die Vertragsauslegung keine Bedeutung beigemessen hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken.
V.
1.
Die Revision vermißt eine Stellungnahme des Berufungsurteils zu der Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern vom 25. März 1938 (RGBl I, 345). Das Berufungsgericht hat sich aber mit dieser Verordnung befaßt. Es hat die Ansicht der Kläger, mit ihrem Übergriff in die B.er Gemarkung führe die Beklagte eine nach der genannten Verordnung der Bergwerksbehörde vorbehaltene Zulegung aus, zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Verordnung nur Anwendung finde, wenn die angrenzende Bergbaubereehtigung eine fremde sei, also einem ändern Bergbauberechtigten gehöre als das Hauptfeld, dem sie zugelegt werden solle. Da die Beklagten sowohl in S. wie in B. abbauberechtigt sei, komme die Verordnung vom 25. März 1938 nicht zur Anwendung.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision meint zwar, für die genannte Verordnung komme es nicht auf das Eigentum oder die Bergbauberechtigung an, vielmehr sei für ihre Anwendung jedes anzuschliessende Bergwerksfeld ein fremdes ohne Rücksicht darauf, ob der Abbauberechtigte zufällig derselbe Unternehmer sei oder nicht. Dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Die Verordnung, die von dem Reichswirtschaftsminister auf Grund der in § 5 des Reichsgesetzes zur Erschließung von Bodenschätzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl I, 999) erteilten Ermächtigung erlassen worden ist und in dem Preußischen Gesetz über die Grenzen von Bergwerksfeldern vom 22. Juli 1922 (GS 203) und dem an seine Stelle getretenen Preußischen Gesetz über die Zulegung von Bergwerksfeldern vom 21. Juli 1937 (GS 71) Vorläufer hat, will die wirtschaftlich gebotene Erweiterung von Grubenfeldern dadurch ermöglichen, daß sie ein enteignungsähnliches Verfahren schafft, durch welches einem Bergbauunternehmen angrenzende fremde Berechtigungen gegen Entschädigung zugeschlagen werden können. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein solches Verfahren sich erübrigt, wenn die beiden zu verbindenden Grubenfelder sich in der Hand desselben Berechtigten befinden. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Verordnung ohne unmittelbare Bedeutung.
Die Revision will sie noch in anderer Hinsicht auswerten. Sie meint, der Gesetzgeber habe mit ihr wie mit anderen bergrechtlichen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, daß die einzelnen Bergwerksfelder getrennt zu behandeln seien. Dies müsse auch in privatrechtlicher Hinsicht gelten. Die von den Kaliinteressenten von S. zur Ausbeutung zur Verfügung gestellten Grundstücke bildeten bergrechtlich als selbständiges Bergwerksfeld eine Einheit, wie auch die Beklagte ihr B.er Abbaugebiet als ein besonderes, ihr verliehenes Grubenfeld bezeichnet habe (Schriftsatz vom 1.6.1950 Bl. 18 GA). Diese Selbständigkeit der einzelnen Bergwerksfelder gegeneinander sei bei der Auslegung des Vertrages vom 29. Juli 1896 zu berücksichtigen.
Die privatrechtliche Selbständigkeit des S.r Abbaugebietes kann nicht bezweifelt werden, wird auch von der Beklagten nicht bekämpft. Sie findet ihren Niederschlag in der Trennung des Förderzinses je nach der Herkunft des geförderten Salzes aus S.r oder B.er Gemarkung; unstreitig hat die Beklagte an dieser Aufteilung bisher festgehalten, sie hat erklärt, dies auch weiter tun zu wollen. Für die Frage, ob die Beklagte nach dem Vertrage vom 29. Juli 1896 befugt war, neben S.r Kalilagern auch solche aus B.er Gemarkung abzubauen und durch den S.r Schacht zu fördern, ergibt sich daraus nichts, ganz abgesehen davon, daß weder die Verordnung vom 25. März 1938 noch die ihr vorangegangenen Preußischen Gesetze vom 22. Juli 1922 und 21. Juli 1937 zur Auslegung eines lange Jahre vorher geschlossenen Vertrages herangezogen werden können.
VI.
In letzter Linie haben die Kläger ihre Klage auf unerlaubte Handlung und Bereicherung gestützt. Das Berufungsgericht hat das zurückgewiesen. Eine unerlaubte Handlung hat es verneint, da lediglich die vertraglichen Rechte der Parteien gegeneinander zur Entscheidung stünden; für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 und 2 und § 826 BGB fehlten die Voraussetzungen. Ungerechtfertigte Bereicherung hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß den Klägern zwar Förderzins entgangen sei, aber nicht ohne Rechtsgrund, da Förderzins nur für die aus dem Grund und Boden der Gemarkung S. wirklich gewonnenen Salze bezahlt zu werden brauche. Die Beklagte habe zwar dadurch Förderzins erspart, daß der an die B.er Interessenten zu zahlende Förderzins geringer sei als der den Interessenten von S. zustehende; diese Ersparnis sei aber nicht auf Kosten der Kläger gemacht worden. Schließlich hat das Berufungsgericht noch erwogen, daß die Beklagte die Aufwendungen für die Anlage eines neuen Schachtes in B. erspart habe; dieser Ersparnis stehe aber eine Vermögensminderung der Grundeigentümer von S. nicht gegenüber, die Beklagte habe dadurch nichts auf Kosten der Kaliinteressenten von S. erlangt.
Die Revision hat um Nachprüfung gebeten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch in diesem Punkte einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Nach dem Ausgeführten ist die Revision nicht begründet. Sie war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Zu der von der Beklagten beantragten Zuscheidung der Kosten an die Kläger als Gesamtschuldner bestand keine Möglichkeit (§ 100 Abs. 1, 3 ZPO; Stein-Jonas-Schönke § 100 Anm. II, III, insbes. Anm. III 3 a.E.).