Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.2005, Az.: 6 AZR 534/04
Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung in der Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens; Vorrang des Sonderkündigungsrechtes des Insolvenzverwalters vor einer betrieblich vereinbarten Beschäftigungsgarantie; Pflicht zu einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl bei vorhersehbarer Betriebsstilllegung mit Ablauf der Kündigungsfrist; Unkündbarkeit als eigentumskräftig geschützte Rechtsposition; Abgrenzung der spaltungsbedingten von den insolvenzbedingten Verschlechterungen; Unterbleiben der Sozialauswahl bei namentlicher Benennung des Gekündigten in einem vereinbarten Interessenausgleich; Weiterbeschäftigung im Gemeinschaftsbetrieb; Anhörung zu der für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung vorgesehenen Kündigung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin und den vorläufigen und gleichzeitig endgültigen Insolvenzverwalter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.09.2005
- Aktenzeichen
- 6 AZR 534/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 31428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]