Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2025, Az.: B 9 SB 41/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 41/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160125BB9SB4124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 05.01.2021 - AZ: S 32 SB 217/19
- LSG Sachsen - 30.07.2024 - AZ: L 8 SB 10/21
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der seinen Prozessbevollmächtigten am 24.9.2024 zugestellten vorgenannten Entscheidung des LSG mit einem am 2.10.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 27.12.2024 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 27.12.2024, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 27.12.2024 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.