§ 9 BremBG - Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informationen bei Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses
(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, vom Senat ernannt. Die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert, mindestens über
- 1.
die Dauer und Bedingungen der Probezeit,
- 2.
die Dauer des Beamtenverhältnisses,
- 3.
die Möglichkeiten der Fortbildung,
- 4.
die Bewilligung, Dauer und Abgeltung des Erholungsurlaubs,
- 5.
die Voraussetzungen und Verfahren
- a)
bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis,
- b)
beim Verlust der Beamtenrechte und
- c)
bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bremischen Disziplinargesetz,
- 6.
das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Besoldung sowie
- 7.
die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Modalitäten und Vergütung von Mehrarbeit sowie Modalitäten zum Schichtdienst.
Die Beamtin oder der Beamte wird zugleich über den Dienstort schriftlich oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2 in elektronischer Form erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erforderlich.
(6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.