Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1953, Az.: VI ZR 313/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 313/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.09.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1953, 925
- JZ 1953, 706 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Gertrud W. in B., D.straße ..., bei von F.,
Prozessgegner
die M. M.'schen Erben, nämlich Isaac H., Maurits M., Mietje S., Sara P., Isaac S. und Leo S., vertreten durch den Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt T. in B., K.allee ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Erbe erlangt auch dann Eigenbesitz an den Nachlaßgegenständen, wenn er weder von dem Erbfalle noch dem Eigenbesitz des Erblassers Kenntnis hatte.
- 2.
Der Erbe eines Gebäudes, der von dem Erbfall Kenntnis erlangt, darf sich nicht untätig verhalten. Er muß zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflichten die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen. Ein begüterter Erbe kann sich nicht damit entlasten, daß er darauf hinweist, das ererbte Grundstück werfe keinen Gewinn ab.
Ein Miterbe kann verpflichtet sein, die im Interesse dritter Personen notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. September 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Ausland befindlichen Beklagten sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Eigentümer des Hauses B., K., das durch Kriegseinwirkungen beschädigt ist. Sie sind angeblich die Erben des verstorbenen Eigentümers Maurice M.. Für sie ist ein Abwesenheitspfleger bestellt worden.
Die Klägerin betrachtete am 20. Juli 1950 Auslagen im Schaufenster des im Hause befindlichen Juweliergeschäfts S. & J. Plötzlich fiel ein großes Stück Putz herab und verletzte sie erheblich. Sie verlangt Schadensersatz und hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 549,89 DM zu zahlen und ein in das richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld zu entrichten.
Sie begehrt ferner Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeglichen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Sie meinen, es sei kein Gefahrenherd zu erkennen gewesen, es fanden sorgfältige Kontrollen des Hauses statt. Die Beklagten haben den Schaden nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, um ihrem Klageantrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision sieht zu unrecht einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, daß es unterlassen hat, eine Haftung der Beklagten für den Abwesenheitspfleger gemäß § 278 BGB zu prüfen. Diese Bestimmung kann schon aus dem Grunde keine Anwendung finden, weil zur Zeit des Unfalls keine Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen bestanden.
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten für den Abwesenheitspfleger gemäß § 831 BGB verneint, was auch von der Revision nicht angegriffen wird.
Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagten Besitzer des Grundstücks gemäß § 836 BGB sind, da die Rechtsstellung des Erblassers als Eigenbesitzer auf die Erben übergegangen sei, ohne daß es auf eine Kenntnis vom Erbfalle ankommt. Es ist nicht notwendig, wie die Beklagten in ihrer Revisionserwiderung vorgetragen haben, daß die Erben erneut den Willen fassen müssen, Eigenbesitzer des Grundstücks zu sein. Mit dem Erbfall ist die Rechtsposition des Erblassers, auch der vorhandene Eigenbesitz, auf die Erben übergegangen (§ 857 BGB; Enneccerus-Wolff, Sachenrecht 1932, § 13 I 1; Enneccerus-Coing, Erbrecht 1953, § 87 6; Palandt, BGB § 587 1; RGRK BGB § 857 1; Erman BGB § 857 Anm. 3). Aus der von den Beklagten angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 137, 23 ff ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die bisher vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die ergangene Entscheidung. Das Berufungsgericht ist anscheinend davon ausgegangen, einigen nicht näher bezeichneten Erben sei ihre Erbenstellung bekannt gewesen. Da aber nicht eindeutig klargestellt ist, welche Erben von dem Erbfall unterrichtet und welche nicht unterrichtet waren, bedarf diese Frage einer Klärung. Die Ungewissen Angaben des Abwesenheitspflegers geben keinen näheren Aufschluß. Insoweit kann daher mangels genauer Feststellungen die Entscheidung hier nicht damit begründet werden, alle Erben seien von ihrer Erbenstellung nicht unterrichtet gewesen, zumal das Berufungsgericht sich auch nicht mit der Frage befaßt hat, ob eine Unkenntnis der Erben nicht von diesen zu vertreten ist. Vor allem geht das Berufungsgericht aber offensichtlich davon aus, daß der in Amsterdam wohnende Erbe von dem Erbfalle unterrichtet gewesen ist. Die Rechtsauffassung, dieser Miterbe könne nicht haftbar gemacht werden, übersieht, daß auch ein Miterbe berechtigt und verpflichtet sein kann, die zur Sicherung dritter Personen notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die übrigen Miterben nicht erreichbar sind (§ 2038 BGB). Ein Miterbe, der allein von dem Erbfall Kenntnis erlangt, haftet, wenn er die Maßnahmen, welche zur Unterhaltung des zur Erbschaft gehörenden Gebäudes notwendig und zumutbar sind, nicht ergreift und sich nicht entlastet (vgl. BGHZ 6, 76 ff).
