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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1961, Az.: 5 StR 181/61

Revisionsrechtliche Betrachtung eines Strafurteils wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses; Überprüfung der Beweiswürdigung unter dem Aspekt der Verwendung von früher existierendem dringenden Tatverdacht in ähnlichen Fällen in der Strafzumessung; Verwertung von in früheren Verfahren getroffenen Feststellungen in der Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1961
Aktenzeichen
5 StR 181/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.01.1961

Verfahrensgegenstand

Öffentliche Erregung eines Ärgernisses

Prozessführer

Kaufmann Ernst N ... aus H..., geboren am ... in N... S... (Ostpreußen)

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Januar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.

2

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Ort der Tat vom 16. Mai 1960 nicht in Augenschein genommen hat. Das Gericht hat jedoch seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dadurch nicht verletzt. Die Kenntnis von der Beschaffenheit des Tatorts konnte sich das Landgericht durch die Vernehmung der Tatzeugin beschaffen. Die Tatortbeschreibung im Urteil ist durchaus klar und frei von Widersprüchen. Die weiteren Einzelheiten, deren Feststellung die Revision vermißt, waren für die Entscheidung unerheblich. Unter diesen Umständen drängte sich die Einnahme eines Augenscheins nicht auf.

3

Die übrigen Einzelausführungen der Revision enthalten größtenteils unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 183 und 185 StGB sind lückenlos festgestellt. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den von der Revision behaupteten Unklarheiten und Widersprüchen.

4

Einer näheren Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung überwiegend von der Tatsache leiten lassen, daß gegen den Angeklagten schon früher Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses anhängig gewesen waren, die zu seinen Gunsten ausgegangen sind, sowie die weitere Rüge, das Landgericht habe die Tatsache dieser früheren Verfahren und das leugnen des Angeklagten als straferschwerend berücksichtigt.

5

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte schon in früheren Jahren dreimal in den dringenden Verdacht geraten war, durch Vorzeigen seines entblößten Geschlechtsteils vor Frauen oder Mädchen an öffentlichen Orten Ärgernis erregt zu haben. Im ersten Falle ist er freigesprochen worden, weil seine Behauptung, er habe nur ein Bedürfnis verrichten wollen und sei dabei überrascht worden, nicht widerlegt werden konnte. In den beiden anderen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt, weil die Identität des Angeklagten mit dem Täter nicht mit letzter Sicherheit zu klären war. In diesen Fällen hatte der Angeklagte, ebenso wie in den vorliegenden, bestritten, der Täter zu sein, obwohl ihn die betroffenen Personen zunächst als Täter bezeichnet hatten.

6

Unzulässig wäre es allerdings, wenn das Landgericht die Tatsache der früheren Verfahren und den sich daraus gegen den Angeklagten ergebenden Verdacht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet hätte. Der Revision ist zuzugeben, daß einzelne Sätze der Urteilsgründe für sich allein so verstanden werden könnten. Betrachtet man sie aber im Zusammenhang der gesamten Beweiswürdigung, so ergibt sich, daß das Landgericht nicht die Tatsache, daß der Angeklagte schon früher gleicher Straftaten dringend verdächtig war, sondern die in den früheren Verfahren festgestellten Tatsachen als zusätzliches Beweisanzeichen für die Identität des Angeklagten mit dem Täter neben den eingehend und sorgfältig gewürdigten Aussagen der Tatzeugen benutzt hat. Eine solche Tatsache war zum Beispiel, daß der Täter auch in einem der früheren Fälle mit einem Wagen gefahren war, der dasselbe Kennzeichen hatte wie der Wagen des Angeklagten. Daß das Landgericht in dieser Weise in früheren Verfahren getroffene Feststellungen verwertet hat, begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

7

Bei der Strafzumessung wertet es das Landgericht als straferschwerend, daß sich der Angeklagte die früheren Verfahren nicht zur Warnung hat dienen lassen. Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt ferner, daß das Landgericht nicht etwa das Leugnen des Angeklagten und sein Bestreben, einer Bestrafung zu entgehen, schlechthin als Strafschärfungsgrund verwendet hat, sondern die sich daraus ergebende Unbelehrbarkeit des Angeklagten, die erwarten läßt, daß er auch in Zukunft von seiner schädlichen Neigung nicht ablassen werde.