Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1958, Az.: 1 AZR 198/57
Verdrängung der KrT; Tarifvertrag; Räumlich engerer Geltungsbereich; Außenseiter; Betriebliche Übung; Einzelvertragliche Vereinbarung; Anerkennungsvertrag; Schriftform; Assistenzarzt; Verwirkung eines tariflichen Gehaltsanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.05.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 198/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 27.02.1957 - I Sa 132/56
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 8 zu § 9 TVG
Amtlicher Leitsatz
1. Die über den Zusammenbruch im Jahre 1945 hinaus in Kraft gebliebene KrT konnte durch einen Tarifvertrag mit räumlich engerem Geltungsbereich für dessen Gebiet verdrängt werden, und zwar auch für Außenseiter.
2. Die Normen der KrT können weder durch eine betriebliche Übung noch durch einzelvertragliche Vereinbarung zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert werden.
3. Der sogenannte Anerkennungsvertrag für die Arbeitnehmer der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 14.09.1956 ist kein rechtswirksamer Tarifvertrag, weil die Schriftform nicht ausreichend gewahrt und nicht einmal klargestellt ist, inwieweit künftige Änderungen des für Bremen geltenden Tarifrechts auch für Bremerhaven gelten sollen.
4. Ist ein Assistenzarzt unter Einreihung in die TOA Vergütungsgruppe 3 mit der Vereinbarung eingestellt, daß künftige Änderungen der ATO und TOA auch für sein Arbeitsverhältnis gelten sollen, so kann er Vergütung nach Gruppe 2 in der jeweiligen Höhe verlangen, wenn die von ihm verlangte Arbeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Gruppe entspricht. Zur Verwirkung eines tariflichen Gehaltsanspruches.