Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.11.1980, Az.: 4 AZR 779/78

Schutzgesetz; Schuldhafte Verletzung von Vorschriften; Schwerbehinderter Arbeitnehmer; Schadenersatzanspruch; Verletzung des Arbeitsvertrages; Ausmaß der Schadenersatzpflicht; Mitwirkendes Verschulden; Vorsteher eines Lagers; Vorsteher eines Magazins; Verwalter von Bekleidungskammern; Standortverwaltungen der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.11.1980
Aktenzeichen
4 AZR 779/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 08.05.1978 - 11a Sa 129/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 250 - 260
  • DB 1981, 899 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 436 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1 ist Schutzgesetz im Sinne von BGB § 823 Abs. 2. Verletzt ein Arbeitgeber schuldhaft seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, so hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch sowohl wegen Verletzung des Arbeitsvertrages als auch aus BGB § 823 Abs. 2 in Verbindung mit SchwbG § 11 Abs. 2 S. 1. Das Ausmaß der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB § 249. Gegenüber dem Schadenersatzanspruch kann mitwirkendes Verschulden (BGB § 254) eingewendet werden.

2. Dem "Vorsteher" eines Lagers oder Magazins (BAT Anl. 1a VergGr VIII Fallgruppe 27 und BAT Anl 1a VergGr VII Fallgruppe 26) müssen im Gegensatz zu dem "Verwalter" einer solchen Einrichtung (BAT Anl. 1a VergGr IXb Fallgruppe 22) weitere Bedienstete unterstellt sein.

3. Die Tätigkeitsmerkmale für Magazin- und Lagervorsteher gelten auch für die Verwalter von Bekleidungskammern bei den Standortverwaltungen der Bundeswehr.