Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1967, Az.: VII ZR 31/65
Zwangsversteigerung von Grundstücken ; Abwendung einer Versteigerung von Grundstücken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 31/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.12.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 4 VglO
- § 812 BGB
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 17. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt seit 1952 Kredite vom Bankhaus L. in Hannover. Diese Kredite waren durch Grundschulden (Nr. 44 und 43) über insgesamt 95.000 DM auf dem Grundstück der Klägerin in läge gesichert, sowie durch Grundschulden über insgesamt 100.000 DM auf Grundstücken der Beklagten, einer Schwester des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin.
Mitte 1959 endete ein Vergleichsverfahren der Klägerin mit einem gerichtlich bestätigten Vergleich gemäß § 7 Abs. 4 VglO; darauf sind bisher 9 % gezahlt.
Zur Abwendung der Versteigerung ihrer eigenen Grundstücke zahlte die Beklagte insgesamt 55.000 DM an das Bankhaus L.. Dieses trat ihr darauf die Grund schuld Nr. 43 ganz und die Grundschuld Nr. 44 teilweise ab.
Im Jahre 1961 erwarb die Beklagte das Grundstück der Klägerin in der vom Bankhaus L. betriebenen Zwangsversteigerung für 100.000 DM. Gemäß gerichtlichem Teilungsplan wurden 17.148,31 DM den "unbekannten Berechtigten" auf den vom Bankhaus L. nicht in Anspruch genommenen Teil der Grundschuld Nr. 44 zugeteilt und hinterlegt. Mit der Grundschuld Nr. 43 fiel die Beklagte in Höhe von 16.342,82 DM aus.
Im April 1961 ließ die Beklagte auf Grund von zwei ihr gegen die Klägerin zustehenden vollstreckbaren, nicht vom Vergleich betroffenen Forderungen über insgesamt 4.581,41 DM (einschließlich Zinsen und Kosten) (5 BU) die angebliche Forderung der Klägerin auf die hinterlegte Summe pfänden und sich zur Einziehung überweisen (M 170/61 und M 171/61 AG läge).
Am 29. Mai 1961 erwirkte die Beklagte wegen ihrer Ausfallforderung gegen die Klägerin die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse M 245/61 und M 246/61 AG läge.
Am selben Tage schrieb das Versteigerungsgericht dem Parteien und dem Bankhaus L., nach seiner Ansicht komme einer von ihnen als Berechtigter an dem hinterlegten Betrag in Frage. Falls bis Mitte Juni 1961 keine Klärung eingetreten sei, wem der Betrag zustehe, werde es gemäß § 135 ZVG einen Vertreter für die unbekannten Berechtigten bestellen.
Darauf antwortete Rechtsanwalt L. in seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren unter dem 15. Juni 1961 folgendes:
"... wird in Beantwortung der dortigen Verfügung vom 29.5.61 der Antrag gestellt, von der gemäß § 135 ZVG beabsichtigten Bestellung eines Vertreters für die unbekannten Berechtigten abzusehen.
Der hinterlegte Betrag beziffert sich auf DM 17.148,31.
Er steht im Verhältnis zwischen der Vollstreckungsschuldnerin (Klägerin) und Frau E. (Beklagten) auf Grund der erfolgten Pfändungen gemäß
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Lage vom 29.5.1961 - M 245/61 - und
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts läge vom gleichen Tage - M 246/61 -
in voller Höhe Frau E. (Beklagten) zu, so daß insoweit zur Bestellung eines Vertreters nach § 135 ZVG keine Veranlassung besteht.
Das Bankhaus L. ist wegen seiner angemeldeten Forderungen gemäß Verteilungsplan befriedigt und kommt als Berechtigter hinsichtlich des hinterlegten Betrages nicht mehr in Betracht.
Der Bestellung eines Bevollmächtigten bedarf es daher nicht. ..."
Nachdem auch das Bankhaus L. erklärt hatte, daß es auf den hinterlegten Betrag keinen Anspruch erhebe und mit dessen Auszahlung an die Beklagte einverstanden sei, erhielt diese die hinterlegten 17.148,31 DM.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten davon 13.490,62 DM heraus verlangt, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf das Geld. Ihr, der Beklagten, sei es mit Rechtsgrund zugeflossen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die 17.148,31 DM mit Rechtsgrund erhalten.
I.
In Höhe von 16.342,82 DM findet es den Rechtsgrund in der Forderung der Beklagten gegen die Klägerin wegen ihres Ausfalls mit ihrer Grundschuld Nr. 43 in den Versteigerung des Grundstücks der Klägerin.
1.)
Diese Forderung unterfalle zwar dem Vergleich, nach welchem deren über 35 % hinausgehender Teil erlassen sei. Auch insoweit sei sie jedoch als tilgungsfähige Naturalobligation erhalten geblieben, so daß die Klägerin darauf Geleistetes nicht als ohne Rechtsgrund gezahlt zurückfordern könne.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen (vgl. Bley, VerglO 2. Aufl. § 82 Anm. 16 b mit Nachweisen).
2.)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe die Ausfallforderung der Beklagten dadurch erfüllt, daß sie durch ihren Bevollmächtigten Rechtsanwalt L. das Versteigerungsgericht zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte veranlaßt habe.
a)
Es ist der Auffassung, diese Auszahlung habe nicht auf einer Vollstreckungsmaßnahme beruht.
Die Revision stellt das zur Nachprüfung, indem sie davon ausgeht (vgl. Bley a.a.O. § 82 Anm. 15), daß eine im Vollstreckungswege erwirkte Leistung (auf den die Vergleichsquote übersteigenden Forderungsteil) nach § 812 BGB zurückgefordert werden könne.
Ob das letztere zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der hinterlegte Betrag hier von der Beklagten nicht im Vollstreckungswege beigetrieben worden. Daß Rechtsanwalt L. die Zustimmung der Klägerin in die Auszahlung an die Beklagte mit dem Bestehen von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu Gunsten der Beklagten begründet hat, ändert daran nichts.
b)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe durch das Schreiben L. die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte bewirkt. Das sei als freiwillige Leistung der Klägerin an die Beklagte zum Zwecke der Erfüllung zu werten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Klägerin einen Erfüllungswillen gehabt habe. Denn sie habe in dem Schreiben ohne jeden Vorbehalt eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß im Verhältnis der Parteien der hinterlegte Betrag in voller Höhe der Beklagten zustehe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Schreiben L., einer Individualerklärung, gibt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Sie ist insbesondere nicht unmöglich, wie die Revision meint.
aa)
Die Revision bezieht sich auf den Meinungsstreit darüber, ob und inwieweit zur "Erfüllung" eine rechtsgeschäftlicher Erklärung eines oder beider Beteiligten gehört, wobei die überwiegende Meinung dahin geht, daß zwar ein Leistungswille, aber kein Erfüllungswille erforderlich sei (vgl. Staudinger, BGB 9. Aufl. vor § 362 I; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 70, 7; Larenz, Schuldrecht 8. Aufl. Bd. I § 26 I).
Näher braucht hierauf nicht eingegangen zu worden. Denn auch wenn man im vorliegenden Fall eine Willenserklärung der Klägerin zu einer Erfüllung für erforderlich halten würde, so ist sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Auf den inneren, nicht zum Ausdruck gekommenen Willen der Klägerin kann es dabei nicht ankommen; deshalb ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Klägerin einen solchen inneren Willen hatte. Maßgeblich ist allein der erklärte Wille der Klägerin. Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Auslegung des Schreibens von Rechtsanwalt L. enthielt dieses aber nach seinem objektiven Erklärungswert eine Willenserklärung der Klägerin dahin, daß im Verhältnis der Parteien die Beklagte den Betrag in voller Höhe zu beanspruchen habe. In dem Schreiben findet sich kein zwingender Hinweis für die Annahme der Revision, die Klägerin habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß der Beklagten auf Grund der im Schreiben genannten Pfändungen nur ein formelles prozessuales Recht auf den hinterlegten Betrag zugestanden, daß sie jedoch letztlich materiellrechtlich darauf keinen Anspruch gehabt habe. Wenn die Klägerin in ihrem Brief wirklich nur eine Äußerung über eine bloß formelle Berechtigung der Beklagten hätte abgeben wollen, so hätte für sie nichts näher gelegen, als gegen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorzugehen; solche Schritte hat sie aber damals unterlassen.
bb)
Die Revision weist weiter darauf hin, daß das Schreiben L. nicht an die Beklagte, sondern an das Versteigerungsgericht gerichtet gewesen sei.
Das steht der Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht entgegen. Der Brief war allerdings durch eine Anfrage des Versteigerungsgerichts ausgelöst, die an das Bankhaus L. und an beide Parteien ergangen war. Er war aber nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Beklagte bestimmt. Tatsächlich hat diese durch das Gericht eine Abschrift des Briefes erhalten, wie die Zwangsversteigerungsakten ergeben. Aber auch abgesehen davon lag es, wenn die Beklagte nach der Anfrage des Gerichts den hinterlegten Betrag später ohne weiteres ausgezahlt erhielt, auf der Hand, daß die Klägerin der Auszahlung an sie zugestimmt hatte. Andererseits wußte die Klägerin oder mußte doch mit Sicherheit damit rechnen, daß ihre Zustimmung zu einer Auszahlung an die Beklagte zu deren Kenntnis gelangen würde, wie es ja auch geschehen ist. Der Brief L. kann demnach nur so aufgefaßt werden, daß sein Inhalt nach dem Willen des Absenders auch zur Kenntnis der Beklagten gelangen sollte.
c)
Die Revision stellt schließlich zur Nachprüfung, ob die Klage nicht aus § 813 BGB in Verbindung mit § 47 VerglO gerechtfertigt sei.
Das trifft jedoch nicht zu, wie oben zu 1) bereits ausgeführt ist, da trotz des vergleichsweise erfolgten Teilorlasses der Forderung insoweit eine erfüllbare Naturalobligation bestehen geblieben war.
d)
Daß Rechtsanwalt L. die in seinem Brief enthaltenen Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben hat, ist nach dem Berufungsurteil (S. 13) unstreitig. Die Klägerin hatte das in der Klageschrift (S. 3) selbst vorgetragen.
II.
Wegen des restlichen Betrages von 805,49 DM (17.148,31 DM - 16.342,82 DM) sieht das Berufungsgericht den Rechtsgrund für die Zahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte in deren dem Vergleich nicht unterfallenden Forderungen aus den rechtskräftigen Urteilen O 7/60 und O 140/60 LG Detmold, deretwegen die Beklagte die etwaige Forderung der Klägerin auf den hinterlegten Betrag hätte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (M 170/61 und M 171/61 AG Lage). (Wenn im Berufungsurteil (S. 4 und S. 13) diese Forderungen als solche der "Klägerin" bezeichnet sind, so beruht das offensichtlich auf der Parteistellung der Beklagten in den Vorprozessen; es muß richtig heißen: Forderungen der "jetzigen Beklagten und damaligen Klägerin".)
Auch insoweit läßt das Berufungsurteil keinen die Klägerin beschwerenden materiellen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt hierzu keine Rüge. Die Klägerin hatte diese Gegenforderungen bei der Bezifferung der Klage bereits berücksichtigt.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke