Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1970, Az.: VIII ZR 145/68
Eigentum an einem Fahrzeug; Anforderungen an eine Übergabe im Sinne des § 933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Ermächtigung eines Händlers zur Beleihung und Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs; Überlassung von Fahrzeug und Brief an den Händler ; Kraftfahrzeugbrief als Traditionspapier
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 145/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.06.1968
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 411 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 653 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
W. F. AG., Kreditbank, in S., U.str. ...
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Heinz K.
Prozessgegner
K. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Niederlassung S. in S., L.straße ...
gesetzlich vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Dr. jur. Walter K. in D.
Amtlicher Leitsatz
Bei § 933 BGB genügt es nicht, daß der Erwerber irgendwie den Besitz der Sache erhält, vielmehr ist erforderlich, daß er den Besitz gerade von dem Veräußerer und mit dessen Villen erlangte
Zur Rechtsnatur des Kfz-Briefs.
Zur Frage, inwieweit ein Gebrauchtwagen-Händler durch den Besitz des ihn von Eigentümer mit dem Fahrzeug überlassenen Kfz-Briefs zu Verfügungen über das Fahrzeug legitimiert wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart von 25. Juni 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Beide Parteien sind Banken, die Teilzahlungsgeschäfte finanzieren, Die Klägerin gewährte im November 1964 den Eheleuten K. zum Ankauf eines PKW Opel Diplomat einen in Taten zurückzuzahlenden Kredit von 10.000 DM gegen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs. Der Kredit wurde notleidend; die Klägerin nahm im Jahre 1966 auf Grund ihres Sicherungseigentums das Fahrzeug an sich. Am 8. März 1967 übergab sie es mit dem auf den Namen der Ehefrau K. ausgestellten Kfz-Brief, einer Abmeldebescheinigung und einem TÜV Prüfungsbefund dem Gebrauchtwagenhändler S. (im folgenden: Händler) mit dem Auftrag, das Fahrzeug zu verkaufen. Dieser übereignete - unter Übergabe des Kraftfahrzeugsbriefs - noch am selben Tage das Fahrzeug der Beklagten zur Sicherung eines Kredits von 4.400 DM. Dem Geschäft lag ein Darlehensantrag des Händlers auf einem Formular der Beklagten für Kraftfahrzeugfinanzierung zu Grunde. Der Händler, der vor dem geschäftlichen Zusammenbruch stand, setzte sich ins Ausland ab. Anfang Mai 1967 holte die Beklagte das Fahrzeug vom Betriebsgrundstück des Händlers ab.
Die Parteien streiten um das Eigentum an dem Fahrzeug. Das Landgericht hat die Herausgabeklage der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Unstreitig war die Klägerin - und nicht der Händler - Eigentümer des Fahrzeugs, als der Händler es am 8. März 1967 der Beklagten zur Sicherung des Darlehens übereignete. Durch diese Übereignung konnte die Beklagte deshalb gemäß §§ 366 HGB, 932, 933, 930 BGB Eigentümer erst werden, wenn ihr das Fahrzeug von dem Händler übergeben wurde. Dies ist unstreitig nie geschehen. Einer Übergabe im Sinne des § 933 BGB steht nicht gleich, daß die Beklagte Anfang Mai 1967 das Fahrzeug vom Betriebsgrundstück des Händlers abgeholt und an sich genommen hat. Denn für § 933 BGB ist nicht entscheidend, daß der Erwerber irgendwie den Besitz der ihm veräußerten Sache erhält, sondern daß er den Besitz gerade von dem Veräußerer und mit dessen Willen erlangt hat. Die Beklagte hat deshalb nicht auf Grund der §§ 366 HGB, 932, 933 BGB das Eigentum an den Fahrzeug erworben.
2.
Die Sicherungsübereignung an die Beklagte war auch nicht gemäß § 185 Abs. 1 BGB wirksam, weil die Klägerin als Eigentümerin in die Übereignung an die Beklagte eingewilligt hätte.
Die Klägerin hat an 10. März 1967 in Unkenntnis der Tatsache, daß der Händler zu diesen Zeitpunkt das Fahrzeug bereits bei der Beklagten beliehen hatte, an den Händler folgendes Schreiben gerichtet (auszugsweise):
"Kredit Nr. 051/0073245-3
PKW Opel Diplomat
Wir bitten Sie, im Auftrage der Frau (K.) den Ihnen übergebenen PKW bestmöglichst zu verkaufen. Verkaufsauftrag der Kundin liegt uns vor, sodass der Verkaufsvertrag zu gegebener Zeit auszufertigen ist auf Frau (K.) ...
