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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.11.1999, Az.: X B 48/99

Begründung einer Beschwerde; Zulassungsgründe; Angehörigen-Verträge; Steuerrechtliche Anerkennung ; Verhältnis Schwiegervater/Schwiegersohn; Verhältnis Eltern/Kinder

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.11.1999
Aktenzeichen
X B 48/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 12549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 477-478

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

2

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z. B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. , 1997, § 115 Rz. 58 und 62).

3

2. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehene Frage, ob die für die steuerrechtliche Anerkennung von Angehörigen-Verträgen entwickelten Kriterien auch auf das "Verhältnis Schwiegervater/Schwiegersohn" anwendbar sind, kann als prinzipiell geklärt gelten (s. BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, 629, m. w. N. ; vgl. außerdem § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--). Es hätte daher einer besonders detaillierten Darlegung weiteren Klärungsbedarfs bedurft (Senatsbeschluß vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, m. w. N. ). Daran fehlt es hier.

4

3. Das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 2/93 (BFHE 172, 382 [BFH 27.10.1993 - XI R 2/93], BStBl II 1994, 111), von dem das angefochtene Urteil nach Auffassung der Kläger abweichen soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis Eltern/Kinder und enthält weder eine das hier zu beurteilende Angehörigenverhältnis ausgrenzende Definition noch eine entsprechende sonstige allgemeine Aussage.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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