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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.01.1996, Az.: 2 BvR 306/94

Prozeßkostenhilfe; Antragstellung; Bewilligung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.01.1996
Aktenzeichen
2 BvR 306/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1997, 429
  • StV 1996, 445

Amtlicher Leitsatz

An die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nicht schon aus formalen Gründen der Weg zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und damit zu einem rechtskundigen Beistand abgeschnitten wird. Die Benachteiligung der unbemittelten Partei, der durch die Prozeßkostenhilfe abgeholfen werden soll, besteht gerade darin, daß diese Partei zunächst ohne rechtskundigen Beistand auskommen muß. Das erkennende Gericht hat daher einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Möglichkeit so auszulegen, daß er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird.