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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1996, Az.: 5 StR 634/95

Anforderungen an die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips; Voraussetzungen für die Verletzung der Aufklärungspflicht ; Anforderungen an die Beweiserhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1996
Aktenzeichen
5 StR 634/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 14.12.1994

Fundstelle

  • NStZ 1997, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Ulrich P. aus B.,
geboren am ... 1944 in A.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1994 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünfunddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Verfahrensrügen versagen.

4

a)

Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht dadurch verletzt, daß die Staatsanwaltschaft gegen zwei Zeugen, von denen der Angeklagte glaubt, es könnte sich um Mittäter handeln, das Verfahren "einfach nicht" betreibt. Ein Verfahrensfehler, auf den sich der Angeklagte berufen könnte, läge selbst dann nicht vor, wenn die genannten Zeugen der Tatbeteiligung verdächtig wären. Auch solche Personen kommen als Beweismittel in Betracht, wie sich aus § 60 Nr. 2 StPO ergibt.

5

b)

Ohne Erfolg rügt die Revision, die Zeugen L. und G. seien unter Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden. Die durch die Urteilsgründe nicht in Frage gestellte Entscheidung des Tatrichters, daß bei den genannten Zeugen Tat- oder Teilnahmeverdacht nicht besteht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Zeugen S. und P. betroffen sind, wird ersichtlich die Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO gerügt. Gemäß § 61 Nr. 2 StPO sind der Zeuge S. als Verletzter und die Zeugin P. als Angehörige unvereidigt geblieben. Gegen diese Entscheidungen des Vorsitzenden ist jeweils kein Gerichtsbeschluß gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Nichtvereidigung auf eine andere als die angewandte Vorschrift, etwa auf § 60 Nr. 2 StPO, hätte gestützt werden können.

6

c)

Die Rüge, die Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO habe nur wenige Minuten gedauert und sei deshalb unzureichend gewesen, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Ob eine Unterbrechung der Vernehmung durch den Vorsitzenden gerügt werden soll, ist dem Revisionsvorbringen nicht eindeutig zu entnehmen. Sie könnte, wenn geschehen, allenfalls dann mit der Revision als unzulässig beanstandet werden, wenn gegen die Anordnung des Vorsitzenden das Gericht angerufen worden wäre (§ 238 Abs. 2 StPO). Die Revision hat nicht vorgetragen, daß dies geschehen sei. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, ist nicht bewiesen. Aus der dienstlichen Äußerung der Staatsanwältin ergibt sich vielmehr, daß sich der Angeklagte unbehindert äußern konnte und die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, durch Fragen selbst die erforderlichen Ergänzungen herbeizuführen. Deshalb scheitert auch die Rüge einer Verletzung des § 240 StPO.

7

d)

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Hilfsbeweisantrag, der Geschädigte habe "unter dem Strich" einen Vermögensvorteil in Höhe von 47.000,- DM gehabt, wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Die Ablehnungsgründe ergeben, daß die Bedeutungslosigkeit in rechtlichen Gründen liegt:

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Da der Betrugsschaden in einer Vermögensgefährdung gesehen wird, kommt es aus rechtlichen Gründen nicht darauf an, in welcher Höhe der Schaden im Ergebnis tatsächlich verblieben ist.

9

e)

Die Revision läßt schließlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen. Zu einer Aufklärung der Gesellschafteranteile an den Firmen, an denen der Angeklagte beteiligt war, drängte nichts; das Landgericht hat festgestellt, daß die Firmen vom Angeklagten tatsächlich beherrscht waren (UA S. 40). Die unter Mitteilung von zahlreichen Aktenbestandteilen erhobene Rüge, der Angeklagte habe, wie diese Aktenbestandteile ergäben, im Ermittlungsverfahren umfangreichere Angaben gemacht als in der Hauptverhandlung und hätte insoweit eingehender befragt werden müssen, scheitert schon daran, daß nicht mitgeteilt ist, welche konkreten Tatsachen vom Gericht hätten aufgeklärt werden müssen. Soweit die Nichtvernehmung eines Sachverständigen beanstandet wird, trägt die Revision nicht vor, aus welchen tatsächlichen Gründen sich das Gericht zu dieser Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, zumal da Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten nicht ersichtlich sind.

10

2.

Auch die sachlichrechtliche Überprüfung deckt keinen Rechtsfehler auf.

11

a)

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der eine längere Freiheitsstrafe verbüßte, sich für die Zeit nach der Haftentlassung "eine gewinnbringende Existenz" (UA S. 5) aufbauen. Er gründete noch als Freigänger eine Reihe von Firmen oder beteiligte sich an Firmen, wobei er "alle grundlegenden Entscheidungen" (UA S. 8) selbst traf, während nach außen andere für ihn auftraten.

12

Um die "Anschubfinanzierung" für diese Firmen darzustellen, schloß er über den Berliner Generalvertreter einer großen deutschen Lebensversicherungsgesellschaft hohe Lebensversicherungen zugunsten von Personen ab, die in den von ihm beherrschten Firmen tätig waren und bei denen diese Firmen Versicherungsnehmer und Prämienschuldner waren. In einem "Kooperationsvertrag" zwischen diesem Generalvertreter und einer vom Angeklagten beherrschten "Versicherungsvermittlung" wurde vereinbart, daß der Angeklagte über diese Versicherungsvermittlung für so zustandegekommene Lebensversicherungsverträge eine Provision in Höhe von 28 %o der Versicherungssumme, begrenzt auf 80 % der Jahresprämie, erhalten sollte, wobei die Abrechnung rückwirkend erfolgen sollte, sobald zwölf Monatsprämien bezahlt waren und deshalb die Lebensversicherungsgesellschaft, auch bei späterer Vertragsstornierung etwa wegen Nichtzahlung weiterer Prämien, die Provision nicht mehr zurückfordern konnte.

13

Der Generalvertreter selbst erhielt von der Lebensversicherungsgesellschaft eine Provision in Höhe von (im Ergebnis) 39 %o der Versicherungssumme, begrenzt auf 80 % einer Jahresprämie, bereits mit Vertragsschluß ausbezahlt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Entstehung eines Provisionsanspruchs noch ungewiß war.

14

Insgesamt kam es zum Abschluß von 35 Lebensversicherungsverträgen mit Versicherungssummen zwischen 50.000 und 900.000,- DM.

15

Da der Angeklagte für den Betrieb seiner Firmen, die nicht ausreichend mit Kapital ausgestattet waren (UA S. 22), Geld brauchte, spiegelte er dem Generalvertreter der Lebensversicherungsgesellschaft, den er "durch sicheres Auftreten und Detailkenntnisse aus der Versicherungsbranche" für sich eingenommen und demgegenüber er sich als Inhaber großer Auslandsvermögen ausgegeben hatte, vor, er sei vorübergehend nicht in der Lage, auf sein Auslandsvermögen zuzugreifen, und erreichte so, daß der Generalvertreter entgegen der Vereinbarung im Kooperationsvertrag Vorauszahlungen auf Provisionen für gerade erst abgeschlossene und noch nicht provisionsreife Verträge bezahlte.

16

Da indes Folgeprämien nicht bezahlt wurden, womit der Angeklagte von Anfang an gerechnet hatte, wurden seitens der Lebensversicherungsgesellschaft sämtliche Verträge storniert. Die Versicherungsgesellschaft verlangte von ihrem Generalvertreter (erfolgreich) die diesem schon vor Fälligkeit ausbezahlten Provisionen mit Ausnahme eines Betrags von 100.000,- DM zurück. Die durch den Generalvertreter an den Angeklagten ausbezahlten "Unterprovisionen" in Höhe von 300.000,- DM wurden vom Angeklagten nicht zurückbezahlt.

17

b)

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diesen Sachverhalt als Betrug in 35 Fällen gewertet. Es hat offengelassen, in welcher Höhe ein bleibender Vermögensnachteil eingetreten ist. Zutreffend wurde ein Vermögensschaden des getäuschten Generalvertreters in Form der schadensgleichen Gefährdung darin gesehen, daß dieser Unterprovisionen an den Angeklagten bezahlte, obwohl die Lebensversicherungsgesellschaft die Provisionszahlungen zurückfordern konnte, weil die Provisionen mangels Zahlung von zwölf Monatsprämien noch nicht verdient waren.

18

Soweit in vier Fällen die Provisionen letztlich "verdient" wurden, liegt ebenfalls eine schadensgleiche Gefährdung vor. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten war im Zeitpunkt der Vorauszahlung der "Unterprovision" an den Angeklagten in hohem Maße unsicher, ob die Provisionen durch den Generalvertreter jemals verdient werden konnten und der Angeklagte zu einer Rückzahlung in der Lage sein würde.

19

Der Senat folgt der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, das Urteil enthalte zu den einzelnen Vorgängen keine ausreichenden Feststellungen.

20

Das Urteil teilt zu den 35 Verträgen die Versicherungsnummer, den Namen des Versicherten, den Versicherungsnehmer, den Versicherungsbeginn und die Versicherungssumme sowie die Tatsache der Auszahlung von "Unterprovision" an den Angeklagten, nicht aber deren Höhe und das Datum der Zahlung mit. Indes läßt sich aus der im Einzelfall mitgeteilten Versicherungssumme und dem ebenfalls mitgeteilten Promillesatz für die Berechnung der Provision in jedem Einzelfall die dem Angeklagten ausbezahlte Provision berechnen. Unterschiedliche Provisionshöhen legt das Landgericht auch seiner Strafzumessung zugrunde, wie der Umstand zeigt, daß das Landgericht für die Einzelfälle Strafen zwischen zwei und sechs Monaten festgesetzt hat. Sollte durch die Begrenzung der Provision auf 80 % der Jahresprämie bei einzelnen Verträgen eine geringere Provision verdient gewesen sein, kann darauf die Strafzumessung, insbesondere aber die Gesamtstrafe, angesichts der niedrigen Einzelstrafen nicht beruhen. Das leichtfertige und riskante Handeln des Opfers hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich als mildernd benannt.

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Im übrigen käme es auf die Höhe der einzelnen "Unterprovisionen" noch weniger an, wenn, wie die Revision meint, nicht 35 rechtlich selbständige Taten gegeben wären, sondern nur eine Tat vorläge. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Angeklagten insgesamt 300.000,- DM an Provisionen zu Unrecht bezahlt wurden. Indes hat das Landgericht zutreffend Tatmehrheit angenommen. Zwar erfolgte jeder einzelne Vertragsschluß vor dem Hintergrund bereits erfolgter Vortäuschung guter Vermögensverhältnisse, dies ändert aber nichts daran, daß jeder Vertrag auf einem neuen Tatentschluß beruhte.

Laufhütte
Harms
Häger
Gerhardt
Rothfuß