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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1955, Az.: 2 AZR 300/54

Instanz beendender Beschluß; Aufhebung des Beschlusses; Fristenkalender; Prüfung der Voraussetzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1955
Aktenzeichen
2 AZR 300/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 11.05.1954 - 2b Sa 306/53

Fundstellen

  • BAGE 1, 228 - 231
  • JZ 1955, 246 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 926-927 (Volltext mit amtl. LS) "zur Fristenkontrolle durch den Anwalt"

Amtlicher Leitsatz

1. Ein die Instanz beendender Beschluß ist, wenn die Voraussetzungen des ZPO § 579 Nr 1 gegeben sind, in entsprechender Anwendung des ZPO § 584 aufzuheben.

2. Versehen des Anwalts bei Führung eines eigenen Fristenkalenders neben dem vom Büro geführten dürfen nicht erschwerend bei der Prüfung der Voraussetzung des ZPO § 233 berücksichtigt werden.