Unsere Forderung beläuft sich auf DM 6.000,-.
Wir ... bitten um eine Äußerung, welcher Erlös Ihnen erzielbar erscheint ..."
Das Berufungsgericht geht von diesem Verkaufsauftrag aus und stellt fest, danach sei der Händler nur ermächtigt gewesen, das Fahrzeug im Namen von Frau K. zu veräußern, aber nicht, es zu beleihen und der Beklagten zur Sicherung zu übereignen. Dagegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen.
a)
Richtig ist, daß das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, daß das Schreiben der Klägerin an den Händler erst zwei Tage nach der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Beklagte geschrieben worden ist. Das Berufungsgericht konnte aber, weil die Beklagte nicht behauptet habe, "daß (der Händler) über den Inhalt dieses Schreibens hinaus noch Weisungen, Vollmachten oder Ermächtigungen erhalten habe", ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Klägerin den Händler jedenfalls nicht ermächtigt hat, das Fahrzeug bei der Beklagten zu beleihen. Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen der Beklagten, die daran anknüpfen, daß die Klägerin bei Erteilung des Verkaufsauftrages dein Händler den Brief übergeben hat. Diese Tatsache hat das Berufungsgericht nicht übersehen, es hat sich vielmehr ausdrücklich damit auseinandergesetzt. Die Übergabe des Briefs ändert aber nichts daran, daß die Klägerin dem Händler das Fahrzeug zur Verwertung und nicht zur Beleihung überlassen hat. Daß der Händler die Übergabe von Fahrzeug und Brief anders verstanden habe oder auch nur anders habe verstehen können, macht die Revision selbst nicht geltend. Es ist auch schlechterdings nicht ersichtlich, wie in der gegebenen Situation - die Klägerin hatte das Fahrzeug, dessen Finanzierung notleidend geworden war, zurückgenommen, um wegen ihrer Restforderung von 6.000 DM Befriedigung zu erhalten - der Händler seinen Auftrag anders hätte verstehen sollen.
b)
Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe in der Überlassung von Fahrzeug und Brief an den Händler - in Anlehnung an die entsprechenden Rechtsfiguren bei der Vollmacht - eine "Duldungs-" oder "Anscheins"-Ermächtigung des Händlers durch die Klägerin finden müssen, die den Händler zu jeder Verfügung über das Fahrzeug, also auch zu der Sicherungübereignung an die Beklagte ermächtigt habe. Mit Recht ist jedoch das Berufungsgericht den Landgericht hierin nicht gefolgt.
Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die "Duldungs-" und die "Anscheins"-Vollmacht entsprechend auf die Ermächtigung zur Verfügung im eigenen Namen angewandt werden können. Auch wenn das zu bejahen wäre, so konnte doch die Beklagte - ebenso wie unter dem zu a) erörterten Gesichtspunkt der Händler - nicht annehmen, die Klägerin habe den Händler, weil sie ihm Fahrzeug und Brief überließ, auch ermächtigt, das Fahrzeug zu beleihen. Wenn ein Gebrauchtwagenhändler neben dem Fahrzeug auch den Brief in Händen hat, so kann das dafür sprechen, daß er berechtigt ist, das Fahrzeug für den Eigentümer zu verkaufen, unter Umständen auch, diesen Verkauf durch eine Finanzierungsbank finanzieren zu lassen und im Fahnen dieser Finanzierung das Fahrzeug zur Sicherung zu übereignen. Hier hat aber der Händler nicht das Fahrzeug verkauft, und die Beklagte hat nicht einen Kauf finanziert. Insbesondere hat nicht etwa der Händler selbst das Fahrzeug gekauft. Das Geschäft zwischen dem Händler und der Beklagten erschöpfte sich darin, daß die Beklagte dem Händler ein Darlehen gab und dieser das Fahrzeug ihr zur Sicherung des Darlehens übereignete. Hieran ändert es nichts, daß das Darlehensantragsformular der Beklagten, das der Händler unterzeichnet hat, im Kopf den gedruckten Vermerk "Kraftfahrzeugfinanzierung" und den maschinenschriftlichen Vermerk "Einkaufsfinanzierung" trug. Diese Vermerke auf dein für das tatsächlich vorgenommene Geschäft nicht passenden Formular ersetzten nicht das Kaufgeschäft, zu dessen Finanzierung das Darlehen hätte dienen können und sollen. Die Sicherungsübereignung an die Beklagte wurde mithin auf keinen Fall durch eine Ermächtigung seitens der Klägerin gedeckt: Der Besitz eines fremden Fahrzeugs und des dazugehörigen, auf einen fremden Namen lautenden Briefes legitimiert einen Gebrauchtwagenhändler nicht ohne weiteres zu einer Beleihung dieses Fahrzeugs (vgl. VIII ZR 210/62 vom 9. Oktober 1963 = BB 1963, 1278 = WM 1963, 1186).
