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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2008, Az.: 2 StR 167/08

Revision eines Angeklagten im Hinblick auf die gerichtlich nicht exakt festgestellte Qualität gehandelten Marihuanas

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.2008
Aktenzeichen
2 StR 167/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 23062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 14.12.2007

Fundstelle

  • NStZ-RR 2008, 319-320 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Mai 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualität des gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien -Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen, als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.

Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Marihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Betäubungsmittel und der dafür verhängten maßvollen Einzelstrafe schließt der Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.

Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.

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