Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1978, Az.: 5 StR 344/78

Anstiftung trotz Abwesenheit vom Tatgeschehen einer Bandenstraftat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1978
Aktenzeichen
5 StR 344/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 18.11.1977

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

1. Galvaniseur Volker J. aus E., geboren am ... 1954 in M.

2. Kraftfahrzeugmechaniker Ulrich B. aus C.-G., geboren am ... 1947 in C.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zum Teil auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. November 1977 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

    Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil in allen Strafaussprüchen gegen ihn mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten B. zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Angeklagte B. ist mit Recht jeweils wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl verurteilt worden. Nach den Feststellungen wurde er zum Bandenmitglied "durch seine Verabredung mit Be. und J. unter Einweisung in die Handhabung und Überlassung des Werkzeuges" (UA S. 16). Daß er an der Tatausführung nicht mitwirkte, schließt seine Verurteilung wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl nicht aus (vgl. Heimann-Trosien in LK StGB 9. Aufl. § 244 Rn. 16).

2

Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten B. können nicht bestehenbleiben. Das Landgericht wirft ihm vor, er habe sich "offensichtlich ... schon früher in ähnlicher Weise ... strafbar gemacht" (UA S. 21), ohne hierzu nähere Feststellungen zu treffen. Das läßt besorgen, daß der Tatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte