§ 109 HwO - Aufgaben des Vorstands
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
1Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, dass die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.