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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.12.1996, Az.: 1 BvL 10/96

Richtervorlage im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen; Abhängigkeit der Entscheidung ; Gültigkeit der Norm; Prüfungsumfang; Inhalt der Begründung der Verfassungswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.12.1996
Aktenzeichen
1 BvL 10/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1997, 791-792 (Volltext mit red. LS)
  • NWB 1997, 515-516
  • SGb 1997, 372-373 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Voraussetzung für eine zulässige Vorlage gem. Art. 100 I GG i. V. mit § 80 II 1 BVerfGG ist die Darlegung des Gerichts, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Dies erfordert die eingehende Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage sowie gegebenenfalls mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen.

2. Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm muß in Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen näher begründet werden.