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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1993, Az.: 1 StR 266/93

Definition zum Erwerb einer Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.08.1993
Aktenzeichen
1 StR 266/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 18684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen - 23.12.1992

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Waffengesetz u.a.

Prozessgegner

1. Sükrü C. aus M., geboren am ... 1961 in A. (T.),

2. Zoran D. aus W., geboren am ... 1962 in S. (K.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
in der Sitzung vom 17. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23. Dezember 1992 wird verworfen, soweit sie den Angeklagten C. betrifft. Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten C. zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten D., betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Betrugs und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch, soweit er den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

2

1.

Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung für den Fall von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Zeugen B. zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß am 24.4.1992 ein Telefonat stattfand des (Zeugen) Da. mit dem verdeckten Ermittler und dann des (Angeklagten) C. mit dem verdeckten Ermittler. Gesprächsinhalt: C. wird informiert, der Probehit sei weder Koks noch Heroin gewesen ...".

3

Das Landgericht hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die Beweisbehauptung erwiesen sei. Es werde als zutreffend angesehen, daß der verdeckte Ermittler dem Zeugen B. von einem Telefongespräch dieses Inhalts berichtet habe. Allerdings war das Landgericht von der inhaltlichen Richtigkeit dessen, was der verdeckte Ermittler dem Zeugen B. berichtet hatte, nicht überzeugt.

4

Die Ablehnung des Beweisantrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5

Als Zeuge vom Hörensagen sollte B. über ein Telefongespräch berichten, bei dem er nicht zugegen war. Gegenstand der Beweisaufnahme und damit Beweistatsache konnte damit nur das sein, was der Zeuge über das ihm Mitgeteilte aussagt. Zutreffend - und im Interesse einer sinnvollen Beweisbehauptung - hat das Landgericht den Antrag deswegen dahin ausgelegt, daß der verdeckte Ermittler dem Zeugen B. den Inhalt des behaupteten Telefongespräches so mitgeteilt habe. Die so ausgelegte Beweisbehauptung hat es als erwiesen erachtet und sich in den Urteilsgründen dazu nicht in Widerspruch gesetzt.

6

2.

Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen begegnet der Freispruch keinen Bedenken.

7

Das Landgericht hat nach Mitteilung der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen dargelegt, daß es sich von dem Anklagevorwurf nicht überzeugen konnte. Insbesondere ist eingehend erörtert, warum es den belastenden Aussagen - auch darüber, was der verdeckte Ermittler dem Zeugen B. erzählt hatte - wegen ihrer Widersprüchlichkeit nicht folgen wollte.

8

Das Revisionsgericht kann diese Beweiswürdigung nur in engen Grenzen nachprüfen. Daß sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sei, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstoße, ergeben die allein maßgebenden Urteilsgründe nicht. Insbesondere ist nicht festzustellen, das Landgericht habe übertriebene Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff. m.w.Nachw.).

9

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen "Beihilfe zum unerlaubten Erwerb sowie des in Tateinheit hierzu stehenden unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe" zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht bei beiden Delikten (nur) von Beihilfe ausgegangen ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge vorträgt, der Angeklagte hätte als Täter verurteilt werden müssen, dringt durch.

10

Nach den Feststellungen war der Angeklagte an der Planung von Überfällen beteiligt, zu deren Durchführung Waffen beschafft werden sollten. Diese Aufgabe übernahm der Mitangeklagte G.. Der Angeklagte "versprach, ihm dabei zu helfen, eine vollautomatische Selbstladewaffe 'Kalaschnikov' zu besorgen". Der Angeklagte überredete den Mitangeklagten A., der im Besitz einer solchen Waffe war, zum Verkauf. Gözegir gab dem Angeklagten DM 2.200, um die Waffe zu erwerben. Der Angeklagte begab sich allein in die Wohnung des Verkäufers und bezahlte diesem den bereits zuvor zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreis von DM 2.000 für die Waffe, behielt DM 200 (als "Provision") heimlich für sich, nahm die Waffe an sich und übergab sie anschließend an G..

11

Nach diesem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte Täter, nicht Gehilfe bei den Verstößen gegen das Waffengesetz.

12

Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt über sie erlangt. Dies trifft auf den Angeklagten, wenn auch nur für kurze Zeit, zu. Wer aber, vorsätzlich handelnd, sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Straftat in eigener Person erfüllt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 StGB). Er kann sich nicht auf fehlenden Täterwillen oder darauf berufen, daß er nur einem anderen behilflich sein wollte (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 25 Rdn. 2). Ob in "extremen Ausnahmefällen" anderes gilt (vgl. hierzu BGH NStZ 1987, 224, 225 m.Nachw.), kann hier dahinstehen. Denn für einen solchen Ausnahmefall bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

13

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der erforderliche rechtliche Hinweis (§ 265 StPO) war in der Hauptverhandlung erteilt worden.

14

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Gribbohm
Maul
Foth
Brüning
Wahl