Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1966, Az.: 1 AZR 446/65
Schadenersatz; Schuldner
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.03.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 446/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 31.08.1965 - 1 Sa 414/65
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 TVG
- § 9 Bundesrahmentarifvertrag Bau
Fundstelle
- DB 1966, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nicht jede Benachrichtigung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, jener werde von diesem Schadenersatz fordern, ist eine Geltendmachung im Sinne des § 9 Abs. 1 RTVBau.
2. Eine Geltendmachung im Sinne des § 9 Abs. 1 RTV-Bau muß in der Regel die erhobene Forderung wenigstens annähernd auch der Höhe nach bezeichnen, damit der Schuldner sich schlüssig werden kann, wie er sich dazu erklären soll.
3. Die Fälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 RTV-Bau tritt im allgemeinen nicht schon mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung ein. Fällig im Sinne des § 9 Abs. 1 RTVBau ist eine Forderung vielmehr regelmäßig erst dann, wenn sie der Gläubiger wenigstens annähernd beziffern kann. Das gilt jedenfalls für Schadensersatzansprüche, deren Höhe der Gläubiger nur mit Hilfe anderer feststellen kann. Der Gläubiger muß jedoch die Voraussetzung für die Bezifferbarkeit der Forderung unverzüglich schaffen.