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Art. 4 LJKostG - Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.