Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.12.1996, Az.: 1 BvL 10/96
Richtervorlage im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen; Abhängigkeit der Entscheidung ; Gültigkeit der Norm; Prüfungsumfang; Inhalt der Begründung der Verfassungswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.12.1996
- Aktenzeichen
- 1 BvL 10/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1997, 791-792 (Volltext mit red. LS)
- NWB 1997, 515-516
- SGb 1997, 372-373 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Voraussetzung für eine zulässige Vorlage gem. Art. 100 I GG i. V. mit § 80 II 1 BVerfGG ist die Darlegung des Gerichts, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Dies erfordert die eingehende Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage sowie gegebenenfalls mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen.
2. Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm muß in Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen näher begründet werden.