Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1983, Az.: V ZR 69/82
Inhalt eines anwaltlichen Schriftsatzes als vorweggenommenes gerichtliches Geständnis; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls; Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1983
- Aktenzeichen
- V ZR 69/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 09.02.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Karl-Heinz K., Kl. W., G.
Prozessgegner
Wilhelm Sch., M., G.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1983
durch
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in G. Das Haus ist nicht unterkellert; seine Fundamente sind über 100 Jahre alt; sie stehen zum Teil auf Findlingsgestein und zum Teil auf Moorboden. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, das ebenfalls Moorboden aufweist. Im November 1972 begann er mit der Errichtung eines größeren Gebäudes. Wegen des moorigen Baugrundes wurde (bis Ende November 1972) ein tiefer Keller ausgehoben und der Boden verdichtet. Noch vor Weihnachten 1972 wurde die Kellersohle gegossen.
Da der Kläger wegen der Bodenverhältnisse den Eintritt erheblicher Schäden an seinem Hause befürchtete, trat er während der Ausschachtungsarbeiten und der Bodenverdichtung an das bauausführende Unternehmen heran und wollte an seinem Hause eine Bestandsaufnahme veranlassen. Der Beklagte und sein Architekt P. lehnten - auch in der folgenden Zeit - jegliche Maßnahmen ab. Nachdem in seinem Haus erhebliche Risse entstanden waren, schaltete der Kläger im Januar 1974 einen Sachverständigen ein.
Mit der am 24. Februar 1976 eingereichten und am 10. März 1976 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Errichtung des benachbarten Gebäudes an seinem Haus entstanden seien oder noch entstehen würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte, die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils im ersten Revisionsverfahren hat es wiederum im gleichen Sinne entschieden.
Mit der erneuten Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß ein etwaiger Anspruch, der auf den Ausschachtungs- und Gründungsarbeiten beruhen könnte, verjährt sei: Ausschachtung, Bodenaustausch, Bodenverdichtung und Herstellung der Kellersohle seien im Jahre 1972 abgeschlossen worden. Alsbald nach Beginn der Erdarbeiten im November 1972 hätten sich die ersten Risse am Hause des Klägers gezeigt. Dies habe der Kläger (im Gegensatz zur Klageschrift, derzufolge er erst Ende Februar 1973 Risse bemerkt habe) mit Schriftsatz vom 26. Mai 1976 selbst vorgetragen. Der Beklagte habe sich diesen Vortrag als gerichtliches Geständnis in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht. Danach sei davon auszugehen, daß der Kläger die für den Verjährungsbeginn ausreichende allgemeine Kenntnis von dem - angeblich - durch den Beklagten verursachten Schaden bereits im Jahre 1972 gehabt habe.
Das Berufungsgericht hält auch nicht für bewiesen, daß der Schaden auf weitere Baumaßnahmen des Beklagten, insbesondere auf eine Absenkung des Grundwasserstandes, zurückzuführen ist.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Mit Recht rügt sie, das Berufungsgericht habe den Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 1976 als vorweggenommenes gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO gewertet und deshalb als nicht beweisbedürftig angesehen, daß sich die ersten Risse bereits "alsbald mit Beginn der Erdarbeiten" gezeigt hätten.
Nach § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden sind. Ob die von einer Partei abgegebene Erklärung in diesem Sinne ein gerichtliches Geständnis ist, unterliegt als Prozeßhandlung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH Urteile vom 18. Dezember 1956, VIII ZR 26/56, LM ZPO § 288 Nr. 2 und vom 26. März 1981, IV a ZR 141/80, NJW 1981, 1562 = LM ZPO § 288 Nr. 5 unter 2 b).
Behauptet eine Partei von sich aus eine ihr ungünstige Tatsache, so kann sie diese Behauptung wie jede andere zunächst frei widerrufen (vgl. RG JW 1902, 127; RGZ 100, 279; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 288 II 1 b). Erst wenn der Gegner vor dem Widerruf die entsprechende Behauptung seinerseits aufgreift, wird sie, weil nunmehr übereinstimmende Tatsachenbehauptungen vorliegen, zum vorweggenommenen Geständnis (vgl. RG JR 1925 Nr. 613; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO).
Im vorliegenden Falle ist schon nicht feststellbar, daß der Kläger, wie in § 288 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt, in einer mündlichen Verhandlung den Inhalt des vorbereitenden Schriftsatzes vom 26. Mai 1976 vorgetragen hat. Er hat diesen Schriftsatz, ebenso wie die Klageschrift, vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (28. Mai 1976) eingereicht. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist als unstreitiges Vorbringen angeführt, daß sich die ersten Risse am Hause des Klägers im Februar 1973 gezeigt hätten. Im gleichen Sinne heißt es in den Entscheidungsgründen dieses Urteils, nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers sei der Beklagte nach dem Eintreten der ersten Risse im Februar 1973 von dem Schadenseintritt unterrichtet worden. Gemäß § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen; das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, soweit sie tatsächliche Feststellungen enthalten (BGH Urteil vom 28. Mai 1974, VI ZR 65/73, VersR 1974, 1021). Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Das Sitzungsprotokoll enthält hier keine vom Urteil des Landgerichts abweichenden Angaben. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Kläger die Behauptung, schon im November 1972 hätten sich die ersten Risse gezeigt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht vorgetragen oder jedenfalls nicht aufrechterhalten hat. Die entsprechende Behauptung des Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 2) enthielt daher einen neuen Parteivortrag und hätte die Bindungswirkungen nach §§ 288, 290 ZPO erst in Verbindung mit einem späteren gerichtlichen Geständnis des Klägers auslösen können. Ein solches nachfolgendes Geständnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich; denn der Kläger hat bereits in der Berufungserwiderung (S. 2) sein Vorbringen aus der Klageschrift wiederholt, wonach sich die ersten Risse in seinem Hause Ende Februar 1973 gezeigt hätten.
Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger bereits im November 1972 die ersten Risse in den Wänden bemerkt habe, bedürfe gemäß § 288 ZPO keines Beweises. Da dem Revisionsgericht die hiernach erforderliche Würdigung des Prozeßstoffs verwehrt ist, kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben.
2.
Auch gegen die Verneinung von erst im Jahre 1973 entstandenen Schadensersatzansprüchen erhebt die Revision eine durchgreifende Verfahrensrüge. Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.Ing. Dümcke rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Der Sachverständige hat in der Tat als "etwa gleichgewichtige Ursachen, die etwa gleichen Anteil an den Rißbildungen haben", folgende Umstände eingeschätzt: 1. den Anbau des Klägers, 2. den Grundwasserentzug a) bei dem Aushub der Baugrube und b) infolge der ständigen Fortwirkung der Drainanlage, 3. die Vibration bei der Verdichtung des eingebrachten Sandes, 4. Erdbaumaßnahmen für die Straße Grüntal und 5. die öffentliche Entwässerungsleitung an der Nordgrenze. Bei dieser Sachlage ist schon nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu der abweichenden Schlußfolgerung gelangen konnte, Setzungserzeugende Einflüsse der Drainage seien "nur sehr gering". Soweit es sich dabei auf die schriftliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen gestützt haben sollte, fehlt eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Sachverständigen auf Seite fünf der schriftlichen Erläuterung. Eine solche überprüfbare Begründung wäre besonders deswegen notwendig gewesen, weil der Sachverständige insoweit das Ergebnis seines zuvor erstatteten Gutachtens zumindest nicht ausdrücklich in Frage gestellt hat.
3.
Aber selbst vom Boden der Feststellung des Berufungsgerichts aus wäre - sofern sich der ("sehr geringe") Verursachungsanteil des Beklagten nicht nach § 287 ZPO hätte abgrenzen lassen - eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten für den vollen Schaden (mit Ausnahme des etwa in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Anteils) nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht gekommen (vgl. BGHZ 85, 375, 383 m.w.N.). Diese Haftung würde nur dann entfallen, wenn jedenfalls ein weiterer Schadensverursacher für den gesamten Schaden des Klägers (wiederum mit Ausnahme des etwa von diesem selbst zu tragenden Anteils) haftbar wäre. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
4.
Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben und zur tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Linden
Vogt
Räfle
Lambert-Lang