Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2005, Az.: 3 StR 404/05
Begründetheit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.2005
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 26768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 10.06.2005
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 2006, VI Heft 3 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 2006, 102 (red. Leitsatz)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag
des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 2005
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60).
Miebach
Winkler
von Lienen
Becker