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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.02.2000, Az.: I B 40/99

Sachaufklärungspflicht; Zeugenaussage; Beweiswürdigung; Beweislastverteilung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.02.2000
Aktenzeichen
I B 40/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 11731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 874

Gründe

1

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2

Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht verletzt. Aufgrund seiner Würdigung der Aussage des Zeugen X musste sich dem FG keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ebenso wenig bestand Anlass zu entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten (§ 76 Abs. 2 FGO).

3

Die Beweiswürdigung des FG sowie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1999 XI B 172/97, BFH/NV 1999, 963, m. w. N. ; vom 28. Mai 1998 X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506), sie bestimmen daher auch das Verfahren des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1999 V B 125/98, BFH/NV 1999, 963; vom 10. April 1999 IX B 19/99, BFH/NV 1999, 1350; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. , § 115 Anm. 34 ff. , m. w. N. ).

4

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

5