Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1985, Az.: 3 StR 376/85
Strafrechtlich relevanter Kausalverlauf bei Beschleunigung des Eintritts des Todes durch den letzten Tatabschnitt; Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes; Voraussetzungen für den Ausschluss eines Täters von der Strafmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 376/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 17.05.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1986, 200-201
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hausmeister Wolfgang Peter B. aus D., geboren am ... 1940 in B./Oberschlesien
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 2. Oktober 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren veurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
1.
a)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß und einer zunächst verbalen Auseinandersetzung auf seine Lebensgefährtin Andrea K. eingeschlagen. Der Angeklagte hatte sich über den Lebenswandel von Frau K. geärgert, die ihn kurz zuvor - wie auch schon früher - verlassen und sich für zwei Wochen im Stadtstreichermilieu herumgetrieben hatte. Sie hatte ihm eingestanden, in dieser Zeit mit einem Stadtstreicher namens Gerd einmal intim verkehrt zu haben, im übrigen aber keine weiteren Angaben gemacht.
Als sie auf Vorhaltungen des Angeklagten, wie sie sich die gemeinsame weitere Zukunft vorstelle, ausweichend antwortete und erklärte, es reiche, wenn einer arbeite, womit sie den Angeklagten meinte, steigerte sich sein Ärger. Er wollte von ihr nun auch im einzelnen wissen, wo sie während ihrer zweiwöchigen Abwesenheit gewesen sei und was sie getrieben habe. Weil Frau K. ihm darüber keine Angaben machen wollte, begann er auf sie einzuschlagen. Er wollte nun die Wahrheit aus ihr herausprügeln. Andrea K. blieb jedoch dabei, daß sie nur einmal mit dem Stadtstreicher namens Gerd geschlechtlich verkehrt habe. Daraufhin schrie der Angeklagte sie an, daß sie lüge und endlich die Wahrheit sagen solle, er schlug sie mit der Hand ins Gesicht und zerrte sie an den Haaren. Sie sagte dann zu ihm: "Damit du Bescheid weißt! Nicht nur der Gerd hat mich gebumst, ich habe mich von allen bumsen lassen. Und der Gerd hat sowieso einen längeren Schwanz als Du. Er geht tiefer rein als Deiner. Dein Schwanz ist mir zu kurz" (UA S. 23).
Über diese Äußerung geriet der Angeklagte in Wut und er fing an, mit voller Wucht auf den Körper, insbesondere auf den Kopf der am Boden liegenden Andrea K. mit seinen unbeschuhten Füßen einzutreten und einzustampfen. Nach einiger Zeit ließ er von ihr ab und forderte sie auf, den Boden von den Blutspuren zu reinigen. Als Frau K. dies zunächst versucht, die weitere Reinigung dann aber abgelehnt hat, geriet der Angeklagte wieder in große Wut. Er schlug ihr nun mit einem hölzerenen Schrubberstiel und einer Kehrichtschaufel aus Plastikmaterial mit großer Wucht auf Rücken und Kopf, so daß die Gegenstände zu Bruch gingen. Dann holte er einen Ledergürtel, den er doppelt nahm und wahllos auf den Rücken seines vor Schmerzen schreienden Opfers einschlug. Schließlich zog der Angeklagte Frau K. vom Boden hoch und schmiß sie auf das Sofa; dort ohrfeigte er sie und biß sie in die Brüste.
Nach nur kurzer Zeit zog der Angeklagte seine Lebensgefährtin wieder an den Haaren vom Sofa herunter, um sie weiter zu mißhandeln. Spätestens zu diesem Zeitpunkt - seine Blutalkoholkonzentration betrug maximal 2,4 %o, weshalb seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert war - nahm er den Tod von Frau K. als Folge seiner Mißhandlungen billigend in Kauf und begann nun erneut und viel heftiger als zuvor wuchtig auf Andrea K. einzuschlagen und mit großer Wucht gegen ihren Rumpf und ihren Kopf zu treten und auf ihr herumzustampfen (UA S. 24/25). Als er schließlich von dem reglos am Boden liegenden blutenden Opfer abließ und es auf das Sofa legte, starb Andrea K. kurz darauf an den Folgen der erlittenen Mißhandlungen.
b)
Der Angeklagte, der das objektive Tatgeschehen einräumt, bestreitet, den Tod von Andrea K. billigend in Kauf genommen zu haben. Die Schwurgerichtskammer hält diese Einlassung auf Grund des Tathergangs für widerlegt und führt zur Begründung aus, "daß ein Täter, der einen anderen Menschen über einen so langen Zeitraum mit solcher Wucht schlägt, tritt und auf ihm herumstampft, dabei unterschiedliche Tatwerkzeuge benutzt und eine solche Unzahl von Verletzungen verursacht", daß der obduzierende Arzt "erklären mußte, eine so zugerichtete Leiche in seiner langen, mehr als zehnjährigen Laufbahn noch nicht gesehen zu haben, zumindest den Tod seines Opfers billigend in Kauf nimmt"(UA S. 30).
