§ 2 ThürGGO - Unterrichtung des Ministerpräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Die Minister unterrichten den Ministerpräsidenten rechtzeitig über Vorhaben und Maßnahmen, die die Richtlinien der Politik berühren, sowie über Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.