Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1956, Az.: BVerwG V B 9.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 9.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- DÖV 1957, 461 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat - hat
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Lentz und Prof. Dr. Bettermann
am 10. Juli 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1955 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Beklagten gegen die Mietfestsetzung des Beklagten zum Teil stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Kläger die Klage in vollem Umfange als unzulässig abgewiesen, da die Klageschrift vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht unterschrieben war. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Das ist hier der Fall. Das angefochtene Urteil beruht unter Hinweis auf BVerwGE 2, 190 auf der Erwägung, daß die Klage mangels Unterzeichnung der Klageschrift nicht ordnungsmäßig erhoben sei. Diese Erwägung reicht für die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Klageabweisung nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich nicht geprüft, ob und wie der Mangel der Unterschrift unter der Klageschrift geheilt werden kann. Zu dieser Prüfung bestand im vorliegenden Falle schon deshalb Anlaß, weil das Verwaltungsgericht die Klage als rechtswirksam erhoben und den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ohne weiteres als Verfasser der Klageschrift angesehen hat. Ferner hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 29. September 1952 (veröffentlicht in ZZP 1953 S. 53 = NJW 1952 S. 1377 Nr. 9 a) den Leitsatz aufgestellt: "Mängel der Klageerhebung sind heilbar. Diese Heilung führt dazu, die Klage als von Anfang an fehlerfrei erhoben zu behandeln, so daß alle Wirkungen der Rechtshängigkeit von der Zustellung der Klage an eintreten, mag diese auch fehlerhaft gewesen sein".
Von dem künftigen Revisionsverfahren ist deshalb die Entscheidung der rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten, ob, unter welchen Voraussetzungen, und mit welcher Wirkung der Mangel der Unterzeichnung der Klageschrift geheilt werden kann. Im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren war nur dieses Erfordernis zu prüfen, nicht dagegen die andere Frage, welche die Kläger selbst zu erwägen haben: ob sie mit einer künftigen Revision im Ergebnis Erfolg haben werden.
Die Revision war daher zuzulassen und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin in Berlin-Charlottenburg 2, Kantstraße 13, durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in vier Stücken einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Endentscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).
gez. Lentz
gez. Prof. Dr. Bettermann