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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1979, Az.: I ZR 161/77

Anforderungen, die bei einem Aktienkauf an die Aufklärungspflicht des Verkäufers zu stellen sind; Käufer von Aktien als Aktionär und Brancheninsider; Ursächlichkeit der Verletzung der Aufklärungspflicht für den Abschluss eines Vertrags; Erweckung eines unzutreffenden Eindrucks durch die Bilanz eines Unternehmens; Aktienkauf als Unternehmenskauf als Sachkauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1979
Aktenzeichen
I ZR 161/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.05.1977
LG Wuppertal

Fundstelle

  • DB 1980, 679-681 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Kaufmann Dr. Hans R., K. J. bei B.,

2. Kaufmann Paul R., B. straße ..., B.,

3. Firma H. L. Hans R., Hans R.-Straße ... B.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Kläger zu 1 und 2,

4. Erbengemeinschaft L.-R., bestehend aus den Klägern zu 1 und 2 sowie Frau Anita K., H.-straße, P. über B. B.,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Dr. Heinz Hugo H., R., S.,

2. die Hausfrau Dr. Marianne H., geborene L., ebenda,

3. die Erbengemeinschaft nach Maria L., bestehend aus Rolf L., Frau Carola B. geb. L. und der Beklagten zu 2, alle vertreten durch den Beklagten zu 1,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die bei einem Aktienkauf an die Aufklärungspflicht des Verkäufers zu stellen sind, wenn der Käufer selber Aktionär und Brancheninsider ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revision tragen die Kläger zu 1-4 4/7, die Klägerin zu 3 trägt die restlichen 3/7 allein.

Tatbestand

1

Die Kläger erwarben im Jahre 1970 die Hälfte des Aktienkapitals der Firma Dr. H., S., für 4,8 Mio. DM. Die andere Hälfte, 330 Aktien, behielten die Beklagten. Das Grundkapital der AG - eine Süßwarenherstellerin wie die Klägerin zu 3 - betrug nominal 660.000,- DM.

2

1973 entschlossen sich die Beklagten, ihre Aktienbeteiligung zu verkaufen. Ihr langjähriger Unternehmensberater G. nahm im September 1973 Verbindung zu den Klägern auf. In der Folge kam es zwischen dem Kläger zu 1 und dem Beklagten zu 1, die jeweils ihre Seite vertraten, wiederholt zu Verhandlungen und am 14. Dezember 1973 zum Abschluß eines Vertrages. Dieser bestimmte, daß die Kläger die Aktien der Beklagten für einen Kaufpreis von 3 Mio. DM erwerben sollten. Die Einzelheiten sollten in einem noch abzuschließenden "formellen Kaufvertrag" niedergelegt werden. Weiter heißt es: "H. haftet dafür, daß die Aktien frei von jeglichen Rechten Dritter übergeben werden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen".

3

In Ausführung des Vertrages vom 14. Dezember 1973 schlossen die Parteien am 20. Dezember 1973 einen Kaufvertrag über 50 Aktien zum Preis von 1 Mio. DM. Die Aktien wurden noch am selben Tage übergeben und bezahlt. Gleichzeitig unterbreiteten die Kläger zwei Kaufangebote wegen der restlichen 280 Aktien. Nach dem einen Angebot sollten für 115 Aktien 1.625.000,- DM bezahlt werden, nach dem anderen für die restlichen 165 Aktien 375.000,- DM. Die Beklagten nahmen die Kaufangebote innerhalb der von den Klägern jeweils bestimmten Annahmefrist am 12. Mai und 24. Juli 1974 an. Die Kläger weigerten sich jedoch, die Aktien abzunehmen. Die Beklagten hinterlegten sie daraufhin unter Verzicht auf Rücknahme.

4

Neben den Vereinbarungen zum Aktienkauf haben die Parteien im Vertrage vom 14. Dezember 1973 auch wegen eines Kredits zugunsten der H. in folgender Weise Bestimmung getroffen:

"R. verpflichtet sich, den zur Zeit auftretenden Kapitalbedarf der Dr. H. AG darlehensweise zu befriedigen, der von Dr. H. mit 1,5 Millionen DM beziffert wurde."

5

Aufgrund dieser Vereinbarung gewährte die Klägerin zu 3 der Dr. H. AG ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. DM.

6

Der Jahresabschluß 1973 ergab für die H. AG nach Auflösung einer Pensionsrückstellung von 500.000,- DM einen Verlust von 2,1 Mio. DM. Die Arbeiten an der Bilanz waren am 7. Mai 1974 abgeschlossen. Am 5. August 1974 beantragte die AG die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 19. September 1974 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

7

Die Kläger haben den Aktienkauf wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie verlangen Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises von 1 Mio. DM oder Schadensersatz in gleicher Höhe. Darüber hinaus begehrt die Klägerin zu 3 wegen des der H. AG gewährten Darlehens in Höhe von 1,5 Mio. DM Schadensersatz vom Beklagten zu 1. Die Beklagten leugnen jegliche Rückzahlungs- und Schadensersatzverpflichtungen. Sie begehren im Wege der Widerklage Zahlung eines weiteren Kaufpreisteils von 1 Mio. DM.

8

Die Kläger haben vorgetragen:

9

Der Beklagte zu 1, Vorstandsmitglied der Hillers AG, habe die Kläger bei den Verhandlungen zur Höhe des Kaufpreises über den Unternehmenswert der Firma getäuscht. Auf wiederholte Fragen nach der Ertragslage habe er wider besseres Wissen erklärt, das Geschäftsjahr 1973 werde mit ausgeglichenem Ergebnis, ohne bedeutenden Gewinn, aber auch ohne nennenswerten Verlust, abschließen. Tatsächlich sei ihm aber schon im September 1973 aus monatlichen Gegenüberstellungen von Ist- und Sollkosten und der Umsätze bekannt gewesen, daß ein Verlust von 1 Mio. DM entstanden sei. Im Dezember 1973 sei er sogar von einem Verlust von 2 Mio. DM ausgegangen. Erheblichen Umsatzeinbußen seit Mitte 1973 seien zahlreiche Anzeichen eines drohenden Zusammenbruchs gefolgt. So habe die H. AG die Entscheidung über die Zahlung von Weihnachtsgeld hinausgeschoben, Lohnzahlungen verzögert und Versicherungsbeiträge nicht gezahlt. Der Beklagte zu 1 habe die wahre Ertragslage des Unternehmens verschleiert, um einen Käufer für die Aktien zu finden. Auch Aufsichtsrat und Hauptversammlung habe er nicht informiert. Erstmals in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 1. April 1974 sei ein möglicher Verlust von 1 Mio. DM zur Sprache gekommen. Den wirklichen Verlust habe der Beklagte zu 1 erst in der Hauptversammlung vom 8. Mai 1974 offenbart. Zur Verschleierung der Verlustsituation habe er auch die Bilanz für 1972 "frisiert", die ebenfalls Grundlage der Bewertung des Unternehmens gewesen sei. Er habe in dieser Bilanz Forderungen der H. AG gegen ihre Beteiligungsgesellschaft Dr. Ba. in der Schweiz und gegen ihre Vertriebsgesellschaft C. in W. zu Unrecht berücksichtigt. Den Klägern seien zwar die Unterkapitalisierung der H. und deren schlechte Liquiditätslage bekannt gewesen, mit hohen Verlusten hätten sie aber nicht gerechnet. Bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung über den Unternehmenswert und die Ertragslage hätten sie den Aktienkauf nicht getätigt.

10

Die Kläger haben beantragt,

unter Abweisung der Widerklage die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1 Mio. DM Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien Nr. 331 bis 380 der Dr. H. AG nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Klägerin zu 3 hat ferner beantragt,

den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 1,5 Mio. DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagten haben beantragt,

unter Abweisung der Klage die Kläger auf die Widerklage als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1 Mio. DM nebst 5 % Zinsen seit dem 24. Juli 1974 zu zahlen.

13

Sie haben vorgetragen:

14

Der Kläger zu 1 sei Markt- und Gesellschaftsinsider. Durch die der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat erstatteten Berichte sei den Klägern die Verlustsituation der Hillers AG bekannt gewesen. In der Hauptversammlung vom 10. Oktober 1973 sei die auf einer Kostenexplosion und einem Preisverfall beruhende Verlustsituation des Unternehmens geschildert und auf eine Kapitalerhöhung gedrängt worden, um Liquidität und Ertragslage zu verbessern. Die Bilanz zum 31. Dezember 1972 sei nicht verfälscht oder manipuliert worden. Die Geschäftsbeziehungen zu den Firmen Dr. Ba. und C. seien in der Bilanz zutreffend berücksichtigt worden. Der Kläger zu 1 sei im Laufe der Vertragsverhandlungen vor Abschluß des Vertrages vom 14. Dezember 1973 darauf hingewiesen worden, daß für 1973 mit Verlusten zu rechnen sei. Die Höhe der Verluste habe sich erst Anfang 1974 während der Arbeiten an der Bilanz für 1973 herausgestellt. Auch dem Beklagten zu 1 sei sie vorher nicht bekannt gewesen.

15

Die Ertragslage des Unternehmens und der Unternehmenswert hätten im übrigen bei Bildung des Kaufpreises keine Rolle gespielt. Dem Kläger zu 1 sei es auf den Erwerb des Marktanteils der H. AG an der Fruchtgummiproduktion angekommen. Das zeige sich auch an dem von langer Hand vorbereiteten Vorgehen des Klägers zu 1, der als Mitinhaber der Klägerin zu 3 das Ziel verfolgt habe, andere Konkurrenten vom Fruchtgummimarkt zu verdrängen. Schon seit längerer Zeit vor Abschluß des Vertrages vom 14. Dezember 1973 habe er in den Hauptversammlungen der H. AG mit dem Stimmrecht der Hälfte der Aktien die zur Sanierung der Gesellschaft erforderlichen und erfolgversprechenden Maßnahmen - wie beispielsweise eine Aufstockung des Eigenkapitals durch Neuausgabe von Aktien - zu verhindern gewußt. Außerdem habe er durch Preisunterbietungen die H. AG in eine Verlustsituation gebracht.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von den Klägern erklärte Anfechtung der Verträge vom 14. und 20. Dezember 1973 wegen arglistiger Täuschung sei nicht begründet. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte zu 1 den Klägern falsche Tatsachen vorgespiegelt oder eine ihm bekannte Verlustsituation des Unternehmens verschwiegen habe. Als Branchenkennern sei den Klägern die allgemeine wirtschaftliche Situation sowie die Entwicklung der Preise und Kosten und damit der Ertragslage geläufig gewesen. Sie hätten gewußt, daß die mit einem Grundkapital von nur 660.000,- DM ausgestattete H. AG stark unterkapitalisiert und darauf angewiesen gewesen sei, mit Fremdgeldern zu arbeiten, d.h. mit erheblichen Zinsbelastungen. Als Aktionäre des Unternehmens hätten sie an den Hauptversammlungen teilgenommen. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats seien sie durch das von ihnen entsandte Aufsichtsratsmitglied Dr. S.-H. unterrichtet worden. Insoweit hätten also für die Beklagten keine Aufklärungspflichten bestanden. Einen erkannten Verlust von mehr als 2 Mio. DM hätten sie allerdings bei den Vertragsverhandlungen aufdecken müssen. Aufgrund der Beweiserhebungen in erster und zweiter Instanz lasse sich aber nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den Klägern Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens insoweit vorenthalten habe. Die Aussagen der Zeugen G. (Unternehmensberater der H. AG), Dr. D. (Vorsitzender des Aufsichtsrats der H. AG), Fe. (Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat), Dr. Wo. (Aufsichtsratsmitglied) und Cl. (Vorstandsmitglied der H. AG) sowie der unstreitige Inhalt eines Schreibens des verstorbenen Aufsichtsratsmitglieds Dr. Ro. an den Beklagten zu 1 vom 28. Februar 1975 über ein Gespräch mit dem Kläger zu 1 vom 6. November 1973 gestatteten es nicht, die von den Zeugen Dr. H. (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Klägerin zu 3) und Dr. S.-H. (Aufsichtsratsmitglied der H. AG) bestätigte Darstellung der Kläger für bewiesen zu halten, der Beklagte zu 1 habe auf die bedrohliche Lage des Unternehmens nicht hingewiesen und nicht deutlich gemacht daß für 1973 mit einem Verlust in nicht bekannter Höhe zu rechnen sei. Es bestehe kein Grund, den Zeugen Dr. H. und Dr. S.-H. mehr zu glauben als den übrigen Zeugen. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den monatlichen Gegenüberstellungen der Ist- und Sollkosten und Umsätze im September 1973 einen Verlust von 1 Mio. DM und im Dezember 1973 von 2 Mio. DM entnommen habe. Auch diese Behauptungen der Kläger seien durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Insbesondere die Vernehmung des Zeugen Wu. (Leiter der Abteilung Kostenrechnung der H. AG) habe ergeben, daß es sich bei den Gegenüberstellungen von Kosten und Umsätzen um Vergleiche mit jährlich im voraus aufgestellten Planzahlen gehandelt habe, die keinen Aufschluß über Gewinn und Verlust im Sinne einer Finanzbuchhaltung zugelassen hätten. Es stehe deshalb nicht fest, daß der Beklagte zu 1 in der Lage gewesen sei, mit einiger Zuverlässigkeit bestimmte Verlustzahlen zu erkennen. Die von den Klägern behaupteten Anzeichen für einen drohenden Zusammenbruch der H. AG hätten Rückschlüsse auf eine bestimmte Verlustsituation ebenfalls nicht zugelassen. Sie hätten lediglich die schon seit Jahren bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens widergespiegelt, die im übrigen den Anlaß für die Gewährung des Darlehens von 1,5 Mio. DM geboten hätten.

18

Darüber hinaus hätten die Kläger nicht bewiesen, daß die dem Beklagten zu 1 zur Last gelegte Verletzung der Aufklärung Pflicht für die Vertragsabschlüsse ursächlich gewesen sei. Die Parteien seien bei der Ermittlung des Kaufpreises von Umsatzzahlen und Verbindlichkeiten ausgegangen, nicht aber von einer fachgerechten Unternehmensbewertung.

19

Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1 habe die Bilanz für 1972 verfälscht, könne die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Die Beklagten hätten unwiderlegt vorgetragen, daß sie bei der Bilanzierung die Absicht eines Verkaufs der Aktien noch nicht gehabt hätten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß ihnen bei der angeblichen Bilanzmanipulation der Wille zur Täuschung der Kläger gefehlt habe. Im übrigen könne auch in diesem Zusammenhang nicht angenommen werden, daß Manipulationen an der Bilanz für den Kaufentschluß der Kläger ursächlich gewesen seien.

20

Wandlung könnten die Kläger nicht verlangen. Zwar handele es sich um einen Unternehmenskauf, auf den die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB an sich Anwendung fänden. Diese seien hier aber wirksam abbedungen worden. Eine Haftung der Beklagten wegen Fehlens oder Störung der Geschäftsgrundlage oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen entfalle ebenfalls, da diese Gesichtspunkte vorliegend hinter die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen zurückträten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien nicht gerechtfertigt. Die dafür erforderlichen Feststellungen zum Verschulden, zur Arglist und zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten des Beklagten zu 1 und dem Kaufentschluß der Kläger hätten nicht getroffen werden können. Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 3 gegen den Beklagten zu 1 wegen des der H. AG eingeräumten Kredits von 1,5 Mio. DM scheiterten, weil die Klägerin zu 3 nicht nachgewiesen habe, daß dem Beklagten zu 1 ein Verschulden zur Last falle.

21

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

22

II.

Das Berufungsgericht hat die nach seinen Feststellungen allein in Betracht zu ziehende Anfechtung wegen bewußten Verschweigens von Tatsachen, die einer Auskunftspflicht unterliegen, für unbegründet erachtet. Es hat mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweiserhebungen im ersten und zweiten Rechtszug die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 1 nicht festzustellen vermocht. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

23

1.

Das Berufungsgericht hat die Darstellung der Kläger nicht für bewiesen erachtet, der Beklagte zu 1 habe auf die bedrohliche Lage des Unternehmens nicht hingewiesen und nicht erklärt, daß für 1973 mit einem Verlust in noch nicht bekannter Höhe zu rechnen sei. Es ist damit von der Möglichkeit ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 die Kläger auf nicht bezifferte und nach oben nicht begrenzte Verluste des Unternehmens für das Jahr 1973 hingewiesen hat. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision eine Reihe von Beanstandungen, die aber sämtlich nicht durchgreifen.

24

Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1 nicht einmal auf die Gefahr drohender Verluste hingewiesen habe. Die Revision setzt sich insoweit in Widerspruch zu den vorgenannten, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

25

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Zeuge Dr. S.-H. aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen sei, die Kläger über die Aufsichtsratssitzungen der H. AG zu unterrichten. Die Revision macht damit geltend, daß die Kläger über den Inhalt der Aufsichtsratssitzungen nicht unterrichtet gewesen seien. Auch diese Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, wie weit die Verschwiegenheitspflicht des Zeugen rechtlich reichte und ob der Zeuge sie tatsächlich beachtet hat. Denn den Darlegungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Kenntnisse und Informationen der Kläger, die diese aus den Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten zu 1 und den von ihnen unstreitig besuchten Hauptversammlungen erhalten hatten, durch etwaige Mitteilungen des Zeugen aus den Aufsichtsratssitzungen nach Inhalt und Umfang nicht erweitert worden wären.

26

Die Revision wendet weiter ein, das Protokoll der Hauptversammlung vom 10. Oktober 1973 lasse nicht erkennen, daß der Vorstand der H. AG auf die Möglichkeit von Verlusten für das Geschäftsjahr 1973 hingewiesen habe. Außerdem habe die Hauptversammlung nur 35 Minuten gedauert und in so kurzer Zeit könne die Erörterung einer schwierigen Unternehmenslage nicht stattgefunden haben. Die Zeugen Fe. und Dr. Wo. hätten sich zudem bei ihrer Vernehmung nicht daran erinnern können, daß in der Hauptversammlung von Verlusten gesprochen worden sei. Die Revision kann auch damit nicht durchdringen. Sie wendet sich lediglich unzulässigerweise gegen die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat in seine Beurteilung den Inhalt der Protokolle, die Dauer der Hauptversammlung und auch die Aussagen der Zeugen Fe. und Dr. Wo. aufgenommen. Ein Rechts- oder Verfahrensverstoß ist nicht ersichtlich.

27

Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe über ein Gespräch, das am 6. November 1973 zwischen dem Vorstand der H. AG, dem inzwischen verstorbenen Aufsichtsratsmitglied Dr. Ro., dem Kläger zu 1 und dem Zeugen Dr. H.-... in der Autobahnraststätte Mo. stattgefunden hatte, keine prozessual zulässigen Feststellungen getroffen. Die Revision wendet damit ein, das Berufungsgericht habe ein Schreiben Dr. Rothes an den Beklagten zu 1 vom 28. Februar 1975, in dem über den Inhalt der Besprechung berichtet wird, nicht berücksichtigen dürfen. Es habe ferner verfahrensfehlerhaft den von den Klägern in diesem Zusammenhang benannten Zeugen Dr. H. nicht vernommen. Die Revision kann auch damit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat das Schreiben Dr. Ro. im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Das ist nicht zu beanstanden. Den von den Klägern benannten Zeugen Dr. H. brauchte das Berufungsgericht zum Inhalt des Gesprächs vom 6. November 1973 nicht zu vernehmen. Der Zeuge war bereits vor dem Landgericht über dieses Gespräch vernommen worden (Sitzungsniederschrift vom 13.3.1975, S. 5/6). Die Kläger haben im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht dargelegt, daß der Zeuge über seine Aussage vor dem Landgericht hinaus zu weiteren Bekundungen imstande sei, die seine erneute Vernehmung notwendig gemacht hätte.

28

Soweit schließlich die Revision rügt, es sei ein denkgesetzlicher Bruch in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, wenn dieses einerseits ausführt, die Beweiswürdigung beruhe nicht auf der Bewertung der persönlichen Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen, und andererseits meint, es habe nicht den Aussagen der Zeugen Dr. H. und Dr. S.-H. folgen können, sondern sei mit Rücksicht auf die Aussagen der übrigen Zeugen davon ausgegangen, daß die Kläger ihre Darstellung nicht bewiesen hätten, ist auch dieser Angriff gegen das Berufungsurteil unbegründet. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, daß kein Grund bestehe, dem einen oder anderen Zeugen bevorzugt Glauben zu schenken, weil jeder Zeuge so ausgesagt habe, wie er es aus seiner persönlichen Sicht in Erinnerung behalten und für richtig gehalten habe. Diesen Darlegungen des Berufungsgerichts ist ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein sonstiger Rechts- oder Verfahrensverstoß nicht zu entnehmen.

29

2.

Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, es habe nicht feststellen können, daß der Beklagte zu 1 Verluste für 1973 in bekannter oder erwarteter Höhe verschwiegen habe. In der Beweisaufnahme hätten sich die Behauptungen der Kläger nicht bestätigt, dem Beklagten zu 1 seien monatliche Gegenüberstellungen von Ist- und Sollkosten und von Ist- und Sollumsätzen vorgelegt worden, aus denen bereits im September 1973 ein Verlust von etwa 1 Mio. DM und im Dezember 1973 von mindestens 2 Mio. DM erkennbar gewesen sei.

30

Das Berufungsgericht hat seine Annahme in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Wu. gestützt, des Leiters der Abteilung Kostenrechnung der H. AG, der bekundet hatte, aufgrund einer im voraus aufgestellten Jahresrechnung seien die geplanten Jahresumsätze und Jahreserträge ausgewiesen worden. Anhand dieser Jahresrechnungen seien Plankostenrechnungen für die einzelnen Monate aufgestellt worden, in denen jeweils am Monatsende Ist- und Sollkosten sowie Ist- und Sollumsätze gegenübergestellt worden seien. Zweck dieser Rechnungen sei eine Kontrolle der Verkaufsabteilungen gewesen. Gewinn und Verlust im Sinne der Finanzbuchhaltung seien diesen Monatsabrechnungen nicht zu entnehmen gewesen. Daneben hat das Berufungsgericht auch den Aussagen der Zeugen Cl. und Fe. entnommen, daß aus den Plankostenrechnungen für die einzelnen Monate keine Rückschlüsse auf die Höhe von Gewinn oder Verlust zu ziehen gewesen seien, weil dazu die entsprechende Inventur gefehlt habe. Aus den Bekundungen des in diesem Zusammenhang ebenfalls vernommenen Zeugen Göpfert hat es keine anderen Schlüsse zu ziehen vermocht. Dieses Verfahren und die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Kläger hätten unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß der Beklagte zu 1 als Diplomkaufmann, erfahrener Unternehmer und langjähriger Leiter der H. AG aus den Monatsübersichten des Zeugen Wu. spätestens Anfang Dezember 1973 erkennen konnte und erkannt hat, daß das Geschäftsjahr einen Verlust von mindestens 2 Mio. DM bringen werde. Das Berufungsgericht hat im einzelnen begründet, warum es davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat dargelegt, daß das Zahlenmaterial der monatlichen Plankostenrechnungen, das sich allein auf Kosten und Umsätze bezogen habe, ohne Hinzunahme und Kenntnis anderer Faktoren, wie beispielsweise Kostensteigerungen, Warenbestand und Rohstoffbestand, nicht geeignet gewesen sei, auch nur mit annähernder Sicherheit einen bestimmten Geschäftsverlust zu ermitteln. Dies könne der mit Handelssachen ständig befaßte Senat des Berufungsgerichts aus eigener Sachkunde beurteilen. Gegenüber diesen Darlegungen hat die Revision nicht aufgezeigt, inwiefern das Berufungsgericht seine Sachkunde überschätzt habe. Daß sie offensichtlich unzulänglich sei, läßt sich nicht feststellen. Im übrigen hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision den Aussagen des Zeugen Wu. nicht entnommen, daß den Planzahlen eine Verlustsituation überhaupt nicht zu entnehmen gewesen sei. Es hat lediglich verneint, daß die Planzahlen Rückschlüsse auf Verluste in bestimmter Höhe oder Größenordnung zugelassen hätten.

31

Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen G. übergangen, Wu. selbst habe ihm erklärt "das aus den Monatsübersichten hervorgehende Manko von 2 Mio. DM stelle sich als absolute rote Zahlen dar, das sei Verlust". Denn den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Kenntnis derjenigen Tatsachen und Umstände, über die der Zeuge Gö. vor dem Berufungsgericht ausgesagt hat, auf Mitteilungen beruhte, die ihm von dem Zeugen Wu. zuteil geworden waren.

32

3.

Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß der Beklagte zu 1 aus einer von den Klägern behaupteten Verzögerung von Lohn- und Weihnachtsgeldzahlungen, aus einer Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zweckentfremdung der Getränkekasse in der H. AG Rückschlüsse auf die später festgestellten Verluste hätte ziehen können. Es hat angenommen, daß Vorfälle dieser Art die allgemeine und auch den Klägern bekannte Liquiditätsenge des Unternehmens bestätigt hätten, die der Klägerin zu 3 im übrigen Anlaß gegeben habe, der Firma H. AG ein Darlehen von 1,5 Mio. DM zu gewähren. Auch diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Vorstand der H. AG den behaupteten Vorfällen Alarmwirkung hätte zumessen und ihnen entnehmen müssen, der Zusammenbruch der Firma stehe unmittelbar bevor. Denn auch mit diesen Ausführungen setzt die Revision unzulässigerweise lediglich ihre eigenen tatsächlichen Schlußfolgerungen an die Stelle der vorgenannten, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

33

4.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte zu 1, wie die Kläger behaupten, die Bilanz für 1972 verfälscht hat. Auf die behaupteten Manipulationen komme es nicht an, weil nicht widerlegt sei, daß die Beklagten während der Bilanzierungsarbeiten sich noch nicht mit der Absicht eines Aktienverkaufs vertragen hätten. Deshalb sei der Wille, die Kläger zu täuschen, nicht zu erkennen.

34

Die Revision macht demgegenüber geltend, daß durch Bilanzmanipulationen des Beklagten zu 1 Verluste von 600.000,- DM verschleiert worden seien, und daß deshalb die Bilanz für 1972 statt eines Gewinns von 30.000,- DM einen Verlust von 570.000,- DM habe ausweisen müssen. Bei den Vertragsverhandlungen über den Aktienkauf habe der Beklagte zu 1 von der Bilanz in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit Gebrauch gemacht und die Unrichtigkeit zumindest ausgenutzt. Damit sei auch das für den Täuschungsvorsatz notwendige Willenselement gegeben.

35

Mit der Revision kann davon ausgegangen werden, daß allein mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zum Täuschungsvorsatz die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 1 nicht verneint werden kann. Denn auch wenn die Beklagten während der Bilanzierung den Verkauf der Aktien noch nicht beabsichtigt haben sollten, kann sich die Unrichtigkeit der Bilanz später noch, bei Vertragsschluß, ausgewirkt haben. Eine Bilanz darf aber keinen unzutreffenden Eindruck erwecken. Sie ist, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat, neben weiteren Erkenntnisquellen ein Mittel, das Rückschlüsse auf die Ertragslage des Unternehmens zuläßt (BGH WM 1974, 51). Es ist unstreitig, daß dem Kläger zu 1, wie der Beklagte zu 1 wußte, bei den Vertragsverhandlungen die Bilanz für 1972 vorgelegen hatte.

36

Gleichwohl haben die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil hinsichtlich der behaupteten Bilanzmanipulationen des Beklagten zu 1 im Ergebnis keinen Erfolg. Die Angaben in der Bilanz der H. AG für das Jahr 1972 haben für den Kaufentschluß des Klägers zu 1 keine bestimmende Rolle gespielt, soweit sich in ihnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen der H. AG zu den Gesellschaften Dr. B. in der Schweiz und C. in W. niedergeschlagen haben, auf die sich die Kläger in diesem Zusammenhang beziehen. Denn diese Angaben haben sich im Laufe der Vertragsverhandlungen auch für den Kläger zu 1 als überholt herausgestellt. Den Klägern hat vor Abschluß der Verträge vom 14. und 20. Dezember 1973 nicht nur die Bilanz für 1972 vorgelegen. Aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich, daß der Beklagte zu 1 während der Vertragsverhandlungen dem Kläger zu 1 und dem Zeugen Dr. H., dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Klägerin zu 3, eine schriftliche Gegenüberstellung aller kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände mit Stand vom 30. September 1973 übergeben und eine Fortschreibung aller maßgeblichen Finanzzahlen vom 31. Dezember 1972 auf dem 30. September 1973 vorgenommen hat. Mit Schriftsatz vom 25. November 1974 haben die Kläger diese unstreitigen Tatsachen selber vorgetragen und die vom Beklagten zu 1 oder auf dessen Veranlassung gefertigten Unterlagen überreicht (GA I, 81, 103, 104). Den Klägern sind damit die neuen, bei den Vertragsverhandlungen und bei Vertragsschluß maßgebenden Informationen und Mitteilungen zum Status der H. AG nicht vorenthalten worden. Daß auch diese Angaben unrichtig gewesen oder manipuliert worden seien, ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern, die die Unterlagen darüber selber vorgelegt haben, nicht behauptet worden. Als Geschäfts- und Branchenkenner waren die Kläger ohne weiteres imstande, die ihnen mitgeteilten Informationen und Zahlen zutreffend zu verwerten. Das Gegenteil haben sie weder gegenüber dem Beklagten zu 1 während der Vertragsverhandlungen noch im Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht. Im Ergebnis zutreffend hat sich daher das Berufungsgericht auch auf die Feststellung gestützt, es sei nicht bewiesen, daß die behaupteten Bilanzfälschungen für den Vertragsschluß ursächlich gewesen seien.

37

5.

Die Revision wendet sich gegen das Berufungsurteil des weiteren mit verschiedenen Verfahrensrügen. Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe die im zweiten Rechtszug durch den beauftragten Richter vernommenen Zeugen nicht noch einmal vor dem Senat gehört, und ferner, es habe den Anträgen der Kläger auf Gegenüberstellung von Zeugen und auf Beeidigung nicht entsprochen. Außerdem habe das Berufungsgericht von der Vernehmung des Zeugen We. nicht absehen dürfen. Schließlich sei es zu Unrecht unterblieben, in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses die unterstellte Tatsache einzubeziehen, daß der Vorstand der H. AG die Bilanz für das Geschäftsjahr 1972 verfälscht habe. Alle diese Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO ab.

38

III.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß weiter davon ausgegangen, daß der Aktienkauf hier ein Unternehmenskauf und damit ein Sachkauf sei, der den Vorschriften der §§ 459 ff BGB unterliege. Gewährleistungsansprüche, die hiernach in Betracht zu ziehen sind, hat es nicht durchgreifen lassen, weil es zutreffend angenommen hat, daß die Vertragsparteien in den Verträgen vom 14. und 20. Dezember 1973 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung ausgeschlossen hätten mit der Vereinbarung, daß zwar die Aktien frei von Rechten Dritter an die Erwerber übergeben werden sollten, daß aber im übrigen eine Haftung der Beklagten abbedungen sei. Diesen Haftungsausschluß hat es für wirksam erachtet. Es hat ausgeführt, daß sich eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Beklagten zu 1, die den vereinbarten Haftungsausschluß hinfällig gemacht hätte, nicht habe feststellen lassen. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

39

IV.

Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Es hat ausgeführt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß den Beklagten zu 1 ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen treffe. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist rechtlich möglich und steht mit den obigen Erwägungen des Senats nicht in Widerspruch. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß der Beklagte zu 1 die Kläger zumindest fahrlässig über den Substanzwert des Unternehmens oder über die Ertragslage, Verluste und Verbindlichkeiten im unklaren gelassen oder sonst einen der Aufklärungspflicht unterliegenden Umstand schuldhaft unaufgeklärt gelassen habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten zu 1 ein Verschulden nicht nachgewiesen sei, begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken. Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht sowohl die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche der Kläger als auch diejenigen der Klägerin zu 3 gegen den Beklagten zu 1 aus Verschulden bei Vertragsschluß hinsichtlich der Gewährung des Darlehens zugunsten der H. AG in Höhe von 1,5 Mio. DM im Ergebnis zu Recht verneint hat.

40

V.

Soweit sich die Kläger zur Rechtfertigung ihrer Klageansprüche auch auf die in der Rechtsprechung zum Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze berufen, hat das Berufungsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen. Auch das ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daß die Kläger während der Vertragsverhandlungen und bei Abschluß des Vertrages eine mangelnde Rentabilität, eine bedrohliche wirtschaftliche Entwicklung und Verluste nicht in den Kreis ihrer Erwägungen und Erwartungen einbezogen hätten. Das Risiko eines späteren Wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmens trifft daher allein sie selbst.

41

VI.

Das Berufungsurteil war danach zu bestätigen, die Revision zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schönberg befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert. v. Gamm
Piper