Bundesfinanzhof
Urt. v. 01.04.2003, Az.: I R 79/02
Steuerrechtliche Behandlung einer Tantiemevereinbarung; Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Gewinntantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Veranlassung der Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis; Klarheitsgebot bei Leistungen an beherrschende Gesellschafter ; Berücksichtigung von Verlustvorträgen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 01.04.2003
- Aktenzeichen
- I R 79/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 11452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
- § 266 Abs. 3 HGB
Fundstellen
- BFH/NV 2004, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 2003, 1502-1504
Redaktioneller Leitsatz
Eine Tantiemevereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt regelmäßig dann steuerrechtlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn entweder die Leistung nicht auf einer im Vorhinein getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht oder die maßgebliche Vereinbarung nicht abredegemäß durchgeführt worden ist. Diesem Klarheitsgebot ist nicht genügt, wenn die Tantiemevereinbarung die Berücksichtigung eines Verlustvortrags nicht ausdrücklich regelt.
Tenor:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BFH - 01.04.2003 - AZ: I R 78/02