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§ 3 HSchlG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Redaktionelle Abkürzung
HSchlG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-82

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch (obligatorische Streitschlichtung).

(2) 1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor dieser Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen (fakultative Streitschlichtung). 2Die Aufgaben der sonstigen Gütestellen können auch von den Mitgliedern der Rechtsanwalts- und Notarkammern wahrgenommen werden.

(3) Im Rahmen der fakultativen Streitschlichtung sind die Mitglieder der Notarkammern befugt, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen und formbedürftige Erklärungen zu protokollieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)