Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1980, Az.: 2 StR 160/80

Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer nicht unter einen Verfolgungsbeschränkungsbeschluss fallenden Straftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1980
Aktenzeichen
2 StR 160/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 02.11.1979

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

1. Arbeiter Bernd H..., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... in E..., zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Arbeiter Heinrich Wilhelm O... aus A...., geboren am ... in H..., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 1979 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsmittel sind i.S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.

2

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO auf die schwere räuberische Erpressung beschränkt (SA 144, UA S. 13), die die Angeklagten dadurch begangen hatten, daß sie Frau Hennecken durch Bedrohung mit einem vorgehaltenen Brotmesser zur Herausgabe von 330,00 DM zwangen (UA S. 8, 12, 13). Ausdrücklich ausgeschieden hat sie dabei die Tatbestände des schweren Raubes, der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung. Freiheitsberaubung und schwerer Raub kamen deswegen in Betracht, weil die Angeklagten die Überfallene im Anschluß an die Erpressung an einen Stuhl fesselten, ihr weiteres Geld und Rauchwaren wegnahmen und sie in gefesseltem Zustand zurückließen. Die Körperverletzung hat die Strafkammer in der Weise beschrieben, daß Frau H... durch den Überfall Herzbeschwerden und nervliche Störungen, bei der Bedrohung mit dem Messer zwei ihr absichtlich oder unabsichtlich beigebrachte kleinere Schnittverletzungen und durch die Fesselung Blutergüsse sowie schmerzhafte Schwellungen erlitt (UA S. 8, 9, 10).

3

Die Strafkammer hat sich bei der Strafzumessung nicht an ihren Beschluß gehalten. Sie hat vielmehr "auch die über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehende Brutalität der Tatausführung erschwerend" berücksichtigt (UA S. 15). Dabei hat sie im einzelnen die durch Frau H... während und nach der Erpressung erlittene Mißhandlung dargestellt und außerdem die Tatsache angesprochen, daß die Angeklagten ihr Opfer im Anschluß an die Erpressung in räuberischer Absicht gefesselt hatten. Das war unzulässig (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 3 StR 510/79 m.w.N.).