Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1978, Az.: 4 AZR 579/76
Dienstreisen; Arbeitszeit; Sonderbestimmung; Auswärtiger Einsatz; Blutspendeaktionen; Streitwert; Revisionssumme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 579/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 02.07.1976 - 5 Sa 409/76
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 BAT
- § 15 BAT
- § 72 Abs. 1 S. 4 ArbGG
Fundstellen
- ARST 1978, 98
- DB 1978, 1284 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach BAT § 17 Abs. 2 sind Dienstreisen nicht als Arbeitszeit anzusehen. Das gilt auch für Fahrten, die von der Arbeitsstelle aus angetreten und dort beendet werden. BAT § 17 Abs. 2 ist Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des BAT § 15 Abs 7 über Beginn und Ende der Arbeitszeit.
2. Auch Fahrten zum auswärtigen Einsatz im Rahmen von Blutspendeaktionen sind Dienstreisen.
3. Ein ohne anderen Grund auf 6001,-- DM festgesetzter Streitwert, der nur mit dem geringstmöglichen Betrag die Revisionssumme erreichen soll, ist auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinerlei Erwägungen zu rechtfertigen. Die Revision ist in einem solchen Falle nur zulässig, wenn der nach ArbGG § 12 Abs. 7 festzusetzende Streitwert offenkundig die Revisionssumme übersteigt.