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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1995, Az.: 1 StR 342/95

Ausschluß der Öffentlichkeit; Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 342/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1996, 179 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 1160 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 672 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 138 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1996, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1996, 133-134
  • VRS 1996, 391

Amtlicher Leitsatz

Ist die Öffentlichkeit zu Unrecht während eines Hinweises gem. § 265 StPO ausgeschlossen gewesen, so greift § 338 Nr. 6 StPO nicht ein, wenn sich der Hinweis allein auf einen Teil des Tatgeschehens bezog, der im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gem. § 154a I Nr. 1, II StPO von der Strafverfolgung ausgenommen wird.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei aufgrund einer Hauptverhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO) , greift nicht durch. Der von der Revision geltend gemachte Verstoß liegt zwar vor, ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil ist aber denkgesetzlich ausgeschlossen.

4

a) Folgendes liegt zugrunde:

5

Während der Vernehmung des Tatopfers war die Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 GVG ausgeschlossen. Noch vor der Wiederherstellung der Öffentlichkeit gab der Vorsitzende gemäß § 265 StPO den Hinweis, daß anstelle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 177, 223a, 52 StGB) - dieser Vorwurf lag Anklage und Eröffnungsbeschluß zugrunde - auch eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 178, 223a, 52 StGB) in Betracht komme.

6

b) Dieser Hinweis durfte nicht während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gegeben werden. Zwar umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung des Ausschlusses der Offentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen alle Vorgänge, die mit der Vernehmung in Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (BGH b. Dallinger MDR 1975, 198; BGH NStZ 1994, 354; w. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17), jedoch gehört die Erteilung eines rechtlichen Hinweises nicht mehr zu dem Verfahrensabschnitt der Vernehmung eines Zeugen (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 7).

7

c) Dieser Verstoß gegen die Regeln über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung führt hier aber nicht zur Aufhebung des Urteils:

8

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fuhrt ein Verstoß gegen die Regeln der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht notwendig zur Aufhebung des gesamten Urteils. Bezieht sich der Vorgang, während dessen die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen war, nur auf einen abtrennbaren Teil des Urteils, so ist auch nur dieser Teil des Urteils aufzuheben (BGH GA 1975, 283, 284; StV 1983, 1; für den Fall eines absoluten Revisionsgrundes gem. § 338 Nr. 5 StPO ebenso BGH NStZ 1983, 375; StV 1984, 185, 186; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 4 m.w.Nachw. in Fußn. 9).

9

Daraus folgt, daß es den Bestand des angefochtenen Urteils insgesamt nicht berührt, wenn ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das gesamte Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 443; BGHR StPO § 338 Beruhen 1; BGHSt 33, 99, 100; vgl. auch Hanack aaO.).

10

So verhält es sich hier, da die Strafkammer im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt hat und dementsprechend der Angeklagte auch nicht wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurde. Der Verfahrensverstoß kann also nicht bis zum Urteil fortgewirkt haben (vgl. BGHSt aaO.).

11

d) Die Revision ist der Auffassung, eine Auswirkung des Hinweises sei jedenfalls auf den Strafausspruch nicht auszuschließen, da die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt habe, daß der Angeklagte die Geschädigte erniedrigt und gedemütigt habe. Dies könne sich nur darauf beziehen, daß die gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt stehe. Selbst wenn dies zuträfe, könnte jedenfalls die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit allein vorgenommene Erörterung der genauen rechtlichen Bewertung dieses Geschehens keine Bedeutung für die Festsetzung des Strafmaßes gewonnen haben.

12

Im übrigen hat die Strafkammer aber nur strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte die Geschädigte "nicht nur verletzt, sondern auch, sie gleichsam durch die Wohnung prügelnd, erniedrigte und demütigte". Die danach strafschärfend berücksichtigten Umstände der Tat ("prügeln durch die Wohnung") stehen in keinem Zusammenhang mit einem möglichen Sexualdelikt.

13

2. Auch im übrigen hat die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge erhobene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.