Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2026, Az.: 4 StR 346/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:090426B4STR346.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 10.02.2025 - AZ: II-10 KLs-35 Js 56/24-11/24
Verfahrensgegenstand
Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.
hier: Gegenvorstellung
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 2025 - unter Abänderung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO - als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als "Antrag auf Aufhebung Beschluss vom 25. Februar 2026" überschriebenen Eingabe vom 13. März 2026.
Das Schreiben des Verurteilten ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.
Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 4 StR 1/23 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 - 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN).