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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1995, Az.: III ZR 190/94

Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1995
Aktenzeichen
III ZR 190/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Rostock - 15.09.1994 - 1 U 29/94

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1997, 204-205 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

L. Landtechnik und Fahrzeugbau R. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Geschäftsführer. K. Straße R.,

Prozessgegner

Stadt Re.,
vertreten durch den Bürgermeister, S. straße Re.,

In der Beschlußsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
am 19. Dezember 1995
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. September 1994 - 1 U 29/94 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 300.000,00 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

3

1.

Das Berufungsgericht geht rechtsbedenkenfrei davon aus, daß die beklagte Stadt in der am 18. November 1991 mit der Fischereigenossenschaft getroffenen Vereinbarung die Genossenschaft lediglich von etwaigen Haftungsansprüchen der Klägerin freistellen wollte (Erfüllungsübernahme), aber keine eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin eingegangen ist (Schuldbeitritt bzw. Schuldübernahme). Die gegen die Auslegung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

4

2.

Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Klägerin nicht Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei: Wenn die Stadt den Abriß des Gebäudes nicht nur aufgrund einer behördeninternen Anweisung, sondern nach Erlaß einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Abrißverfügung vorgenommen hätte, so wäre diese Verfügung, die zugleich als konkludente Rücknahme der Baugenehmigung zu werten gewesen wäre, allein an die Fischereigenossenschaft als Bauherrin und Inhaberin der Baugenehmigung zu richten gewesen.

5

a)

Diese Ausführungen zur Drittgerichtetheit begegnen insoweit erheblichen Bedenken, als danach der Schutzzweck der Amtspflichten, die eine Bauordnungsbehörde beim Abriß eines Gebäudes zu beachten hat, ebenso bestimmt werden soll wie bei einer Rücknahme bzw. einem Widerruf der Baugenehmigung. Es liegt nahe, daß die Beklagte im Falle einer Abrißverfügung zugleich eine Duldungsverfügung gegenüber der Klägerin hätte erlassen müssen.

6

b)

Die Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Klage, soweit sie auf § 839 Abs. 1 BGB gestützt ist, im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls derzeit als unbegründet zu erachten ist:

7

aa)

Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt allerdings nicht bei vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen. Von einem vorsätzlichen Pflichtverstoß kann jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringen nicht ausgegangen werden.

8

bb)

Die Klägerin hat zu dem Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit nichts vorgetragen, obwohl es vorliegend auf der Hand liegt, daß die Fischereigenossenschaft als anderweit Ersatzpflichtige in Betracht kommt:

9

Die Fischereigenossenschaft hat dadurch, daß sie sich mit dem Abriß des Gebäudes einverstanden erklärte ("vorweggenommener Rechtsmittelverzicht" gegenüber dem Erlaß einer Abrißverfügung), ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin - nämlich die Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolgs (25-jährige Nutzung des fertiggestellten Gebäudes) nicht zu gefährden (vgl. § 85 des Vertragsgesetzes der DDR vom 25. März 1982 - GBl. I S. 293 -, das für die rechtliche Beurteilung der von den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Fischereigenossenschaft eingegangenen vertraglichen Beziehungen maßgeblich ist. Art. 232 § 1 EGBGB) - verletzt. Infolge dieser Pflichtverletzung ist Unmöglichkeit eingetreten, so daß die Fischereigenossenschaft der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat (vgl. §§ 104, 107 des Vertragsgesetzes der DDR).

10

cc)

Allerdings kann sich die Fischereigenossenschaft für den Fall, daß sie von der Klägerin auf Ersatz des durch die Nichterfüllung des Nutzungsvertrags entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird, ihrerseits wieder bei der beklagten Stadt aufgrund der mit dieser getroffenen Erfüllungsübernahmevereinbarung schadlos halten. Dies steht jedoch nach der (älteren) höchstrichterlichen Rechtsprechung der Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm, der allein darauf abstellt, daß "der Verletzte" auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Ob der in Betracht kommende "anderweit Ersatzpflichtige" seinerseits wieder aus demselben Ereignis gegen den in Anspruch genommenen Beamten oder dessen Anstellungskörperschaft vorgehen kann, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1955 - III ZR 7/54 - insoweit in JR 1955, 340 nicht abgedruckt; RGZ 91, 96, 98; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839, Rn. 493).

11

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Denn sie trägt dem Umstand Rechnung, daß nach Haftungsgrund und Haftungsfolgen bzw. hinsichtlich etwaiger Einwendungen oder Einreden für die jeweiligen "Haftungsverhältnisse" Besonderheiten gelten können, die nicht durch eine unmittelbare "Durchgriffshaftung" der beklagten Körperschaft überspielt werden dürfen. Diese Überlegung rechtfertigt nach wie vor die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch wenn in der neueren Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die rechtspolitische und rechtsdogmatische Kritikwürdigkeit dieser Bestimmung ihr Anwendungsbereich in bestimmten, hier nicht vorliegenden Haftungsbereichen eingeschränkt worden ist (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 368).

12

3.

Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34), das nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einigungsvertrages i.V.m. Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III mit den dort genannten Maßgaben im Beitrittsgebiet als Landesrecht fortgilt - und als solches, weil jeweils auf derselben Rechtsquelle (Einigungsvertrag) beruhend, auch revisibel ist -, hält das Berufungsgericht eine hierauf gestützte Klage für derzeit nicht zulässig, weil die Klägerin das in den §§ 5 und 6 des Gesetzes vorgesehene Vorverfahren nicht eingehalten habe; es fehle schon an einem an die Beklagte gerichteten Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

13

Dies hat weiter zur Folge, daß die Klage auch unter dem Aspekt des enteignungsgleichen Eingriffs - nur ein solcher kommt vorliegend in Betracht - keinen Erfolg haben kann. § 1 StHG in der Fassung des Einigungsvertrags statuiert eine verschuldensunabhängige staatliche Unrechtshaftung. Diese Haftung geht, soweit ihr Anwendungsbereich reicht, als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen, auf Richterrecht beruhenden Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor (in diesem Sinne Ossenbühl, Staatshaftungsrecht. 4. Aufl., S. 405 f; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14, Rn. 732; Steinberg/Lubberger, Aufopferung - Enteignung und Staatshaftung, 1991, S. 398 f; vgl. auch Senat, BGHZ 72, 273 zu § 42 Abs. 1 Buchst. b OBG NW a.F.). Dabei ist unschädlich, daß die Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz für den Geschädigten gewisse Nachteile - wie beispielsweise bei der Frage der Verjährung (§ 4 StHG) - mit sich bringt (vgl. auch Senat. a.a.O., S. 277).

14

Aufgrund dessen bleibt vorliegend kein Anwendungsraum mehr für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Zwar handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Schaden nicht um einen solchen, der dem persönlichen Eigentum eines Bürgers im Sinne des § 23 ZGB-DDR zugefügt worden ist (vgl. § 1 StHG-DDR in der ursprünglichen Fassung sowie Senat, BGHZ 127, 57). Eine Begrenzung der Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz auf diesen engen, der sozialistischen Rechtsordnung eigentümlichen Begriff des "persönlichen Eigentums" läßt sich jedoch aufgrund der - hier anzuwendenden - Neufassung des Haftungstatbestands durch den Einigungsvertrag - danach wird für Schäden gehaftet, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte zugefügt werden - nicht mehr aufrechterhalten (a.A. insoweit Ossenbühl, a.a.O., S. 406).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 300.000,00 DM

Rinne
Engelhardt
Werp
Streck
Schlick