Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1998, Az.: BVerwG 9 C 34.97
Pflicht zur Berufungsbegründung nach § 124a Absatz 3 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) in Asylverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 34.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 13903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Weimar - 24.11.1995 - AZ: 3 K 21173/95.We
- OVG Thüringen - 24.07.1997 - AZ: 3 KO 87/97
Rechtsgrundlagen
- Art. 10 Nr. 2 6.VwGOÄndG
- § 78 Abs. 3 AsylVfG
- § 124a Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1998, 734 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1998, 458 (amtl. Leitsatz)
- Th*rVBl. 1998, 136
- ThürVBl 1998, 136
Amtlicher Leitsatz
Nach den Überleitungsvorschriften des 6.VwGO- Änderungsgesetzes besteht keine Pflicht zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO n.F., wenn die ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 1997 zum Zwecke der Zustellung herausgegeben worden ist.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Hund und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein Staatsangehöriger (Rest-)Jugoslawiens albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo, reiste nach eigenen Angaben im April 1995 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien zur Ausreise auf.
Durch ein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 24. November 1995 verpflichtete das Verwaltungsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Bescheides - die Beklagte festzustellen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen; es begründete dies mit der Gruppenverfolgung, der die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ausgesetzt seien. Im übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil wurde von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 5. Dezember 1995 zum Zweck der Zustellung an die Beteiligten versandt.
Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG begehrt wird, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluß vom 14. Januar 1997 wegen Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner zugelassen. Der Beschluß wurde dem Bundesbeauftragten am 10. Februar 1997 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. April 1997 hat der Bundesbeauftragte seine Berufung begründet.
Durch Urteil vom 24. Juli 1997 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Bundesbeauftragten als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Berufung sei entgegen § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Nicht zu folgen sei der Rechtsauffassung, diese Vorschrift sei wegen der Spezialität des § 78 AsylVfG im Asylverfahren nicht anwendbar.
Gegen das Urteil hat der Bundesbeauftragte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Gründe
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) sei wegen nicht fristgemäßer Berufungbegründung unzulässig. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Vorschrift des § 124 a VwGO, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6.VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626), das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, in die VwGO eingefügt. § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmt, daß die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist. Die Frage, ob § 124 a Abs. 3 VwGO auch in Asylverfahren anzuwenden ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Sie stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Diese Vorschrift ist hier nämlich nicht anwendbar. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 6.VwGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit der Berufungen nach dem bisherigen Recht, wenn in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 1997 an die Parteien zum Zweck der Zustellung herausgegeben hat. So verhält es sich hier. Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1995 ist von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ausweislich der Akten am 5. Dezember 1995 zum Zweck der Zustellung an die Beteiligten versandt worden. Die Zulässigkeit der Berufung des Bundesbeauftragten war deshalb nach dem bis zum 1. Januar 1997 geltenden Recht zu beurteilen. Nach altem Recht war aber eine Berufungsbegründung - und zwar auch nach allgemeinem Verwaltungsprozeßrecht - nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 124 Abs. 3 VwGO a.F.).
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage einer dem Kläger in Jugoslawien drohenden Verfolgungsgefahr getroffen hat, ist das Revisionsgericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage. Deshalb ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Dr. Bender
Dawin
Hund
Beck