Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.11.1980, Az.: 4 AZR 779/78
Schutzgesetz; Schuldhafte Verletzung von Vorschriften; Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Schadenersatzanspruch; Verletzung des Arbeitsvertrages; Ausmaß der Schadenersatzpflicht; Mitwirkendes Verschulden; Vorsteher eines Lagers; Vorsteher eines Magazins; Verwalter von Bekleidungskammern; Standortverwaltungen der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.11.1980
- Aktenzeichen
- 4 AZR 779/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 08.05.1978 - 11a Sa 129/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 34, 250 - 260
- DB 1981, 899 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 436 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1 ist Schutzgesetz im Sinne von BGB § 823 Abs. 2. Verletzt ein Arbeitgeber schuldhaft seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, so hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch sowohl wegen Verletzung des Arbeitsvertrages als auch aus BGB § 823 Abs. 2 in Verbindung mit SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1. Das Ausmaß der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB § 249. Gegenüber dem Schadenersatzanspruch kann mitwirkendes Verschulden (BGB § 254) eingewendet werden.
2. Dem "Vorsteher" eines Lagers oder Magazins (BAT Anl. 1a VergGr VIII Fallgruppe 27 und BAT Anl 1a VergGr VII Fallgruppe 26) müssen im Gegensatz zu dem "Verwalter" einer solchen Einrichtung (BAT Anl. 1a VergGr IXb Fallgruppe 22) weitere Bedienstete unterstellt sein.
3. Die Tätigkeitsmerkmale für Magazin- und Lagervorsteher gelten auch für die Verwalter von Bekleidungskammern bei den Standortverwaltungen der Bundeswehr.