Sollte die Beklagte, wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert worden ist, geglaubt haben, der Händler habe das Fahrzeug im Wege des Selbsteintritts selbst gekauft und wolle diesen Kauf durch die Beklagte finanzieren lassen, so hätte die Beklagte über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ermächtigung des Händlers geirrt. Der gute Glaube an seine Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) würde jedoch der Beklagten nichts nutzen, weil hier einem Erwerb auf Grund guten Glaubens in jedem Fall entgegensteht, daß der Beklagten das Fahrzeug nie vom Händler übergeben worden ist (§ 933 BGB; s. oben zu 1).
3.
Die Revision macht sich schließlich die Auffassung des Landgerichts zu eigen, der Kraftfahrzeugbrief sei wie ein Traditionspapier - vergleichsweise wie ein Orderlagerschein des § 424 HGB - zu behandeln, so daß die Übergabe des Briefs an die Beklagte der Übergabe des Fahrzeugs gleichgestanden hätte und deshalb die Beklagte mit dem Besitz am Brief gemäß § 929 BGB Eigentum am Fahrzeug erlangt habe. Zu Recht ist auch hierin das Berufungsgericht dem Landgericht nicht gefolgt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, findet diese Meinung weder im Gesetz (§ 25 StVZO) noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Grundlage. Der Brief bezweckt die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte am Fahrzeug (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO). Diese Sicherung wird vor allen dadurch erreicht, daß bei der Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge das Fehlen des Briefs in der Regel beim Erwerber den guten Glauben (§§ 932 BGB, 366 HGB) ausschließt (BGH LM BGB § 932 Nr. 12; MDR 1959, 207 = VRS 16 Nr. 39; BGH Warn 1966 Nr. 223 = Betrieb 1967, 281 = MDR 1967, 583). Der Brief ist aber kein Wertpapier und insbesondere kein Traditionspapier (BGH LM StVZO § 21 Nr. 2 = MDR 1960, 475 - VHS 18, 325). Der Senat sieht weder Möglichkeit noch Anlaß, von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen. Es kann insbesondere nicht anerkannt werden, daß die Bedürfnisse des Kraftfahrzeughandels es nahelegten, rechtsfortbildend den Kraftfahrzeugbrief zum Traditionspapier zu machen. Kraftfahrzeuge werden in der Regel nicht als Massengüter, sondern stückweise gehandelt. Den Besitz an dem einzelnen Kraftfahrzeug zu übertragen, wacht wegen der Eigenbeweglichkeit der Fahrzeuge besonders geringe Schwierigkeiten. Die Veräußerung von Fahrzeugen bedarf deshalb als solche nicht der Erleichterung durch ein Traditionspapier, dessen Übergabe die Übergabe des Fahrzeugs ersetzen würde. Für das Finanzierungsgeschäft, das im Kraftfahrzeughandel eine besonders große Rolle spielt, würde der Brief als Traditionspapier praktisch bedeuten, daß § 933 BGB für die Sicherungsübereignung an die Finanzierungsbank seine Bedeutung in den Fällen verlieren würde, in denen der Finanzierungsbank der Brief übergeben wird. Die Finanzierungsbank würde - guten Glauben vorausgesetzt - beim Erwerb vom Nichtberechtigten schon mit dem Besitz am Brief das Sicherungseigentum erworben. Eine solche Regelung zum Nachteil des wirklich Berechtigten wird durch die Belange der Finanzierungsbanken, soweit sie Anerkennung verdienen, nicht gefordert. Die Finanzierungsbanken haben gerade anhand des Briefes die Möglichkeit, bei den dort eingetragenen Berechtigten, der in der Regel der wirklich Berechtigte ist, nachzuprüfen, ob der Antragsteller befugt ist, das Fahrzeug zur Sicherung zu übereignen (vgl. VIII ZR 210/62 vom 9. Oktober 1963 = BB 1963, 1278 = WM 1963, 1186). Unterläßt die Finanzierungsbank eine solche Prüfung und gibt sie - wie im vorliegenden Falle - ein Darlehen ohne weiteres, wenn nur ein Antragsteller, der im Brief nicht als Berechtigter eingetragen ist, den Brief übergibt, so scheitert das Sicherungsgeschäft zu Recht schon an § 933 BGB.
Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend einen Eigentumserwerb der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier