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§ 328 UmwG - Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.