Das Urteil kann daher mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Ein anderer Grund, der nach dem vorliegenden Sachverhalt die Entscheidung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist erforderlich, zumal da den Beklagten, soweit sie Kenntnis vom Erbfalle hatten, der Enlastungsbeweis offen bleiben muß.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird zunächst festzustellen sein, welcher Erbe von dem Erbfalle unterrichtet gewesen ist. Es wird mit darauf ankommen, wann der Erbfall eingetreten ist und wo die Erben sich befunden haben (Kriegszeit, Ausland). Hierbei können auch aus der Art der Abwesenheitspflegschaft Schlüsse gezogen werden. Insoweit fehlen bis jetzt nähere Feststellungen. Eine Verwertung des Inhalts der Pflegschaftsakten durch das Revisionsgericht konnte nicht erfolgen, da diese Akten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren.
Das Berufungsgericht wird allerdings, wenn es zu der Feststellung gelangt, die Erben seien von dem Erbfalle nicht unterrichtet gewesen und hätten auch ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt, die Klageabweisung bestätigen können. Sollte es jedoch zu der Feststellung kommen, einige oder alle Erben, seien unterrichtet gewesen, so ist folgendes zu beachten:
a) Wer von einem Erbfall Kenntnis erlangt, darf nicht untätig bleiben, sondern muß zum mindesten zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflichten sich über die Erbmasse unterrichten und die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen. Ist er hierzu nicht selbst in der Lage, so ist z.B. die Bestellung eines Vertreters oder Verwalters erforderlich. Wird dies ohne Grund unterlassen, so liegt darin ein haftungsbegründendes Verhalten. Vor allem kann ein begüterter Erbe sich nicht darauf berufen, die Erbschaft werfe im Augenblick keinen Gewinn ab. Wenn er die Erbschaft behalten und die Substanz sich erhalten will, muß er gegebenenfalls in zumutbarer Weisen sein übriges Vermögen angreifen.
b) Aber selbst dann, wenn die Erben von dem Erbfall Kenntnis erlangen und ihnen dabei die bereits erfolgte Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 1911 Abs. 1 BGB mitgeteilt wird, dürfen sie nicht untätig bleiben. Die behördliche Maßnahme, die in der Bestellung dieses Abwesenheitspflegers liegt, ist nicht geeignet, die Erben nun von jeder Verantwortung freizustellen. Es ist nicht der Sinn dieser Bestellung, handlungsfähigen Erben jede Verpflichtung, die sie sonst als Eigentümer von Grundstücken träfe, abzunehmen. Auch hier sind die Erben gehalten, von sich aus nunmehr die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Bestellung des Pflegers aufgehoben werden kann und sie selbst ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen.
Kommt das Berufungsgericht nach näherer Feststellung der Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beklagten Kenntnis hatten oder schuldhaft über den Erbfall nicht unterrichtet waren, so wird es die Berufung allerdings, worauf die Revisionserwiderung hinweist, zurückweisen können, wenn die Kausalität zwischen schuldhaftem Handeln und dem eingetretenen Schaden zu verneinen ist. Hierzu maßte aber das Gericht für erwiesen ansehen, daß auch bei ordnungsmäßigem Verhalten der Erben der Schaden in gleicher Art und Weise entstanden sein würde.
Die Kostenentscheidung war zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht zu überlassen.