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§ 14 EigBGes - Leitung des Rechnungswesens

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb einen Betriebsleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)