2.
a)
Rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen vor allem insoweit, als das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche der zahlreichen Verletzungen für den Tod von Andrea K. ursächlich geworden sind. Dies wäre deshalb erforderlich gewesen, weil die in den ersten beiden Tatabschnitten, also auch noch während des Gebrauchs der unterschiedlichen Tatwerkzeuge, zugefügten Mißhandlungen vom Angeklagten mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen worden sind. Der Tötungsvorsatz muß sich gerade auf die Handlung beziehen, die den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt. Läßt sich nicht ausschließen, daß allein schon die ersten Verletzungen für den Tod von Frau K. ursächlich waren und daß die letzten, dann mit Tötungsvorsatz begangenen Mißhandlungen den Todeseintritt nicht mehr beeinflußt haben, muß der Richter nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" seiner Beurteilung diese Fallgestaltung zugrundelegen, mit der Folge, daß die letzten Mißhandlungen lediglich als Totschlagsversuch zu beurteilen wären (vgl. BGH NStZ 1984, 214 m.w.N.). Allerdings würde es für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Kausalverlaufs ausreichen, wenn die vom Tötungsvorsatz getragenen Tätlichkeiten des letzten Tatabschnitts den Eintritt des Todes beschleunigt haben (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26). Da Feststellungen hierzu fehlen, ist das Urteil im Schuldspruch aufzuheben.
b)
Zu Bedenken Anlaß geben ferner die Ausführungen der Schwurgerichtskammer, mit denen sie ihre Überzeugung darüber darlegt, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (UA S. 30). Sie stützt sich dabei auf die Gesamtheit aller vom Angeklagten seinem Opfer zugefügten Verletzungen. Dies steht jedoch nicht mit den Feststellungen in Einklang, wonach der Angeklagte erst im letzten Abschnitt der von ihm verübten Tätlichkeiten, nachdem die Schläge mit dem Schrubberstiel, der Kehrichtschaufel und dem Ledergürtel bereits erfolgt waren, Andrea K. wieder vom Sofa herunterzog und spätestens jetzt mit bedingtem Tötungsvorsatz erneut und viel heftiger seine Mißhandlungen fortführte (UA S. 24 f). Da der Angeklagte demnach möglicherweise erst bei diesem letzten Abschnitt Tötungsvorsatz hatte, ist es rechtlich fehlerhaft, wenn die Schwurgerichtskammer im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung für das Vorliegen dieses Vorsatzes auch die Mißhandlungen heranzieht, die der Angeklagte nur mit Körperverletzungsvorsatz begangen hat.
3.
Auch die Ausführungen zum Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Schwurgerichtskammer ist bei Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt, zunächst davon ausgegangen, daß Andrea K. den Angeklagten durch ihre Antwort auf die Frage, wo sie während ihrer Abwesenheit gewesen sei und was sie in dieser Zeit im einzelnen getrieben habe, zwar provoziert habe, daß diese Provokation aber ihrerseits vom Angeklagten provoziert, von diesem also verschuldet worden sei, Das Landgericht begründet dies damit, der Angeklagte habe gewußt, daß Andrea K. mit dem Stadtstreicher Gerd Geschlechtsverkehr gehabe habe; wenn er trotzdem mehr von ihr haben wissen und aus ihr herausprügeln wollen, so habe er davon ausgehen müssen, daß diese Wahrheit für ihn nicht unbedingt erfreulich sein werde. Was er habe erfahren wollen, habe nur dahin gehen können, daß seine Gefährtin entweder auch mit anderen Stadtstreichern oder mit Gerd öfters geschlechtlich verkehrt habe.
Diese Würdigung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Ein Täter ist von der durch § 213 StGB (erste Alternative) vorgesehenen Strafmilderung nur dann ausgeschlossen, wenn er zu der Provokation des später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügend Anlaß gegeben hat. Er muß also die vom Opfer ausgehende Kränkung in dem Sinne selbst verschuldet haben, daß sie eine verständliche Reaktion auf das schuldhafte Verhalten des Täters darstellt (vgl. Jähnke LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 10; ferner BGH LM § 213 StGB Nr. 6; OGHSt 2, 340, 342 f); daß er sie lediglich verursacht hat, reicht nicht aus (vgl. RG JW 1936, 2998). Ein solches Verschulden hat aber das Landgericht nicht festgestellt. Es kann insbesondere nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte von seiner Lebensgefährtin wissen wollte, was sie in der Zeit ihrer Abwesenheit im einzelnen getrieben habe.
Darüber hinaus berücksichtigt die Schwurgerichtskammer nicht, daß die demütigende Art, in der Andrea K. den Angeklagten von ihrem Treiben während ihrer Abwesenheit unterrichtet hat, diesen tief treffen mußte. Auch wenn der Angeklagte mit einem ihn enttäuschenden Eingeständnis seiner Lebensgefährtin hatte rechnen müssen, ist nichts dafür dargetan, daß er die festgestellte, ihn demütigende und verletzende Art der Beantwortung seiner Frage durch sein Verhalten veranlaßt haben soll.
b)
Die Schwurgerichtskammer ist sich zwar darüber im klaren, daß eine durch Alkoholisierung bedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB zu begründen vermag. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falles jedoch unter anderem mit der Begründung abgelehnt, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht positiv habe festgestellt, sondern zu seinen Gunsten lediglich nicht habe ausgeschlossen werden können (UA S. 42).
Auch hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Ist eine die Schuld- oder Straffrage berührende Tatsache nicht aufklärbar, muß der Richter nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen und sie, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirkt, wie eine feststehende Tatsache behandeln. Im übrigen wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit haben zu prüfen, welche Bedeutung dem affektiven Zustand, in dem sich der Angeklagte zur Tatzeit befunden haben kann, in Verbindung mit der durch die Alkoholisierung bedingten erheblichen Schuldminderung zukommt. Das Landgericht zählt zwar die Umstände auf, die für die äußere und innere Situation des Angeklagten kennzeichnend waren (UA S. 40/41), macht aber nicht deutlich, ob und in welchem Umfang es ihnen im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB zweite Alternative Bedeutung beigemessen hat. Es stellt vielmehr lediglich auf die "an der unteren Grenze der forensischen Relevanz" liegende Blutalkoholkonzentration ab, die nicht ausschließbar zu der erheblichen Schuldminderung geführt habe (UA S. 42).
Krauth
Ruß
Zschockelt
Detter